Christopher A. Schmidt (Hrsg.): Recht für soziale Berufe 2025/26
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 06.10.2025
Christopher A. Schmidt (Hrsg.): Recht für soziale Berufe 2025/26.
Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2025.
277 Seiten.
ISBN 978-3-7560-2424-7.
D: 64,00 EUR,
A: 65,80 EUR.
Reihe: Esslinger Schriften für Gesellschaft, Recht und Soziales - 2.
Thema
Für Angehörige sozialer Berufe (z.B. Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik, Pflege) ist das Recht ein unverzichtbares Handwerkszeug. In diesem Sammelband befassen sich erfahrene Praktiker:innen mit Themen aus Kinder- und Jugendhilfe, Familienrecht, (Jugend-)Strafrecht und Grundsicherungsrecht sowie (als Querschnittsthema) mit dem Sozialdatenschutz. Dabei gehen sie auf aktuelle Fragestellungen ein, zu denen die Diskussion um eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters ebenso zählt wie der Jugendmedienschutz im Internet.
Herausgeber
Prof. Dr. Christopher A. Schmidt ist Jurist und war vor seiner wissenschaftlichen Karriere unter anderem als Richter und Staatsanwalt tätig. Er hat eine Professur an der Hochschule Esslingen inne und widmet sich dort den Schwerpunkten Familienrecht sowie Kinder- und Jugendrecht. Die Autor:innen und Autoren sind überwiegend als Richter:innen oder Staatsanwält:innen in der baden-württembergischen Justiz tätig.
Aufbau und Inhalt
Insgesamt neun Beiträge mit in der Regel 25 bis 30 Seiten bilden den Kern dieses Herausgeberbandes. Sie beschäftigen sich aus juristischer Sicht mit Themen der Sozialen Arbeit. So geht es zum Beispiel um das immer wieder in den Medien ausgeleuchtete Thema Internationaler Kindesentzug. Die Autorin gibt hier einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen, psychologische Auswirkungen und das Verfahren in solchen Fällen. Auch die aktuelle Diskussion um die Absenkung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre wird diskutiert.
Ein genauerer Blick sei an dieser Stelle auf den Beitrag Sichere Jugend: Aufgaben des Jugendamtes im Zeitalter der modernen Medien von Jens Gruhl, Leitender Oberstaatsanwalt, geworfen. Dazu präsentiert er zunächst Zahlen zu Kindern und Jugendlichen als Opfer und Täter:innen im Internet: 2023 waren rund 100.000 Kinder Tatverdächtige (Achtung, nicht Täter:innen!) bei Straftaten im Internet sowie rund 200.000 Jugendliche. Das entspricht fünf beziehungsweise neun Prozent der Gesamtzahl. Betrachtet man sich dagegen den Anteil der Kinder und Jugendlichen bei den Tatverdächtigen bezüglich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, ergibt sich ein anderes Bild. Hier liegt der Anteil der tatverdächtigen Kinder bei neun Prozent, der Jugendlichen bei 20 Prozent. Anschließend geht es darum, wer in diesem Zusammenhang welche Verantwortung trägt beziehungsweise Aufgaben hat. Und hier – ganz im Sinne der Subsidiarität – sind zuallererst die Eltern zu nennen, deren Erziehungsprimat im Artikel 6 Grundgesetz deutlich geregelt ist. Der Autot bezieht klar Stellung: Eltern haben es in der Hand, wie sie ihrem Kind im Sinne von Hardware wie Laptop oder Smartphone aber auch bezüglich des Internetzugangs Möglichkeiten erschaffen, diese Taten zu begehen. Denn, so die Argumentation, ein Minderjähriger – und erst recht kein Kind – wird diese Dinge ohne Zustimmung der Eltern beschaffen können. „Dies hat auch zur Konsequenz, eine sinnvolle Kontrolle vorzunehmen“ (S. 42) heißt es im Text. Schulen und gesellschaftlichen Gruppen komme dabei eine unterstützende Rolle zu – zumindest in der Theorie.
Der Kern des Beitrages ist nun aber die Rolle des Jugendamtes, dass gemäß §§ 1, 8a SGB VIII verpflichtet ist, bei möglichen Gefährdungen des Kindeswohls tätig zu werden. Auch wenn es ein weit verbreitetes Vorurteil ist, bezieht sich das eben nicht bloß auf solche durch Eltern. Zunächst stehen Prävention und Aufklärung im Fokus, im Zweifel der Schutz der Minderjährigen. Das könnte der Fall sein – und da sind dann doch wieder die Eltern adressiert –, wenn trotz des Wissens um die Gefahren des Internets kein wirksamer Schutz vor diesen, zum Beispiel durch Sperren bestimmter Seiten, gewährleistet wird. Gruhl hebt dabei aus der juristischen Perspektive aber klar hervor, dass eine wirksame Lösung immer nur kooperativ mit allen Beteiligten erreicht werden kann.
Diskussion
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass alle Beiträge gut lesbare, informative Texte sind, die interessante Blickwinkel aus juristischer Sicht beleuchten. Wünschenswert wäre allerdings, dass die Visualisierung verbessert würde. In den wenigstens Kapiteln finden optische Elemente wie Tabellen oder Grafiken Platz, so dass das Ganze extrem textlastig ist. Wer nur den Titel betrachtet, könnte auch mit einem anderen Inhalt rechnen und das Buch für eine neue Lehrbuch zu Sozialrecht halten. Hier wäre eventuell ein Untertitel sinnvoll. Dieser Titel ist aus Sicht des Rezensenten für Fachkräfte gedacht, die sich wirklich intensiv mit dem Thema Recht und seinen Berührungspunkten zu verschiedenen Berufen in der Sozialen Arbeit interessieren.
Fazit
Inhaltich aufschlussreich und kompetent, alles in allem aber sicherlich nur für Leser:innen etwas, die eine hohe Affinität zum rechtlichen Aspekten der Sozialen Arbeit haben.
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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