Stefan Heilmann (Hrsg.): Praxiskommentar Kindschaftsrecht
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 13.01.2026
Stefan Heilmann (Hrsg.): Praxiskommentar Kindschaftsrecht. BGB - FamFG - SGB VIII - RPflG - HKÜ - IntFamRVG u.a. Reguvis Fachmedien GmbH (Köln) 2025. 3., überarbeitete Auflage. 1662 Seiten. ISBN 978-3-8462-1586-9. D: 109,00 EUR, A: 112,10 EUR.
Thema
In diesem Kommentar finden Sie Erläuterungen zum gesamten materiellen Kindschaftsrecht und der dazugehörigen Verfahrensvorschriften in einem Band. Damit richtet sich dieses Werk an alle Beteiligten eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens. Hierzu gehören zum Beispiel der entsprechende Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das SGB VIII; das KKG aber auch das FamFG. Die dritte Auflage enthält eine vollständige Aktualisierung hinsichtlich der seit der vorherigen Auflage ergangenen Gesetzesreformen. Insbesondere die Neuerungen im Bereich des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und im familiengerichtlichen Verfahren durch das Gesetz zur Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder werden berücksichtigt, ebenso wie die zum 1.1.2023 in Kraft getretene Reform des Vormundschaftsrecht
Herausgeber
Prof. Dr. Stefan Heilmann ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Honorarprofessor an der Frankfurt University of Applied Sciences sowie Mitglied der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags. Die Autor:innen stammen allesamt aus der familiengerichtlichen Praxis
Aufbau und Inhalt
Die juristische Kommentierung erfolgt auf Grundlage und Auswertung der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. Die Schnittstellen zu Nebengesetzen und Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts werden ebenso berücksichtigt, wie die Regelungen bei Verfahren mit Auslandsbezug. Besonders komplexe Konstellationen werden durch erklärende Übersichten, Schaubilder und Checklisten begleitet.
Thematisch ist der Kommentar in sechs große Blöcke unterteilt:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Gewaltschutzgesetz
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- SGB VIII
- Auslandsbezüge
Beispielhaft betrachtet werden an dieser Stelle zwei Kommentierungen.
§ 1631b BGB regelt die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen für Kinder und Jugendliche – die ultima ratio zum Schutz des Kindes und nicht etwa als ‚Bestrafung‘ oder zum ‚Schutz der Allgemeinheit‘ und nicht unumstritten in der deutschen Jugendhilfe-Landschaft, die grundsätzlich immer vom Familiengericht genehmigt werden muss auf Antrag der Personen, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben. Unterschieden muss dabei fachlich – nicht juristisch – in psychiatrisch indizierte Unterbringungen und solche in pädagogischen Wohnformen, wovon es in Deutschland eine nur sehr geringe Zahl gibt. Die Kommentierung in diesem Buch ist deutlich: „Eine geschlossene Unterbringung ist daher nur in wenigen Ausnahmefällen [Hervorherhung im Original] begründet“ (§ 1631b BGB, Rn. 8, S. 192). Darunter fallen akute psychotische Störungen, lebensbedrohliche Abmagerung in Folge von Anorexie aber auch eine Störung der psychosexuellen Entwicklung oder des Sozialverhaltens. Die entsprechenden Aussagen werden jeweils – wie in Kommentaren üblich – mit entsprechender Rechtsprechung belegt. Was demnach nicht für einen Freiheitsentzug ausreicht (auch wenn es tatsächlich gegenteilige Beschlüsse von Familiengerichten gibt), ist die bloße Verletzung der Schulpflicht. Auch eine Fremdgefährdung kann die Genehmigung des Freiheitsentzugs zur Folge haben, sofern „mit ihr eine erhebliche Selbstgefährdung einhergeht (…), wenn die Fremdgefährdung das Kind dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüchen und dadurch verursachte Prozesse aussetzt“ (ebd.). Entscheidend ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Das bedeutet konkret, „dass der Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise (…) begegnet werden kann [und die Freiheitsentziehung] nur als letztes Mittel [Hervorhebung im Original] in Betracht kommt“ (§ 1631b BGB. Rn. 19, S. 195). Eine maximale Dauer von sechs Monaten ist unzulässig. Eine Kommentierung zum familiengerichtlichen Verfahren bei möglicher Freiheitsentziehung findet sich im Rahmen der Kommentierung zu § 167 FamFG.
§ 4 KKG regelt den Informationsaustausch durch Berufsgeheimnisträger (als feststehender juristischer Begriff erfolgt hier keine Gender-Schreibweise), worunter zum Beispiel staatlich anerkannte (!) Sozialarbeiter:innen aber auch Ärzt:innen fallen. Auffällig ist bei diesem Gesetz, dass Erzieher:innen, die in der Kita häufig als Erste mögliche Kindeswohlgefährdungen bemerken, nicht erfasst sind. Deutlich wird an dieser Stelle, dass Informationen über mögliche Kindeswohlgefährdungen ausschließlich an die Jugendämter und nicht an andere Institutionen weitergegeben werden dürfen, wenn sich der Schutz nicht mit eigenen Mitteln gewährleisten lässt – weil zum Beispiel die Eltern nicht mitwirken oder keinerlei Unterstützung annehmen wollen. Entscheidend und in der Praxis häufig tragisch: Aus § 4 KKG ergibt sich zunächst keine Pflicht, eventuelle Gefährdungen an das Jugendamt weiterzugeben. Durch eine Novellierung gibt es nur für Ärzt:innen eine entsprechende Regelung bei dringender Gefährdung des Kindeswohls: „Erfolgt eine entsprechende Einschätzung, die in der Regel auch nach Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 4 Abs. 2 KKG oder der medizinischen Kinderschutzhotline erfolgen wird, dann besteht die Pflicht zur Anrufung des Jugendamtes“ (§ 4 KKG, Rn. 10, S. 1564). Trotzdem wird klar, dass dieses Gesetz die hauptsächliche Verantwortung für den Schutz der Kinder entsprechend Artikel 6 Grundgesetz den Eltern zuschreibt, was durch das vorgesehene mehrstufige Verfahren gewährleistet wird. Sollten diese hier aber im juristischen und tatsächlichen Sinne versagen, ist es wichtig, transparent zu arbeiten, sofern das den Schutz des Kindes nicht beeinträchtigt, und auch nur die Daten an das Jugendamt weiterzugeben, die von Belang sind. Das Jugendamt ist übrigens in diesem Falle verpflichtet, den in der Norm genannten Personen eine Rückmeldung zu geben, ob es gewichtige Anhlatspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII sieht und ob es tätig geworden ist beziehungsweise noch tätig ist.
Diskussion
Dieser Kommentar hat Gewicht: Wer ihn in die Hand nimmt, muss erst einmal nachgreifen, so schwer ist das Werk. Aber auch inhaltlich hat er eine Menge zu bieten, auch wenn aufgrund der breiten Masse an Gesetzen, die hier behandelt wird, manche Paragrafen (zum Beispiel § 35a SGB VIII) ausgelassen werden. Was auf den ersten Blick vielleicht überraschen könnte, macht Sinn, wie sich am Beispiel der Eingliederungshilfe deutlich machen lässt: Denn § 35a SGB VIII ist so umfassend, so vielschichtig und rechtlich anspruchsvoll, dass er ausführlichen Kommentierungen bedarf. Kurz lässt sich das nicht darstellen. Und deshalb macht es Sinn, dann lieber gar nicht zu kommentieren als an der Oberfläche zu bleiben. Ansonsten hält dieser Praxiskommentar, was er im Namen trägt: Er ist durch viele grafische Elemente, Checklisten und Beispiele sehr an der Realität von Kindschaftsverfahren orientiert und ist somit ein kompetenter Begleiter für den Alltag sowohl in juristischen als auch in sozialpädagogischen Kontexten. Eine klare und verständliche Sprache trägt dazu bei, dass zum Verständnis in der Regel kein abgeschlossenes Jurastudium erforderlich ist. Leider gibt es den Praxiskommentar tatsächlich nur als Buch, eine Online-Version ist nicht erhältlich.
Fazit
Über 2000 Seiten Wissen mit vielen Schaubildern, Checklisten und Beispielen: So wird Kindschaftsrecht praxisnah vermittelt und kommentiert!
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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