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Franz Josef Düwell, Jacob Joussen et al. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch IX

Rezensiert von Wolfgang Schneider, 12.12.2025

Cover Franz Josef Düwell, Jacob Joussen et al. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch IX ISBN 978-3-8487-7450-0

Franz Josef Düwell, Jacob Joussen, Steffen Luik, Arne von Boetticher (Hrsg.): Sozialgesetzbuch IX. SGB IX : Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. SGB IX | SchwbVWO | BGG. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2025. 7. Auflage. 2849 Seiten. ISBN 978-3-8487-7450-0. D: 159,00 EUR, A: 163,50 EUR.
Reihe: Dau/Düwell, SGB IX.

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Thema

In dieser Neuauflage des bekannten Lehr- und Praxiskommentares sind alle Änderungen der vergangenen Jahre berücksichtigt und eingearbeitet worden. Darunter fallen das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze sowie das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts und das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änd. des FinanzausgleichsG und weiterer Gesetze. Berücksichtigt wurden auch zahlreiche neue Urteile des Bundessozialgerichts zum Beispiel zur stufenweisen Wiedereingliederung, zu Assistenzleistungen für Freizeit oder Urlaub oder zur Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe.

Herausgeber

Prof. Franz Josef Düwell, Prof. Dr. Jacob Joussen, Prof Dr. Steffen Luik und Prof. Dr. Arne von Boetticher sind aus Wissenschaft und juristischer Praxis ausgewiesene Fachleute im Sozialrecht. Das Herausgeberteam wurde bei der Kommentierung von zahlreichen Expert:innen aus Fachpraxis, Wissenschaft und Sozialgerichtsbarkeit unterstützt.

Aufbau und Inhalt

In diesem Band werden SGB IX, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) kommentiert sowie durchgängig Kosten- und Gebührenfragen erläutert. Eine Wiedergabe der gesetzlichen Struktur erscheint an dieser Stelle obsolet, stattdessen möchte der Rezensent lieber anhand von zwei konkreten Beispielen erläutern, welche Erkenntnisse dieser Kommentar insbesondere für den Bereich der Sozialen Arbeit liefert.

§ 5 SGB IX normiert die fünf Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe. Diese werden vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger geleistet und folgen – das wird in der entsprechenden Kommentierung – einer deutlichen Logik. Der erste Schritt muss nämlich immer die Besserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes – also die medizinische Rehabilitation – sein, bevor andere Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe kommen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind also die Grundlage, um überhaupt weitergehen zu können. Der nächste Prüfschritt ist entsprechend der Gesetzeslogik dann klar: Es ist zu prüfen, ob und wie die Teilhabe am Arbeitsleben (wieder) möglich ist. Es „muss in der Regel Arbeitsfähigkeit vorliegen“ (Rn. 7, S. 81), sonst müssen bei Bedarf unterhaltssichernde oder sonstige Maßnahmen erfolgen. Erst wenn diese Mittel alle ausgeschöpft sind, „ist der Bedarf an Leistungen zur Bildung und zur sozialen Teilhabe zu ermitteln und abzudecken“ (Rn. 7, S: 81).

Im fünften Kapitel des zweiten Teils (Eingliederungshilferecht) des SGB IX ist durch § 112 geregelt, welche Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Gesetzgeber benennt und wie sie in der Praxis in Erscheinung treten. Deutlich wird dabei, dass entgegen der alten Gesetzgebung im SGB XII abschließend aufgezählt ist, welche Bildungsangebote zur Erstausbildung mit Leistungen nach diesem Paragrafen von den Trägern der Eingliederungshilfe finanziert werden: Hilfen zur Schulbildung umfassen demnach auch Unterstützung bei Angeboten des Offenen Ganztags, aber auch heilpädagogische und gänzlich andere Maßnahmen, „die erforderlich und geeignet sind, (…) den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern“ (Rn. 4, S. 601). Ein wichtiger Aspekt ist auch die Teilhabe an schulischer oder hochschulischer Berufsausbildung. Hier stellt der Kommentar deutlich heraus, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für den Erwerb eines höherqualifizierenden Abschlusses, der auf dem zweiten Bildungsweg erlangt wird, zu finanzieren sind. Zu beachten ist außerdem, dass die entsprechenden Unterstützungen nicht bloß für Präsenzzeiten zu leisten sind, sondern beim Vorliegen des individuellen Bedarfs auch auf Zeiten des Selbststudiums bei Hochschul- und Weiterbildung. Einen weiteren spannenden Input finden Praktiker:innen im weiteren Verlauf (Rn. 7, S. 602): „Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich sind, sofern sie von der leistungsberechtigten Person bedient werden können“ gehören ebenso zum Leistungskatalog wie die Unterweisung in den Gebrauch dieser oder eine eventuelle Ersatzbeschaffung.

Diskussion

Dieser Kommentar zeichnet sich durch eine klare und übersichtliche Strukturierung aus, Dank der es schnell gelingt, die notwendigen Informationen zu finden. Zahlreiche Urteile untermauern die Kommentierungen und bieten so gute Anhaltspunkte, die sich auf die eigenen Fälle anwenden lassen. Dank einer klaren Sprache, die sich auf das Wesentliche konzentriert, ist dieser Kommentar nicht nur etwas für juristische Fachkräfte, sondern sollte auch für Fachkräfte aus Sozialer Arbeit und Verwaltung zu einem Standardwerk werden. Besonders hilfreich für Praktiker:innen in den Diensten der Jugendhilfe, die als Reha-Träger fungieren, dürften die Querverweise in den Kapiteln zur Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe sein. Schließlich ist das SGB IX nicht isoliert zu betrachten, sondern ist auch Grundlage für die entsprechenden Leistungen nach dem SGB VIII.

Fazit

Auch mit der siebten Auflage bleibt eine uneingeschränkte Empfehlung für all jene, die mit Rechtsfragen rund um die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beruflich zu tun haben, bestehen.

Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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Es gibt 201 Rezensionen von Wolfgang Schneider.

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ISSN 2190-9245