Hauke Behrendt: Ethik der Digitalisierung
Rezensiert von Mag. Roland Konrad Kobald, 17.03.2026
Hauke Behrendt: Ethik der Digitalisierung. transcript (Bielefeld) 2025. 300 Seiten. ISBN 978-3-8252-6512-0. D: 29,00 EUR, A: 29,80 EUR, CH: 36,60 sFr.
Autor und Thema
Hauke Behrendt ist Akademischer Rat am Institut für Philosophie der Universität Stuttgart. In seinem vorliegenden Werk argumentiert er für eine wissenschaftliche Emanzipation sowie für Vertrauen in institutionelle normative Rechtfertigungen im Zusammenhang mit autonomen Techniken. Seine Ethik der Digitalisierung ist als Fachethik zu verstehen und der Stuttgarter Philosoph unterscheidet diese wohlweislich von einer Digitalen Ethik. Behrendts Buch lässt sich dahingehend bündeln, dass Digitalisierung nicht primär ein technisches, sondern ein Rechtfertigungsproblem darstellt. Entscheidend ist seiner Meinung nach daher nicht, was autonome Systeme leisten, sondern unter welchen normativen Bedingungen ihr Einsatz intersubjektiv legitimierbar ist, aber auch deren Wirkung auf die interaktiv-relationalen Mikro-, Meso‑ und Makrostrukturen gesellschaftlicher Realität. Digitalisierung wird dadurch zum Prüfstein dafür, ob moderne Gesellschaften ihre eigenen moralischen Geltungsansprüche konsistent einlösen und technische Innovationen nicht funktional, sondern rechtfertigungstheoretisch beurteilen. Damit plädiert Behrendt für ein reziprok-normatives Verständnis des relationalen Verhältnisses von Menschen und autonomen Techniken als Objektneutren, deren (Aus-) Wirkung auf Menschen diskursiv-institutionell analysiert werden müssen, um daraus resultierende Rechtfertigungsstrukturen normativ zu verankern. Sein Vorschlag kann – neben anderen einschlägigen Publikationen – als Ausgangspunkt für eine systematische Theorie einer Ethik der Digitalisierung dienen.
Entstehungshintergrund
Die Ethik der Digitalisierung des Stuttgarter Philosophen ermöglicht ein reziprok-normatives Verständnis des relationalen Verhältnisses von Menschen, Handlungen und Technik. Hauke Behrendt setzt den Ikarus-Mythos bewusst als Blaupause seines wissenschaftstheoretischen Verständnisses ein, um einem unkritischen Fortschrittsmythos nicht die Lanze zu brechen. Dädalus, der Vater von Ikarus, symbolisiert dabei die technischen Fähigkeiten, während Ikarus für die Hybris des menschlichen Handelns steht. Dieser Mythos von Ikarus und Dädalus dient nicht der historischen Rekonstruktion, sondern transportiert symbolische Bedeutung: Hybris, Maß, Technik und Scheitern. Er illustriert anschaulich das Risiko technischer Selbstüberschätzung und macht damit deutlich, warum Fortschritt stets reflektiert und relational zu denken ist. Hierbei attestiert Behrendt das Zuordnungen potenziell kontingent sind – sie unterliegen interpretativer und normativer Aushandlung – was einen Regress in der Objektivierung der Regelanwendung begünstigen kann, wie er festhält. Der Stuttgarter Philosoph bewegt sich am Horizont einer rechtfertigungstheoretisch fundierten Diskursethik, die mit der zweiten Generation der Kritischen Theorie kompatibel ist, ohne sich programmatisch als solche auszuweisen. Die Problematik der Integration autonomer Technik diskutiert er im Rechtfertigungszusammenhang und misst dabei Institutionen eine zentrale Bedeutung bei, der sogenannten Mesoebene. Er arbeitet mit normativen Geltungsansprüchen und betont in diesem Zusammenhang die Kausalität zwischen intersubjektiver Legitimation und ihrer institutionellen Einbettung. Hauke Behrendts zentrale Frage, lautet daher nicht-dialektisch: Wie können die moralische Gleichheit aller Menschen als Personen, deren Menschenrechte sowie der Gleichberechtigungsprozess in Zeiten autonomer Systeme miteinander vereinbart und zugleich im Rechtfertigungskontext reziprok-institutionell verankert werden?
Aufbau
Der Autor strukturiert das Werk vorwiegend als in sich geschlossene Kapitel, die jeweils mit einer kurzen Zusammenfassung sowie Reflexionsfragen abschließen. Sein Buch entfaltet eine erste eigenständige Ethik der Digitalisierung, und wendet bestehende ethische Konzepte auf 348 Seiten praxisorientiert auf Digitalisierungskontexte an. Immanuel Kants transzendentale Kausalstruktur wird von Behrendt als Ausgangspunkt aufgegriffen und zu einem institutionell-normativen Rechtfertigungsmodell weiterentwickelt. Daher kann man Behrendt wohl als Kantianer einordnen, denn er nimmt wiederholt und nachdrücklich Bezug auf den Königsberger Philosophen; sein eigenes Modell wäre ohne diesen Bezug aber auch nicht denkbar. Der Stuttgarter Philosoph zitiert auf Seite 13 Kants Maxime signifikant: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ (AA IV, 421) Diesbezüglich teilt der Stuttgarter Philosoph sein Buch in 15 Kapiteln ein, die auch unabhängig voneinander gelesen werden können. Der Weg zu gerechtfertigten Normen und legitimen Entscheidungsarchitekturen ist demnach also individuell und gesellschaftlich zugleich. Behrendt setzt an der Stelle an, wo technische Autonomie auf menschliche Verantwortung trifft: Diskurs, Reziprozität und institutionelle Reflexion sind die Mittel, um Beliebigkeit zu vermeiden. Seine Orientierung an Kant unterstützt die architektonische Gliederung der Argumentation und schafft begriffliche Präzision. Durch den Kantischen Referenzrahmen werden zentrale Maximen Kants systematisch expliziert und als Referenzpunkte für die eigene Diskussion eingeführt. Gleichwohl spricht Behrendt von einer vierten industriellen Revolution – einer Cyberspace basierten globalen Vernetzung von autonomen Systemen und Künstlicher Intelligenz (KI) im 21. Jahrhundert. Die Seiten 47 bis 103 widmet der Buchautor dem Aufbau einer möglichen angewandten Ethik der Digitalisierung. Diesbezüglich grenzt der Ethikphilosoph mit der Darstellung der von ihm analysierten autonomen Techniken sein Forschungsfeld klar ab (S. 103 – 211). Im Weiteren diskutiert er Fairness und Diskriminierung, informationelle Selbstbestimmtheit, digitale Öffentlichkeit sowie Blockchains (S. 231 – 291). Der Autor geht auf mögliche Ideologien ein (S. 291 – 311) und weist hierzu explizit auf die ideologischen und allenfalls weltanschaulichen Implikationen hin. Gleichzeitig versteht Behrendt gemeinsam mit Kant „Aufklärung […ist der…] als den Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit.“ (AA VIII, 35) Der Bezug auf den Kategorischen Imperativ ist nachvollziehbar, insofern autonome Systeme oder KI-Prozesse normativ so gestaltet sind, dass ihre Entscheidungen allgemein rechtfertigungsfähig und intersubjektiv nachvollziehbar werden – ein Zustand, den Behrendt in deutschsprachigen Demokratien bisher nicht sieht.
Inhalte
Kant sowie Behrendt verlagern den moralischen Wert radikal in die Struktur des Willens selbst. Damit wird der gute Wille zum normativen Ankerpunkt jeder Rechtfertigung. Immanuel Kant formuliert bekanntlich die Hypothese, dass moralischer Wert nicht in den Konsequenzen, sondern in der inneren Rationalität und der Pflicht begründet liegen– Gedanken, die der Stuttgarter Philosoph nicht bloß übernimmt, sondern in sein Erklärungsmodell integriert. Bereits in der Kritik der reinen Vernunft bestimmt Kant Kausalität als notwendige Verstandeskategorie: „Alle Veränderungen geschehen nach dem Gesetze der Verknüpfung der Ursache und Wirkung.“ (AA III, 232). Damit wird Handlungszuschreibung erst rational strukturierbar, wie Hauke Behrendt erkennt. Er ist der Überzeugung, dass Legitimität im Zusammenhang mit autonomen Systemen, nur unter den Bedingungen der Relationalität und Allgemeinheit gültig werden. Gerechtigkeit bemisst sich damit nicht an Macht, Tradition oder Effizienz, sondern an der diskursiven Einlösbarkeit von Gründen, worauf der Stuttgarter Philosoph hinweist. Die Problematik der Integration autonomer Technik diskutiert er im Rechtfertigungszusammenhang und misst dabei Institutionen eine zentrale Bedeutung bei. Er arbeitet diesbezüglich mit normativen Geltungsansprüchen und betont in diesem Zusammenhang die Kausalität zwischen intersubjektiver Legitimation und ihrer institutionellen Einbettung. Hauke Behrendt betrachtet autonome Systeme, Künstliche Intelligenz (KI), Big Data sowie Large Language Models (LLMs) als technische Objektneutren, die sich durch diese Kategorisierung in einen Rechtfertigungskontext einfügen lassen, um die handlungswirksamen autonomen Systeme normativ analysieren zu können. Mit Martin Heidegger gesprochen ist […] die Frage nach der Technik […] die Frage nach ihrem Wesen […]. Jedes technische Objektneutrum handelt zwar funktional selbstständig, ist jedoch kein Träger normativ-moralischer Verantwortung. Behrendt betont daher insbesondere den Nicht-Mensch‑ und Nicht-Personen-Status des Maschinenneutrums. Hauke Behrendt setzt diese Diskussion in den Diskurs moderner Ethiken, die als rationale Prüfung und Begründung von Normen unter Bedingungen gesellschaftlicher Pluralität verstanden werden, mit dem Ziel, Handlungen und Institutionen diskursiv-rechtfertigbar zu sichern. Der Ansatz des Stuttgarter Philosophen integriert hierbei, neben den kantischen Strukturmomenten, Rainer Forsts Rechtfertigungsprinzipien zu einem kohärenten Rahmen, der normative Legitimation und institutionelle Implementierung systematisch zusammendenkt.
Diskussion
Als praktisches Beispiel kann der EU‑Regulierungsprozess für Hochrisiko‑KI herangezogen werden: Zwar existiert ein rechtlicher Rahmen, doch die konkrete Durchsetzung und die detaillierten Risikoregeln – also der eigentliche Rechtfertigungsvollzug – wird in der politischen Verantwortung verschoben oder relativiert. Gleichwohl wird dies in der politischen Debatte als „gescheitertes“ Gleichgewicht zwischen ambitionierter Regulierung und tatsächlicher Umsetzung interpretiert. Der im EU AI Act verankerte Regulierungskorpus wurde zwar verabschiedet, die zeitliche Umsetzung zentraler Vorschriften für Hochrisiko‑KI jedoch erneut verschoben, wodurch mögliche politische und technische Effekte der Regulierung zu Beliebigkeit mit einem Hang zu einem eigentümlichen Konformismus (Ernst Topitsch, 2005, Überprüfbarkeit und Beliebigkeit) relativiert werden. Jede institutionalisierte regulative Rechtfertigung bedarf einer weiteren Konkretisierung; wird auch deren Umsetzung vertagt, entsteht eine Kette von Begründungen und Gegenmaßnahmen, die nie endgültig abgeschlossen wird – ein klassisches Beispiel für einen möglichen Regress in der praktischen Normsetzung.
Nach Rainer Forst (Das Recht auf Rechtfertigung, 2007) besitzt jeder Mensch ein moralisches Grundrecht darauf, dass Normen und Machtverhältnisse ihm gegenüber gerechtfertigt werden müssen. Dieses „Recht auf Rechtfertigung“ bildet den institutionellen Dreh‑ und Angelpunkt seiner Theorie der Gerechtigkeit. Normen sind nur dann legitim, wenn sie zwei Bedingungen erfüllen: Reziprozität – niemand darf Gründe geltend machen, die er anderen nicht gleichermaßen zugesteht. Allgemeinheit – die Gründe müssen für alle von der Norm Betroffenen allgemein zustimmungsfähig sein. Gesellschaftliche sowie individuelle Gerechtigkeit bemisst sich damit nicht an Macht, Tradition oder bloßer Fortschreibungen, sondern an der diskursiven Einlösbarkeit von Gründen. Menschenrechte und Würde markieren hierbei den moralischen Horizont legitimer Rechtfertigungsverhältnisse. Die Fähigkeit, politische Maßnahmen transparent zu begründen und diskursiv zu legitimieren, erweist sich dabei als zentrale, jedoch, wie weiter oben kurz angedeutet wurde als fragile Ressource moderner Demokratien. Die COVID-19-Pandemie kann hierzu ebenfalls als zeitdiagnostisches Beispiel dienen. In der Krise verschob sich das politische Handeln temporär zugunsten exekutiver Entscheidungsstrukturen, während deliberative Partizipationsmechanismen eingeschränkt bis gar nicht vorhanden waren. Aber ein deliberativer Abwägeprozess ist für Behrendt zentral, um normative Geltungsansprüche in der Ethik der Digitalisierung konsistent umzusetzen.
Durch die offene Diskussion von Gründen und Konsequenzen werden Normen überprüfbar und Beliebigkeit vermieden, während wiederholbare Verfahren die Möglichkeit institutioneller Verankerung schaffen. Autonome Systeme oder technische Objektneutra lassen sich nur dann normativ reflektieren, wenn ihre Wirkungen in einen solchen Rechtfertigungskontext eingebunden sind, sodass interaktiv-relational nachvollziehbare Entscheidungen möglich werden. In diesem Zusammenhang betont Behrendt, gestützt auf Kants Maximen und Forsts Rechtfertigungsprinzipien, dass Legitimation nicht aus Autorität oder Funktionalität entsteht, sondern aus der wechselseitigen Einlösbarkeit von Gründen und der institutionellen Umsetzung deliberativer Prozesse. Diesbezüglich sieht Christian Morgenstern den Wahrheitsbegriff als einen moralischen an, denn Wahrheit kann erst wirken, wenn der Empfänger für sie reif ist. Somit kann Kants transzentrale Kausalstruktur von Behrendt als Ausgangspunkt angewendet werden und ermöglicht es ihm dieses zu seinem antizipatorisch-normativen Rechtfertigungsmodell weiterzuentwickeln. Insofern ist der Kategorische Imperativ die zentrale moralische Regel, nach der Handlungen daraufhin beurteilt werden, ob ihre zugrunde liegenden Maximen universalisierbar sind – also ohne Widerspruch für alle gelten könnten, dieser bezieht sich bekanntlich nicht auf Institutionen wie wir sie etwa als Ethikkommissionen, politischen Institutionen oder etwa dem EU AI Act vorfinden. Institutionen wie Parlamente, Gerichte oder Unternehmen stehen dabei nicht im direkten Fokus, denn ihre normative Bewertung erfolgt vielmehr mittelbar über die Maximen der handelnden Personen, die sie gestalten oder ausführen, und Behrendt führt diese Voraussetzungen als zentrale Argumentationslinie ein, um die Mesoebene in den Rechtfertigungsprozess normativ zu integrieren.
Zusammengefasst richtet sich der Kategorische Imperativ primär auf individuelle Handlungsmaximen, während Institutionen nur über die dahinterliegenden Handlungsregeln der Rechtfertigungsstrukturen integriert werden können. Gesellschaftliche sowie individuelle Gerechtigkeit bemisst sich damit an der diskursiven Einlösbarkeit von Gründen. Menschenrechte und Würde markieren hierbei den moralischen Horizont legitimer Rechtfertigungsverhältnisse. Der Aufbau auf dem Prinzip der Rechtfertigung ermöglicht es Behrendt die im Buch (S. 158 – 271) konzipierten technischen Objektneutra normativ zu analysieren. Dahingehend ist die Integration nicht-personaler, handlungswirksamer Systeme in einen Rechtfertigungskontext ermöglicht, sodass ihre funktionale Wirkung im reziprok-relationalen, begründbaren Diskurs institutionell bewertet werden können und sollen. So erinnert Karl Acham in seinem Buch (Vom Wahrheitsanspruch der Kulturwissenschaften, 2016) daran, dass Fakten ohne gesellschaftliche und methodische Prüfung ihre Geltung verlieren, und Ernst Topitsch fordert in seinem grundlegenden Werk (Vom Ursprung und Ende der Metaphysik, 1958) die stete Überprüfbarkeit epistemischer Ansprüche ein. In seiner Ethik der Digitalisierung argumentiert Hauke Behrendt gleichwohl für eine philosophisch fundierte Auseinandersetzung mit digitalen Technologien und autonomen Systemen, die über rein technische Fragestellungen hinausgehen, dies im Sinne von Kant, Forst, Acham und Topitsch. Daher versteht er die Ethik der Digitalisierung als primär institutionell-normatives auf Rechtfertigungsstrukturen bezogenes Problem. Der Stuttgarter Philosophplädiert für ein reziprok-normatives Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Objektneutren, also technisch-autonomen Systemen ohne moralischen Subjektstatus. Sein Ansatz verbindet a) diskurstheoretische Modelle, b) Kausalstrukturen und c) Rechtfertigungsprinzipien zu einem stringent durchdachten Rahmen, der normative Legitimation, institutionelle Implementierung und ethische Verantwortung in digitalen Kontexten zusammenführt.
Praktische Beispiele wie der EU AI Act illustrieren, wie regulatorische und technologische Entscheidungen in gesellschaftlich konstruierten Normen verankert werden müssen. Der Autor präzisiert seine Grundidee als Anspruch auf moralische Forderungen und hinreichende Normen, die für alle gleichermaßen gelten – unabhängig von subjektiv-rationalem Eigeninteresse (der Staaten). Dadurch wird auch das technische Objektneutrum normativ adressierbar, weil Diskurs-Rechtfertigung ein geteiltes Wertefundament und die Bereitschaft zur rationalen Selbstbindung voraussetzt. Hierbei ist jedoch systematisch zwischen Kausalität und Rechtfertigung zu unterscheiden: Kausalität ist bei Kant eine Kategorie des Verstandes, normative Rechtfertigung hingegen eine Angelegenheit der praktischen Vernunft – eine Differenz, die für die Einordnung von Behrendts Ansatz zentral bleibt. Darauf aufbauend lässt sich die Ethikidee Behrendts in Ansätzen auch ideengeschichtlich einordnen. Bei Immanuel Kant findet sich eine einschlägige Stelle, die den Fokus verschiebt: [„…] da der Raum nur als Erscheinung gegeben ist, so wird ihm, als bloßer Erscheinung, die Idee eines Noumenons als Substrat untergelegt […]“ (AA V, 255). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere der Verweis auf das Noumenon als Differenzierung zwischen Erscheinung und Ding an sich, einem Referenzpunkt von Erfahrungswelt und bloßer Erscheinung. Im Weiteren wird zuerst die kantische Kausalitätsstruktur logisch analysiert, um den dann zu Hauke Behrendts Kausalitätsstruktur überzuleiten, um den Modellunterschied von Behrendt zu Kant zu verdeutlichen:
So bezeichnet G1 im kantischen Modell die transzendentale Kausalstruktur, denn nach Kant ordnet das Denken die Wahrnehmung gemäß der Kategorie von Ursache und Wirkung. B1 und B2 stehen für die konkreten empirischen Bedingungen, etwa eines Metallstabes. E bezeichnet das Explanandum, also ein beobachtbares Ereignis. Gemeint sind jedoch nicht die Dinge an sich, sondern die Denkstrukturen, die festlegen, unter welchen Bedingungen uns Gegenstände als kausal verknüpft erscheinen und wie wir sie erkennen und verstehen können. Vor diesem Hintergrund wird die von Behrendt diagnostizierte Leerstelle sichtbar: Es fehlt eine Institution, die als strukturierte Instanz rationaler Prüfung und Begründung von Normen unter Bedingungen gesellschaftlicher Pluralität fungiert und Handlungen sowie Institutionen rechtfertigungsfähig verankert. Gerade im Kontext autonomer technischer Systeme verschärft sich dieses Defizit, wie der Stuttgarter Philosoph verdeutlicht. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass ein autonomes System zwar technisch operiert und auf der Basis algorithmischer Strukturen Entscheidungen generiert (vgl. Kausalstruktur), jedoch kein moralisches Subjekt ist. Es kann funktional entscheiden, aber nicht normativ verantworten (vgl. Rechtfertigungslegimität). Verantwortungsfähigkeit setzt nun mal Vernunft im Sinne der Fähigkeit zur Rechtfertigung voraus – und diese kommt ausschließlich moralischen Subjekten zu.
Der Rechtfertigungsdiskurs richtet sich daher nicht an das System selbst, sondern an jene Akteure und Institutionen, die es entwickeln, implementieren und regulieren. Technische Autonomie ist nicht identisch mit moralischer Autonomie. Genau hier verläuft die philosophisch entscheidende Trennlinie. Wenn Systeme keine Träger von Verantwortung sind, verschiebt sich der Fokus auf die Entscheidungsarchitekturen und die institutionellen Rahmenbedingungen, in denen sie operieren (vgl. institutionell-normative Rechtfertigung). Die normative Frage lautet dann nicht, ob das System „richtig“ entscheidet, sondern ob die Strukturen seiner Entwicklung und Anwendung in einem Verfahren verankert sind, das den Bedingungen reziproker und allgemeiner Rechtfertigbarkeit standhält. Hierbei mag man sich an Friedrich Nitzsche erinnern, der meint „[…] Wer mit Ungeheuern kämpft, mag zusehn, daß er nicht dabei zum Ungeheuer wird. Und wenn du lange in einen Abgrund blickst, blickt der Abgrund auch in dich hinein.“ […].
Fazit
Hauke Behrendts Lehrbuch hat definitiv Stärken in der konsequenten theoretischen Fundierung, der klaren strukturellen Darstellung und der engen Verzahnung von Theorie, Praxis und normativer Reflexion. Diese Strukturierung macht es zu einem wertvollen Beitrag für eine systematische Diskussion einer Digitalisierungsethik. Gleichwohl hätte sein Projekt an entscheidenden Stellen von einer stärkeren Einbindung weltanschauungsanalytischer Perspektiven profitiert, berücksichtigt man die Aktualität des Themas.
Rezension von
Mag. Roland Konrad Kobald
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