Josef Berchtold (Hrsg.): Sozialgerichtsgesetz
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 09.06.2026
Josef Berchtold (Hrsg.): Sozialgerichtsgesetz. SGG: Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2026. 7. Auflage. 1300 Seiten. ISBN 978-3-7560-0983-1. D: 99,00 EUR, A: 101,80 EUR.
Reihe: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz.
Thema
Die 7. Auflage wurde um wichtige aktuelle Rechtsprechung und sämtliche Gesetzesänderungen ergänzt. Insoweit finden zum Beispiel Berücksichtigung: das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, das 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (8. SGB IV-ÄndG), das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Adressat*innen dieses Kommentares sind insbesondere Gerichte, Verwaltungen und die juristische Beratungspraxis.
Herausgeber
Dr. Josef Berchtold ist als Vorsitzender Richter a. D. am Bundessozialgericht ein Experte in Sachen Sozialgerichtsbarkeit. Neben ihm haben mehrere Jurist:innen Kommentierungen beigesteuert, die für Sozialgerichte verschiedener Instanzen tätig sind.
Aufbau und Inhalt
Wie bei Kommentaren üblich orientiert sich auch dieser an der Gliederung des entsprechenden Gesetzes, das hier aus rund 200 Paragrafen in drei Teilen besteht:
- Erster Teil: Gerichtsverfassung (§§ 1 – 59)
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
- Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren (§§ 60 – 201)
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 202 – 220)
- Erster Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
Ein besonders wichtiger Punkt ist die Zuständigkeit, wozu das Sozialgerichtsgesetz an mehreren Stellen Stellung bezieht. In erster Instanz ist immer das Sozialgericht anzurufen, das für den jeweiligen Bezirk zuständig ist. Aber in welchen Rechtsfragen ist dieser Rechtsweg überhaupt der richtige? Hier gibt § 51 SGG eine Antwort. Dieser Paragraf benennt, wann der Rechtsweg über das Sozialgericht vorgesehen ist. und das Sozialgericht sich für zuständig erklärt. Dieser Katalog ist abschließend: Verfahren bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenverswicherung, der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe und bei Feststellung des Grades der Behinderung und Streitigkeiten bezüglich Erstellung von Schwerbehindertenausweisen. Deutlich wird, dass es hierbei nicht nur um Streitigkeiten zwischen Leistungsberechtigten und Kostenträgern geht. So steht auch Ärzt:innen, die in Rechtsstreitigkeiten mit der Krankenkasse geraten, der Weg zum Sozialgericht offen. Was auffällt: Die Leistungen des SGB VIII – also der Kinder- und Jugendhilfe inklusive der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Minderjährige – befindet sich nicht in der Zuständigkeit der Sozialgerichte. Hier sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Diskussion
Fundierte und auf den Punkt gebrachte Kommentierungen, die sich mit den relevanten Aspekten des Sozialgerichtsgesetzes auseinandersetzen: „Der Berchtold“ ist ein Klassiker und bleibt es auch mit dieser Auflage, weil er zuverlässige Orientierung in der Rechtsanwendung bietet.
Fazit
Auch in der Neuauflage ist der Kommentar ein unverzichtbares Buch für alle, die beruflich mit der Sozialgerichtsbarkeit Schnittpunkte haben.
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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