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Utz Krahmer, Peter Trenk-Hinterberger: SGB I

Rezensiert von Wolfgang Schneider, 29.01.2026

Cover Utz Krahmer, Peter Trenk-Hinterberger: SGB I ISBN 978-3-7560-0982-4

Utz Krahmer, Peter Trenk-Hinterberger: SGB I. Allgemeiner Teil. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2025. 5. Auflage. 872 Seiten. ISBN 978-3-7560-0982-4. D: 99,00 EUR, A: 101,80 EUR.
Reihe: Lehr- und Praxiskommentar.

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Thema

Das SGB I ist die Grundlage des Sozialgesetzbuchs, in dem die gemeinsamen rechtlichen Grundsätze für das gesamte Sozialleistungsrecht der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs festgelegt sind. Dieser Lehr- und Praxiskommentar berücksichtigt in seiner Neuauflage alle gesetzlichen Neuregelungen und die umfangreiche Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur wie zum Beispiel das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Dieser Kommentar soll helfe, rechtliche Konflikte zu lösen und richtet sich an Mitarbeiter:innen bei den Leistungsträgern und Behörden, Richter:innen in den Sozial- und Verwaltungsgerichten, Anwält:innen aber auch Student:innen.

Herausgeber

Prof. Dr. Utz Krahmer ist Professor für Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt auf sozialrechtlichen Gebieten wie Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht, allgemeinem Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht, Pflegeversicherungsrecht und Sozialdatenschutz. Er hat an der Hochschule Düsseldorf im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften gelehrt und geforscht. Prof. Dr. Peter Trenk-Hinterberger war von 1980 bis zu seiner Pensionierung 2008 Inhaber einer Professur an den Universitäten Siegen und Bamberg. Seine Schwerpunkte lagen im Sozial- und Arbeitsrecht. Die beiden Herausgeber werden von einem großen Feld von Expert:innen aus dem Sozialrecht mit Beiträgen unterstützt.

Aufbau und Inhalt

Auf rund 900 Seiten werden in diesem Werk alle Paragrafen des SGB I kommentiert und erläutert. Inhaltlich seien an dieser Stelle drei Paragrafen und die entsprechende Kommentierung näher erläutert.

§ 16 SGB I Antragstellung

Hier ist deutlich geregelt, was eigentlich unter einem Antrag, mit dem ein entsprechendes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird, zu verstehen ist. Dass es sich dabei nicht wie häufig geglaubt um ein unterschriebenes Formular handeln muss, wird in dieser Kommentierung erklärt. Juristisch gesehen handelt es sich bei einem Antrag um „eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit dem Begehren, dass der Leistungsträger (…) tätig werden (…) soll“ (§ 16, Rn. 6). Die Form eines solchen Antrages ist dabei unerheblich, Formulare können aber eingesetzt werden, bilden aber keine Notwendigkeit zum Tätigwerden. Auch entscheidend ist, dass selbst dann, wenn ein Antrag beim falschen Leistungsträger – also zum Beispiel bei der Renten- anstatt der Pflegeversicherung – gestellt wird, darf das für die Antragsteller:innen keine negativen Folgen haben: „Hat eine unzuständige Stelle den Antrag entgegengenommen, muss sie diesen (…) unverzüglich (…) an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten“ (§ 16, Rn. 15). Ein ‚Sind wir nicht für zuständig, müssen Sie woanders hingehen‘ ist dementsprechend rechtswidrig.

§ 35 SGB I Sozialgeheimnis

Hier ist geregelt, dass Sozialdaten einem besonderen Schutz unterliegen, also ohne Zustimmung der jeweiligen Person nicht einfach weitergegeben werden dürfen. Der daraus resultierende Sozialdatenschutz, der im SGB X näher konkretisiert wird, verlangt, dass die Behörden alles tun, um das Sozialgeheimnis zu wahren. So wäre es zum Beispiel unzulässig, wenn zwei Klient:innen gleichzeitig in einem Doppelbüro von zwei Sachbearbeiter:innen beraten werden. Dieser Paragraf hat enge Berührungspunkte mit der Datenschutzgrundverordnung, sodass darauf immer wieder Bezug genommen wird.

§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung

Antragsteller:innen haben im Sozialverwaltungsverfahren viele Rechte, aber auch gewisse Pflichten, die sich vor allem auf die Mitwirkung beziehen. Diesem Thema widmet sich ein ganzer Abschnitt des SGB I, zu dem auch § 54 gehört, in dem die Grenzen der Mitwirkung aufgezeigt werden. So besteht zum Beispiel keine Mitwirkungspflicht, wenn zwischen der in Anspruch genommenen Leistungen und der Mitwirkungspflicht kein angemessenes Verhältnis besteht. Das Problem dabei: Die Angemessenheit ist kein definierter Rechtsbegriff. Auch wenn die zuständige Behörde hier Ermessensspielräume hat, müssen die Kriterien trotzdem objektiv und einer Prüfung der Gerichtsbarkeit statthalten können. Unverhältnismäßig werde laut entsprechender Rechtsprechung zum Beispiel die Anordnung des persönlichen Erscheinens, obwohl dies wegen einer körperlichen Behinderung der Person nur schwierig oder mit großer Anstrengung möglich wäre. Auch eine stationäre Unterbringung beispielsweise in einer Reha-Klinik in weiter Entfernung trotz Kapazitäten in Wohnortnähe fällt unter diese Grenze der Mitwirkung.

Diskussion

Mit einem hohen Praxisbezug, übersichtlicher Gestaltung und einer klaren Sprache legt dieses Standardwerk auch in der 5. Auflage den Grundstein zum Verständnis des deutschen Sozialrechts, ist doch das SGB I der Allgemeine Teil für alle folgenden Bücher des Sozialgesetzbuches. Wer deren Systematik und Grundlagen verstehen und praxissicher anwenden möchte, sei dieser Kommentar wärmstens empfohlen. Auf Grundlage der aktuellsten Rechtsprechung lassen sich hier schnell wichtige Hinweise finden, weshalb der Kommentar uneingeschränkt zu empfehlen ist für all jene, die intensive Berührungspunkte mit dem Sozialrecht haben. Ein weiteres Plus: Es gibt viele Anknüpfungspunkte zu den einzelnen besonderen Büchern des Sozialgesetzbuches.

Fazit

Reiht sich ein in die anderen Bände der Lehr- und Praxiskommentare aus dem Nomos-Verlag: kompetent, übersichtlich und klar formuliert mit großem Nutzen für die Praxis des Sozialrechtes.

Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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Es gibt 208 Rezensionen von Wolfgang Schneider.

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ISSN 2190-9245