Sven Busse, Maria Monica Fuhrmann et al.: SGB XIV - Kommentar zum sozialen Entschädigungsrecht
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 18.05.2026
Sven Busse, Maria Monica Fuhrmann, Nicola Schneider, Frank Wältermann: SGB XIV - Kommentar zum sozialen Entschädigungsrecht. Richard Boorberg Verlag (Stuttgart) 2025. 750 Seiten. ISBN 978-3-415-07486-6. D: 110,00 EUR, A: 113,10 EUR.
Thema
Die Neustrukturierung des Sozialen Entschädigungsrechts im SGB XIV ist ein Meilenstein der staatlichen Fürsorge für Opfer von Gewalttaten, bei Impfschäden oder bei Schäden bei Ableistung des Zivildienstes. Der Schwerpunkt liegt auf der Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung des komplexen Sozialen Entschädigungsrechts – vor allem der Entschädigungstatbestände und der unterschiedlichen Leistungsformen – in der Praxis. Dieser Kommentar richtet sich an Führungskräfte und Fachkräfte in den Behörden und Fachämtern, die Gerichtsbarkeit sowie Jurist:innen. Auch Betroffene, die sich über ihre Rechte und die umfassenden Leistungsmöglichkeiten des SGB XIV informieren möchten, finden in dem Werk Antworten auf Detailfragen.
Autor:innen
Sven Busse ist Regierungsdirektor im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Maria Monica Fuhrmann wirkt als Regierungsdirektorin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, während Regierungsdirektorin Nicola Schneider stellvertretende Leiterin der Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist. Frank Wältermann ist Ministerialrat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Aufbau & Inhalt
Der Aufbau des Kommentares orientiert sich naturgemäß an der Struktur des Gesetzes. Da gerade das Soziale Entschädigungsrecht als 14. Buch des Sozialgesetzbuches im Vergleich zu den anderen Büchern noch eher unbekannt ist, soll an dieser Stelle zunächst einmal ein Blick auf den Anfang des Buches geworfen werden. Was meint eigentlich Soziales Entschädigungsrecht? Und was versteht das Gesetz als schädigendes Ereignis?
Grundsätzlich setzt der Begriff des schädigenden Ereignisses eine Aktion voraus, „die durch Dynamik oder Veränderung gekennzeichnet ist“ (S. 36) und dabei vom Alltag und normalen Handlungen abweicht. Entscheidend ist, dass dadurch ein gesundheitlicher Schaden eingetreten ist, wobei zunächst einmal unerheblich ist, ob es sich um einen physischen oder psychischen Schaden handelt. Schäden an Eigentum oder auch immateriellen Werten wie der persönlichen Ehre sind damit nicht gemeint. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Untergrenze für das Ausmaß der Schädigung festgelegt, hier zählen die Bedingungen des Einzelfalls. Die jeweils zuständige Behörde muss entsprechend prüfen, ob die entstandenen Schäden anerkannt werden, was wiederum voraussetzt, dass die Betroffenen (oder auch bestimmte Dritte) aktiv werden und einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Regelungen des SGB XIV automatisch gelten. Von Bedeutung ist, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem auslösenden Ereignis an sich und dem Folgeschaden gibt. Sowie zwischen dem Schaden und der individuellen Folge daraus. Juristisch wird als haftungsbegründende Kausalität beziehungsweise haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet. Auch wenn im Einzelfall die Ereignisse plausibel dargestellt werden müssen, damit die zuständige Behörde die Zusammenhänge prüfen kann, sind zum Beispiel bei Schäden durch Straftaten keine abgeschlossenen Strafverfahren nötig, um Ansprüche begründen zu können. Wichtig dabei: „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserwartung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen“ (S. 37).
Aber was gilt nun als schädigendes Ereignis? Für den Alltag sind hier vor allem Gewalttaten von Bedeutung, wobei auch Kriegswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zivildienst (also beides jeweils in der Regel bereits beschiedene Schäden, die Bestandsschutz haben) und Impfschäden erfasst sind. Zur zeitlichen Dauer führt das Gesetz aus, dass das schädigende Ereignis sowohl einmalig als auch wiederholz oder über längere Zeit geschehen sein kann. Hierunter fallen zum Beispiel auch körperliche und psychische Gewalt von Eltern gegenüber Kinder ebenso wie neu hinzugefügt im SGB XIV die Vernachlässigung durch Eltern im Kindesalter, wobei sich hier die Problematik ergibt, dass dieser Begriff keine Legaldefinition erhält.
Beschrieben wird auch, wer berechtigt ist, Forderungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu stellen. Hier sind es nicht die die betroffenen Personen selbst, sondern auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (§ 2 Abs. 1 SGB XIV), sofern sie aufgrund des Ereignisses einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Deutlich wird hierbei, dass Zeug:innen oder Ersthelfer:innen nicht miterfasst sind und daher in der Regel keine Entschädigungen nach dem SGB XIV erhalten können.
Diskussion
Da es bisher nur wenige sozialgerichtliche Rechtsprechung zu den Regelungen des SGB XIV gibt, sind prägnante Kommentierungen für die Praxis unerlässlich. Dieser umfassende, klar formulierte und praxistaugliche Kommentar ist deshalb ein Muss für all jene, die im Sozialen Entschädigungsrecht tätig sind. Die langjährige Erfahrung der Autor:innen spiegelt sich in den Kommentierungen wider, sodass die Nutzer:innen mit diesem Buch einen schnellen und vor allem verlässlichen Zugriff auf für die Praxis relevante Rechtsfragen rund um das SGB XIV erhalten. Gerade die Fokussierung auf die zentralen anspruchs‑ und leistungsrechtlichen Bestimmungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Gewalttaten erweisen sich als höchst praxisrelevant.
Fazit
Dieser praxisnahe Kommentar hilft beim Durchdringen des Dschungels Soziales Entschädigungsrecht – präzise formuliert und praxisnah.
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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