Johannes Münder, Thomas Meysen et al. (Hrsg.): Frankfurter Kommentar SGB VIII
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 29.04.2026
Johannes Münder, Thomas Meysen, Thomas Trenczek (Hrsg.): Frankfurter Kommentar SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2026. 10. Auflage. 1300 Seiten. ISBN 978-3-7560-3025-5. D: 89,00 EUR, A: 91,50 EUR.
Thema
Der „Frankfurter Kommentar“ erläutert die Regelungen im SGB VIII sowie Schnittstellen zum jugend‑ und familiengerichtlichen Verfahren und zu anderen Sozialleistungssystemen. Neben neuen wichtigen gerichtlichen Entscheidungen, aktueller Behördenpraxis und sämtliche Gesetzesänderungen der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages berücksichtigt diese Neuauflage die Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM-Gesetz), das die neuen Aufgaben der Aufarbeitung und Fallanalysen samt Finanzierungs‑ und Datenschutzgrundlagen eingeführt hat, die erste Rechtspraxis zum Kinder‑ und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und zur Vormundschaftsreform sowie neueste Entwicklungen insbesondere zu den Themen junge Menschen mit Behinderungen, Kinderschutz/Inobhutnahme, Hilfeplanung, Sozialdatenschutz, Finanzierung sowie örtliche Zuständigkeit/Kostenerstattung.
Herausgeber
Johannes Münder ist Jurist und emeritierter Professor unter anderem für Sozialrecht an der Technischen Universität Berlin. Von 2004 bis 2016 war er Vorstandsvorsitzender bei SOS-Kinderdorf Deutschland. Thomas Meysen zählt zu den ausgewiesenen Experten des Kinder‑ und Jugendhilferechts. Er war viele Jahre Direktor des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht und ist seit 2018 Leiter des juristisch-interdisziplinären Forschungszentrums SOCLES. Auch Thomas Trenczek ist Jurist. Nach praktischer Tätigkeit in Justiz und Jugendhilfe wurde er zunächst Professor an der Fachhochschule Jena und später an der Technischen Hochschule Köln. Unterstützt werden die Herausgeber von Autor:innen mit ausgeprägter fachlicher Expertise im Bereich des Kinder‑ und Jugendhilferechts.
Aufbau & Inhalt
An dieser Stelle sollen die Kommentierungen von zwei Paragrafen des SGB VIII exemplarisch für den Inhalt dieses Kommentars betrachtet werden.
§ 5 SGB VIII regelt das Wunsch‑ und Wahlrecht. Die Hilfeadressat*innen haben demnach das Recht, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen und entsprechende Wünsche gegenüber dem Jugendamt zu äußern. Dem ist zu entsprechen, sofern dadurch für das Jugendamt keine unnötigen Mehrkosten entstehen. Was bedeutet das nun konkret? Grundsätzlich greift das Wunsch‑ und Wahlrecht nur, wenn es um rechtlich zulässige und fachlich geeignete Hilfen geht. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine stationäre Unterbringung nicht möglich ist, wenn das zuständige Jugendamt nach fachlichem Ermessen eine ambulante Hilfe als geeignet und notwendig im Sinne des § 27 SGB VIII sieht. Was dagegen bei einer Nicht-Beachtung des Wunsch‑ und Wahlrechts keine Rolle spielen darf, sind Haushaltsaspekte oder Planungs‑ und Steuerungsentscheidungen des Jugendamtes (Rn. 13). Das Wunsch‑ und Wahlrecht hat hier immer Vorrang – unter der Voraussetzung, dass keine unverhältnismäßigen Mehrkosten, wie es in Absatz 2 Satz 1 heißt, entstehen dürfen. Problematisch an diesem Wortlaut ist zunächst einmal, dass ‚unverhältnismäßig‘ ein unbestimmter Rechtsbegriff, mithin also Auslegungssache ist. Die Kommentierung macht deutlich, dass hier schon Kostensätze von weniger als 20 Prozent des ortsüblichen Satzes als unverhältnismäßig betrachtet wurden, andererseits aber 75 Prozent Abweichung nach oben in anderen Fällen möglich waren. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter:innen der Jugendämter die Hilfeempfänger:innen auf die Regelungen zum Wunsch‑ und Wahlrecht hinweisen.
Ein wichtiger Paragraf, der in der Praxis aber oft stiefkindlich behandelt wird, ist § 20 SGB VIII, der die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen regelt. Hier zeigt die Kommentierung deutlich auf, was die Anspruchsvoraussetzungen sind, damit ein Anspruch gegenüber dem Jugendamt besteht. Zum einen muss der überwiegend betreuende Elternteil ausfallen, wobei es keine Rolle spielt, wie das Sorgerecht geregelt ist. Dementsprechend gilt diese Regelung auch für Stief‑ oder Pflegeeltern, um durch Unterstützung beispielsweise von nachbarschaftlichen Netzwerken einen Verbleib des Kindes im gewohnten Umfeld zu sichern. Gründe dafür müssen nicht nur im gesundheitlichen Bereich liegen, möglich sind auch Kuren, Strafhaft oder ein Auslandsaufenthalt, wobei nicht immer ein tatsächlicher physischer Ausfall erforderlich sein muss. Die Regelungen des § 20 greifen auch bei schwerer Pflegebedürftigkeit im eigenen Haushalt. Eine berufsbedingte planbare Abwesenheit dagegen wird von dieser Regelung nicht umfasst. Deutlich wird auch, dass es sich um ein Kind handeln muss, also einen jungen Menschen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Grundsätzlich ist § 20 SGB VIII allerdings nachrangig gegenüber anderen Leistungen wie zum Beispiel denen der Krankenkasse, die ja beispielsweise in solchen Fällen Unterstützungen für die Haushaltsführung bereitstellen kann.
Diskussion
Es führt auch in der zehnten Auflage kein Weg daran vorbei: Der „Frankfurter Kommentar“ ist ein Standardwerk, das auf keinem Schreibtisch fehlen darf, wo die rechtlichen Regelungen des SGB VIII den Alltag bestimmen. In einer Sprache, die nicht nur Jurist:innen verstehen, werden die gesetzlichen Regelungen praxisnah erläutert, sodass wichtige Grundlagen für die Rechtsanwendung im juristischen und sozialpädagogischen Alltag gelegt werden. Dabei ist das Werk mit 89 Euro für einen Kommentar dieser Güteklasse sehr preiswert – und das bei hoher Qualität. Dem Anspruch, für alle Bereichen der Kinder‑ und Jugendhilfe gemacht zu sein, wird auch diese Neuauflage vollumfänglich gerecht, sodass es eine sehr hilfreiche Handreichung ist, die einen umfassenden Leitfaden für das Kinder‑ und Jugendhilferecht darstellt.
Fazit
Auch in der zehnten Auflage ein absolutes Muss für Jurist:innen und Fachkräfte der Sozialen Arbeit, die mit dem SGB VIII arbeiten.
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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