Rolf Schlünder, Renate Perleberg-Kölbel: Das familiengerichtliche Verfahren
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 19.05.2026
Rolf Schlünder, Renate Perleberg-Kölbel: Das familiengerichtliche Verfahren. Ein Leitfaden für die Praxis.
Gieseking Verlag Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH
(Bielefeld) 2026.
3. völlig neu bearb. Auflage.
400 Seiten.
ISBN 978-3-7694-1344-1.
D: 69,00 EUR,
A: 71,00 EUR.
Reihe: FamRZ-Buch - 29.
Thema
Das familiengerichtliche Verfahren erscheint bisweilen unübersichtlich: Unklar formulierte Vorschriften, verwirrende Hin‑ und Herverweisungen zwischen dem FamFG und derZPO – wer soll da den Überblick behalten? Hier setzt das in dritter Auflage vorliegende FamRZ-Buch mit seiner praxisorientierten Gliederung (Allgemeiner Teil – FG-Familiensachen – Familienstreitsachen – Ehe-/Scheidungssachen) an: Samt Beispielen und Praxistipps geht es durch alle denkbaren Verfahrenskonstellationen. Die Autor:innen sind langjährig spezialisierte Fachanwälte und haben daher stets im Blick, worauf es ankommt. Das Buch richtet sich an Für Jurist:innen im Familienrecht, Rechtspfleger:innen, Verfahrensbeiständ:innen, Sachverständige, Vormünder, Ergänzungspfleger:innen sowie Fachkräfte in Jugendämtern und Beratungsstellen. Aber auch Berufsanfänger:innern, Studierende und Referendar:innen können es zum Einstieg in die komplizierte Materie nutzen.
Autor:in
Rolf Schlünder ist Fachanwalt für Arbeits‑ und Familienrecht. Dr. Renate Perleberg-Kölbel ist Fachanwältin für Steuer-, Insolvenz‑ und Familienrecht. Sie ersetzt den ausgeschiedenen Michael Nickel als neue Autorin.
Aufbau und Inhalt
Das Buch gliedert sich in drei Teile, wobei zunächst eine kurze historische Einführung zur Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens gegeben wird. In Der Folge stehen zunächst der Allgemeine Teil des FamFG (§§ 1–110) im Fokus, bevor es um das Verfahren in Familiensachen geht, das in den §§ 111–270 FamFG geregelt ist.
Das familiengerichtliche Verfahren hat auch für das Kindeswohl wichtige Bedeutung. Denn wenn es um eine entsprechende Gefährdung geht, hat der Gesetzgeber mit § 157 FamFG diverse Pflichten in Bezug auf Erörterung, Anhörung und Prüfung auferlegt. Im Termin zur frühen Erörterung soll gemeinsam mit den Eltern und je nach Entwicklungsstand auch mit dem Kind besprochen werden, welche Möglichkeiten es beispielsweise durch die Annahme von Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII die Gefährdung für das Kind abzuwenden. Dabei muss auch thematisiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn eine entsprechende Hilfe nicht angenommen wird – beispielsweise als stärkster Eingriff Mein Entzug des Sorgerechts in Teilen oder in Gänze. Zwar besteht die Pflicht, die Eltern persönlich anzuhören, davon kann aber im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung abgesehen werden, wenn sofortige Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind. Wichtig: Ein früher Erörterungstermin muss zeitnah nach Bekanntwerden des Vorgangs beim Gericht angesetzt werden. In solchen Verfahren ist durch das Gericht ein Verfahrensbeistand zu bestellen, der fachlich und persönlich zur Ausübung dieser Aufgabe geeignet sein muss (§ 158 FamFG. Das betrifft alle Kindschaftssachen, die die Person des Kindes direkt tangieren. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Fällen, in denen ein Verfahrensbeistand stets zu bestellen ist (Entziehung der elterlichen Sorge, Umgangsausschluss, Verbleibensanordnung) und solchen, in denen die Bestellung in der Regel erforderlich ist. Hierbei geht es um Verfahren, bei denen zum Beispiel die Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in dessen Obhut es sich befindet, oder wesentliche Beschränkungen des Umgangsrechts in Rede stehen. Es muss durch das Gericht immer begründet werden, wenn auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes verzichtet werden soll. Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist rechtlich klar umrissen: das Interesse des Kindes feststellen und im laufenden Verfahren entsprechend geltend machen. Dazu gehört die Pflicht zur schriftlichen Stellungnahme, aber auch die Aufgabe, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in entsprechend verständlicher Form dem Alter entsprechend zu informieren. Darüber hinaus soll er gemeinsam mit den Eltern und anderen Beteiligten wie zum Beispiel dem Jugendamt auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten. Wichtig ist eine klare Differenzierung: Verfahrensbeistand zu sein, bedeutet nicht, die gesetzliche Vertretung des Kindes innezuhaben. Allerdings hat ein Verfahrensbeistand als Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit, im Sinne des Kindes Rechtsmittel gegen eine familiengerichtliche Entscheidung einzulegen.
Diskussion
Familienrecht und das entsprechende familiengerichtliche Verfahren gehört zu den komplizierten Rechtsgebieten. Wer erstmals damit in Berührung kommt, ist in der Regel von all den Unwägbarkeiten und Unklarheiten erschlagen. Dieses Buch hilft, die komplexe und bisweilen widersprüchliche Materie mit ersten Schritten zu erkunden. Eine große Praxisnähe, klare Formulierungen und eine kleinschrittige Struktur helfen, einen Überblick zu erhalten – und zwar sowohl als Neuling als auch als Person mit Erfahrung. Gerade die Fallbeispiele und Praxistipps erweisen sich hier als äußerst hilfreich. Wünschenswert wäre eine ausführliche Synopse, wo genau die Überarbeitungen im Vergleich zur Vorauflage erfolgt sind, denn es bleibt unklar, was sich im Inhalt verändert hat. Das tut am Ende aber dem Mehrwert des Buches für den Alltag all jener, die mit dem familiengerichtlichen Verfahren zu tun haben, keinen Abbruch. Die Konzeptidee des Buches – nämlich eine verständliche und nachvollziehbare Übersicht zu bieten – geht vollständig auf.
Fazit
Auch in der Neuauflage überzeugend aufgrund von gut lesbaren, kompetenten Ausführungen, die den Einstieg in diese komplexe Rechtsmaterie erleichtern.
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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