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Bundesvereinigung Lebenshilfe (Hrsg.): Recht auf Teilhabe

Rezensiert von Dr. Axel Schwarz, 11.08.2026

Cover  Bundesvereinigung Lebenshilfe (Hrsg.): Recht auf Teilhabe ISBN 978-3-88617-593-2

Bundesvereinigung Lebenshilfe (Hrsg.): Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag (Marburg) 2026. 8. vollständig überarbeitete Auflage. 460 Seiten. ISBN 978-3-88617-593-2. D: 36,80 EUR, A: 37,90 EUR.

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Thema der Publikation

Das Werk behandelt den wohl wichtigsten Teil des gesetzlichen Schutzes behinderter Menschen in Deutschland durch das Recht auf Teilhabe, die durch Eingliederungshilfe sicherzustellen ist. [2]

Vorstellung der herausgebenden Bundesvereinigung Lebenshilfe

Nach eigenen Angaben ist die „Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. ... ein gemeinnütziger Verein mit deutschlandweit 473 örtlichen Vereinigungen und 16 Landesverbänden“. Als Selbsthilfeverband setzt sie sich seit mehr als 65 Jahren für Menschen mit Behinderung und deren Familien und gegen Diskriminierung ein. Sie ist um nur einige zu nennen [3], Mitglied in folgenden Organisationen:

  • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE): Die BAG SELBSTHILFE ist eine Vereinigung der Selbsthilfeverbände behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in Deutschland.
  • Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DvfR)[4]: einem bundesweite tätigen, gemeinnützigen Verband, der sektorenübergreifend Habilitation und Rehabilitation, Teilhabe, Selbstbestimmung und Inklusion fördert. Im Mittelpunkt steht das Recht der staatlichen Sozialleistungen.
  • Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV): Der DV ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen sozialen Dienste und der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialpolitik, des Sozialrechts und der Sozialen Arbeit.

Ihre sozial‑ und behindertenpolitische Zeitschrift „Rechtsdienst der Lebenshilfe“ informiert Behörden und Gerichte, Angehörige beratender (nicht nur juristischer) Berufe, Behindertenorganisationen und ‑einrichtungen sowie Sozial‑ und Wohlfahrtsverbände. Ihr „Rechtsdienst kompakt“ informiert über neue Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Ohne den hier besprochenen Wegweiser würde soziale Arbeit sehr schwer fallen und wohl des öfteren im Paragraphendickicht stecken bleiben. Mittlerweile gibt es 13 Sozialgesetzbücher (SGB I [5] bis SGB XIV [6]), eine weltweit einzigartige und großartige Mammutleistung des Sozialrechts. Da schadet es nicht, wenn es kein SGB XIII (der ursprünglich angedachte Titel des heutigen SGB XIV) gibt und es auch in Zukunft wohl nicht geben wird. Zu verbreitet ist der Aberglaube, dass 13 eine Unglückszahl ist. Wer will schon den Opferschutz (des SGB XIV) mit der Unglückszahl 13 in Verbindung bringen? Eine Garantie, sich unbeschadet durchzuschlagen, gibt es gleichwohl nicht und kann es in der gegenwärtigen Situation auch gar nicht geben. Die bibliografischen Informationen der Herausgeberin erinnern deshalb zu Recht daran, dass weder „rechtliche“ noch „tatsächliche Irrtümer nicht völlig ausgeschlossen werden“ können. Dennoch ist das Werk das aktuellste und originellste, was zurzeit auf dem Markt ist.

Autorinnen

Jenny Axmann ist Referentin, Chefredakteurin “Rechtsdienst der Lebenshilfe”.

Hanna Barkhoff ist Leiterin für das Referat Recht.

Antje Welke istLeiterin der Abteilung Konzepte und Recht, Justitiarin; Herausgeberin der “UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen“ Eigenverlag des Dt. Verein für Öffentliche und Private Fürsorge, Berlin 2012.

Lilian Krohn-Aicher ist Referentin für Konzepte und Recht

Claudia Seligmann istFachanwältin Sozialrecht, Referentin im Referat Recht der Bundesvereinigung Lebenshilfe.

Dr. Lydia Hajasch hat am interdisziplinären Diskussionsprozess des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts vorgeschalteten interdisziplinären Diskussionsprozess des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mitgewirkt.

Komplexität der gegenwärtigen Lage

Gegenwärtig bildet die Gesamtheit der Sozialgesetzbücher einen schier undurchdringlichen Dschungel an Leistungen und Zuständigkeiten, auch was das Recht auf Teilhabe angeht. Sozialleistungsträger (Leistungsträger) können alle möglichen Körperschaften, Anstalten und Behörden sein (vgl. §§ 18–29 SGB I). Diese sollen soziale Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I) möglichst weitgehend verwirklichen und u.a. dafür sorgen, dass „jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Um als gerecht empfunden werden, muss der Sozialstaat Solidarität gewährleisten und nachhaltig finanzieren. Das geschieht über Rehabilitationsträger, von denen es in Deutschland mehrere gibt. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe. Für Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen können verschiedene Reha-Träger zuständig sein (§§ 5 und 6 SGB IX [7]; vgl. auch § 29 SGB I). Aktuell (Stand: 26.06.2026) können Rehabilitationsträger sein: • Gesetzliche Krankenkassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) • Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) • Gesetzliche Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) • Träger der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung1 (§ 6 Abs. 1 SGB IX) • Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) und • Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX). Damit sind Kompetenzstreitigkeiten (einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit) vorprogrammiert, die leicht zu Lasten der behinderten Menschen gehen können und der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung abträglich sind.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind in folgende Leistungsgruppen unterteilt: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX), 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX), 3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 Nr. 3 SGB IX), 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX) und 5. Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX),

Nur als Beispiel, wie sich die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe überschneiden: Sowohl die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch die Träger der Eingliederungshilfe sind für dieselben Leistungsgruppen zuständig, nämlich für Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX), • zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX), • zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX) und • zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX).

Inhalt

Jenny Axmann bestreitet die ersten drei Kapitel: In Kapitel IEingliederungshilfe – Allgemeiner Teil“ (S. 29 - 75) geht es um die Aufgabe der Eingliederungshilfe, den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung und „die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und ‑führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX).“ Der I. Abschnitt des ersten Kapitels beschäftigt sich mit der Frage, wer Eingliederungshilfe bekommen kann (S. 29–31) und macht darauf aufmerksam (Tipp S. 31), dass bei Kindern mit Behinderung „nach wie vor die Art der Behinderung darüber“ entscheidet, „ob sie Leistungen vom Träger der Eingliederungshilfe oder vom Jugendamt erhalten. Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten nur Kinder mit sog. geistiger oder körperlicher Behinderung. Kinder mit seelischer Behinderung erhalten hingegen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.“

Im II. Abschnitt des einleitenden Kapitels klärt Axmann über die verschiedenen Leistungen der Eingliederungshilfe auf: Soziale Teilhabe (S. 32), Teilhabe an Bildung (S. 33) und am Arbeitsleben (S. 33f) sowie medizinische Rehabilitation (S. 34–36), deren Verständnis durch die Trennung der Leistungen durch das BTHG [8] für Volljährige (III. Abschnitt des ersten Kapitels) im Ganzen nicht wesentlich erleichtert worden sei (S. 36–38). Das erfordert die Darstellung der drei wichtigsten Regeln der (IV. Abschnitt des ersten Kapitels), nämlich

  1. Nachranggrundsatz (§ 91 ff. SGB IX): keine Eingliederungshilfe bei Leistungen von anderer Seite (S. 39–40),
  2. Individuelle Bedarfsdeckung (§ 104 Abs. 1 SGB IX) mit offenen und abschließenden Leistungskatalogen (S. 41) und
  3. Wunsch‑ und Wahlrecht (§ 104 Abs. 2 und 3 SGB IX) mit der Einschränkung auf Angemessenheit (Kostenvergleich, Zumutbarkeit, Sonderregelungen), die durch ein Prüfungsschema erläutert wird (S. 31–44).

Im V. Abschnitt (S. 45–55) geht es ganz konkret darum, was man tun muss, um Eingliederungshilfe zu bekommen. Behandelt werden dabei

  1. Zuständiger Leistungsträger (S. 45),
  2. Pflicht des Trägers der Eingliederungshilfe zur Beratung und Unterstützung (S. 46),
  3. Antragstellung (S. 46–47) mit der Frage, ob Befristungen zulässig sind,
  4. Gesamtplanverfahren (bundeseinheitlich, § 117 ff. SGB IX) (S. 47–52),
  5. Bedarfsermittlungsinstrument (S. 52), orientiert an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [9],
  6. Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 des SGB IX (S. 52–55).

Der VI. Abschnitt (S. 55) behandelt die Frage, wer Leistungen des SGB IX erbringt, also i.d.R. Organisationen der freien Wohlfahrtsträger gem. den §§ 123 ff. SGB IX, die nicht für Assistenzleistungen (§ 78 Abs. 5 SGB IX) und für pauschale Geldleistungen (§ 116 Abs. 1 SGB IX) gelten. Auch das persönliche Budget wird angesprochen und dazu auf Kapitel 9 verwiesen.

Der VII. Abschnitt (S. 56–75) spricht die diskutierte Frage der Kostenbeteiligung bei Leistungen der nach dem SGB IX an. (Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gelten die Regelungen des SGB VIII.) Konkrete Fallbeispiele und Tipps ergänzen die Themen:

  1. Privilegierte Leistungen der (S. 57–59), z.B. heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX,
  2. Einkommensbeitrag (S. 59–69) bei nicht privilegierten Leistungen, wobei sich das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) [10] richtet,
  3. Anrechnung von (verwertbarem) Vermögen (S. 69–72), wobei ein angemessenes Kfz, ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück zu den geschützten Vermögenswerten gehören;
  4. Sonderkonstellationen in Bezug auf Kostenbeteiligung (S. 72–74), wobei das Bruttoprinzip (§ 142 Abs. 2 SGB IX) den Träger der Eingliederungshilfe zur Vorfinanzierung der Leistung in vollem Umfang verpflichtet, und
  5. Kein Unterhaltsbeitrag der Eltern für Leistungen der Eingliederungshilfe (S. 74–75).

Im Anschluss an den allgemeinen Teil stellt Jenny Axmann in Kapitel 2 „die Soziale Teilhabe – mit Exkurs zum Zusammenspiel der Leistungen beim Wohnen“ (S. 77–110), und in

Kapitel 3 die „Teilhabe an Bildung“ (S. 111–127) dar.

In Kapitel 4 behandelt Hanna Barkhoff das Thema „Arbeit“ (S. 129–159). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist „fast allen Menschen mit sog. geistiger oder mehrfacher Behinderung bislang verschlossen“ (S. 129). Barkhoff stellt den nicht abschließenden Katalog (in § 49 Abs. 3 SGB IX) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für diese Zielgruppe dar und empfiehlt, sich ausführlich beraten zu lassen, die z.B. durch die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)“ [11] (Tipp S. 130). Im Einzelnen erläutert Barkhoff die einschlägigen Themen, die jeweils durch Schaubilder, Tipps und Hinweise anschaulich gemacht werden:

  1. Berufliche Bildung (S. 130–132),
  2. Einrichtungen beruflicher Rehabilitation (S. 130–134),
  3. Budget für Ausbildung (S. 134–136),
  4. Werkstatt für behinderte Menschen (WbfM) (S. 136–142),
  5. Tagesförderstätte an die WfbM angegliederter Förder‑ und Betreuungsbereich (S. 142–144),
  6. Andere Leistungsanbieter (S. 144–145) [12],
  7. Budget für Arbeit (S. 145–148) [13],
  8. Unterstützte Beschäftigung (S. 148–150),
  9. Inklusionsbetriebe (S. 150–151),
  10. Probebeschäftigung (S. 151),
  11. Begleitende Hilfe im Beruf – Arbeitsassistenz (S. 151),
  12. Integrationsfachdienst (S. 151–152) und
  13. Einheitliche Ansprechstellen für „Arbeitgeber*innen“ (S. 152).

Dem schließen sich Hilfestellungen an, wie man Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen kann, welchen Lohn oder Entgelt es gibt, einschließlich Arbeitsförderungsentgelt und dessen Anrechnung. Abschließend werden auch die Regeln der Rente für behinderte Menschen geschildert mit der Möglichkeit von Wohngeld und dem Hinweis, sich bei Fragen an die Deutsche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung) wenden zu können.

Antje Welke beschäftigt sich in Kapitel 5 mit der „Frühforderung“ (S. 161–165) und in Kapitel 6 mit „Kindheit und Jugend“ (S. 167–192), wobei sie auch die Zielrichtung der Kinder‑ und Jugendhilfe (S. 167) und die inklusive Lösung der geplanten Reform (S. 167–168) anspricht. Das Kapitel 16 (Aufsichtspflicht und Haftung, S. 421–429) stammt ebenfalls von ihr. In diesem behandelt sie die elterliche Aufsichtspflicht und geht den Frage nach, ob bei erwachsenen Menschen mit Behinderung eine Aufsichtspflicht besteht und ob bzw. inwieweit Menschen mit Behinderung verantwortlich sind, wenn sie andere schädigen.

Lilian Krohn-Aicher[14] untersucht in Kapitel 7 (Gesundheit, S. 193–222) die Absicherung gegen Kosten bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die gesetzliche Krankenversicherung. In Kapitel 9 (Persönliches Budget, S. 265–269) beschreibt sie diese bestimmte Form der Leistungserbringung. Das Persönliche Budget beruht auf § 29 SGB IX, dessen Anwendungsbereich zum 01.01.2025 erheblich erweitert worden ist. [15] In Kapitel 15 (Nachteilsausgleiche, S. 405–419) stellt Lilian Krohn-Aicher dar, was verschiedene Gesetze für Menschen mit Behinderung vorsehen, wie z.B. Steuererleichterungen und Mobilitätshilfen. Voraussetzung dafür ist ein bestimmter Grad der Behinderung (GdB). Dieser wiederum richtet sich nach der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) [16]. Die VersMedV ist letztmals zum 03.10.2025 geändert worden, indem u.a. der Begriff des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) dem der Behinderung (GdB) beigesellt und die Punkte „Heilungsbewährung“ und „Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen“ eingefügt worden sind. Die steuerlichen Nachteilsausgleiche (S. 406–414) umfassen

  • Behindertenpauschbetrag,
  • Pflegepauschbetrag,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • KfZ-Steuerbefreiung und
  • Steuerermäßigung für Haushaltshilfe, Betreuungs‑ und Pflegepersonal.

Weitere Nachteilsausgleiche (S. 414–419) gibt es in Form von

  • unentgeltlicher und vergünstigter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
  • Parkerleichterung,
  • Wohngeld und Wohngeldberechtigung für Sozialwohnungen und
  • Rundfunkbeitragsermäßigung und ‑befreiung.

Claudia Seligmann geht in Kapitel 8 (Pflege, S. 223–264) den hochaktuellen Fragen der sozialen Pflegeversicherung nach SGB IX nach. Deren Leistungen hängen zwar nicht von Einkommen und Vermögen ab. Da die Pflegekosten angesichts ständig steigender Preise immer öfter nicht ausreichen, ist zunehmend zusätzlich Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch zu nehmen. Dafür wiederum muss Bedürftigkeit bestehen, sodass vorhandenes Einkommen und Vermögen (in bestimmten Grenzen) einzusetzen ist. Die Pflegeversicherung kümmert sich auch um Pflegepersonen, oft Angehörige, die (regelmäßig) nicht erwerbsmäßig pflegen. In Kapitel 10 erläutert Claudia Seligmann existenzsichernde Leistungen (S. 271–314) in allen nur denkbaren Fallgestaltungen und mit Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung anstehende Änderungen [17]:

  1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (S. 271–299)
  2. Die Hilfe zum Lebensunterhalt (S. 303–308) und
  3. Wohngeld (S. 308–314).

Aus ihrer Feder stammen auch Kapitel 11 (Antrag – Bescheid – Rechtsschutz im Sozialrecht, S. 315–325) und Kapitel 17 (Wohn‑ und Betreuungsverträge, S. 431–445).

Lydia Hajasch klärt ganz grundsätzliche Fragen, mit denen fast alle Menschen mit Behinderung zu tun haben. In Kapitel 12 (Rechtliches Handeln des Menschen mit Behinderung, S. 327–334) geht es um die Geschäftsfähigkeit, medizinische Behandlungen, Eheschließung und Testament. Da Eltern nur bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder gesetzlich sorgeberechtigt sind, stellt sich mit Eintritt der Volljährigkeit die Frage einer Betreuung. Darauf geht Hajasch in Kapitel 13 (Betreuungsrecht, S. 335–389) ein. Das Vormundschafts‑ und Betreuungsrecht war zum 01.01.2023 reformiert worden. [18] In diesem Bereich sind schwierige Rechtsfragen entstanden, wie z.B. die Möglichkeit von Doppelgeschäften. Hajasch stellt dieses Problem an einem Beispiel (S. 336) dar und gibt eine Empfehlung, wie so etwas zu vermeiden ist. Man erfährt hier,

  • welche Voraussetzungen eine rechtliche Betreuung erfordert (S. 336–341),
  • wie das Verfahren beim Betreuungsgericht abläuft (S. 342–345),
  • wer für die rechtliche Betreuung in Betracht kommt (Ehrenamt, Berufsbetreuung, Betreuungsverein) (S. 345–350),
  • worin die wichtigsten Grundsätze bestehen (S. 350–355),
  • welchen Umfang eine rechtliche Betreuung haben kann (Vermögens‑ und Gesundheitssorge, Ärztlich Zwangsmaßnahmen, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten, Umgangsbestimmung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringung, Post und Telefon, Kontrollbetreuung) (S. 355–378),
  • wie lange eine rechtliche Betreuung dauern kann (S. 377–378),
  • welche weiteren Pflichten zu einer einer rechtlichen Betreuung gehören (S. 378–381),
  • welche Aufsichtspflichten das Betreuungsgericht hat (S. 381–383) und v.a.m. (wie Entlassung, Haftung, Kosten, Unterstützung durch z.B. Sozialhilfeträger, S. 383–389.)

Dankenswerterweise behandelt Hajasch auch alle Fragen im Zusammenhang zum Kindergeld in Kapitel 14 (Kindergeld, S. 391–404).

Diskussion

Die (hier vereinfacht) dargestellte Komplexität soll 2028 reduziert werden. Die Auswirkungen der Reform sind jedoch heute noch ungewiss. Das hier vorgestellte Buch der Lebenshilfe wartet nicht bis dahin, sondern bietet bereits jetzt einen hervorragenden Wegweiser zum Recht auf Teilhabe behinderter Menschen. Dabei werden gegenüber der Vorauflage alle wichtigen Gesetzesänderungen und relevanten gerichtlichen Entscheidungen bis zum 01.01.2026 berücksichtigt. Schon jetzt darf man auf die Folgeauflage gespannt sein: Seit 01.01.2026 ist allein das SGB II [19] bereits vier Mal geändert worden und drei weitere Änderungen werden bis 01.01. 2029 in Kraft treten. [20]

Das Erfolg des Wegweisers beruht auf der Einteilung der Materie: Das Werk nimmt nicht die Gesamtheit der Sozialgesetzbücher ins Visier, sondern konzentriert sich auf die „wichtigste“ Leistung für Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe mit „ihren unterschiedlichen Ausprägungen“. Die Struktur gelingt durch die Aufteilung in die einzelnen Lebensbereiche (S. 11 - 27), wie Arbeit und Gesundheit etc.

Sechs Juristinnen der Bundesvereinigung Lebenshilfe stellen die „Leistungen der Pflege und der Frühförderung genauso wie die existenzsichernden Leistungen, das Kindergeld und die Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen“ dar, gefolgt von Hinweisen zu Beratungsmöglichkeiten, zur Rechtsdurchsetzung, zur Haftung und zu Wohn‑ und Betreuungsverträgen.

Damit nicht genug:

Tipps und (Rechen-)Beispiele ebenso wie weitergehende Informationen (z.B. zu Antragstellung und Fristen) erhöhen Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Rechtsbegriffe werden durch Beispiele erklärt. Beispiele schildern, wie konkrete Lebenslagen bestimmte Leistungen begründen, und Rechenbeispiele erläutern, in welcher Höhe Leistungsansprüche bestehen. Hinweise auf einschlägige Urteile und relevante (auch internet-)Quellen ermöglichen einen tiefer gehenden Einstieg in die jeweilige Problematik. Natürlich fehlen weder Schlagwort‑ noch Abkürzungsverzeichnis. Vielleicht sollte eine spätere Ausgabe ein Autorinnenverzeichnis enthalten.

Zur Beschreibung bewilligender Stellen werden übliche Begriffe wie „Sozialamt, Jugendamt, Krankenkasse. Pflegeversicherung und Träger der Eingliederungshilfe“ verwendet. Ebenso mag die Spezifizierung bestimmter Begrifflichkeiten, die vom derzeit gängigen Sprachgebrauch abweichen, hilfreich sein: statt leistungsberechtigte Personenkreise „Menschen mit sog. geistiger Behinderung“ (früher „Menschen mit Unterstützungsbedarf und kognitiver Beeinträchtigung“). Unglücklich ist die Verwendung des (grammatisch fehlerhaften) harten Genderns mit sog. Gender-Sonderzeichen, vorgeblich um „diversgeschlechtliche Menschen gleichberechtigt anzusprechen“. Tatsächlich werden dadurch entgegen § 9 Nr. 3 SGB VIII [21] die neben männlich und weiblich weiteren Geschlechter diskriminiert. [22]

  1. Dieser Wegweiser ist nicht speziell für Juristen geschrieben. Entsprechend sollte z.B. die Aussage, dass die Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) [23] „Konkretisierungen des berechtigten Personenkreises“ enthalte (S. 29), nicht apodiktisch verstanden werden. Die EinglHV ist durch Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BTHG [24] zum 01.01.2020 aufgehoben worden. Die geplante Nachfolgeverordnung [Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (VOLE)] [25] wird jedoch aller Voraussicht nach den betroffenen Personenkreis im Wesentlichen unverändert lassen. [26] Bis zum Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage kann daher mit gutem Gewissen auf die Grundsätze der EinglHV (und bestimmte Definitionen) zurückgegriffen werden. Gleichwohl ist dieser Wegweiser auch für Juristen geeignet, und darüber hinaus ganz besonders für alle geeignet, die in irgendeiner Weise mit sozialrechtlichen Leistungen in Berührung kommen.
  2. Für diesen Wegweiser besteht ein erheblicher Bedarf: Können EuGH und BVerfG ständig angerufen werden, um unklare Rechtslagen zu klären, ist das im Sozialrecht nicht so ohne weiteres möglich. Das BSG verwahrt sich in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich dagegen, Ausführungen zur konkreten Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage vorzunehmen. [27] Die Gesetzestexte sind ebenfalls aus sich heraus kaum verständlich, weshalb es dringend dieses Wegweisers bedarf, um sich auch nur einigermaßen zurechtzufinden. Diesen Bedarf erfüllt das hier besprochene Werk ganz ausgezeichnet.

Fazit

Dieser Wegweiser ist aktuell das Beste zum Verständnis des Rechts auf Teilhabe behinderter Menschen. Er ist durchweg von hoher fachlicher Qualität getragen und gut verständlich. Wer beruflich oder ehrenamtlich mit eigener und fremder Behinderung zu tun hat, wird nicht umhinkommen sich dieses Buch anschaffen.


[1] Online Inhaltsverzeichnis (nicht barrierefrei unter https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/user_upload/Leseprobe_Recht_auf_Teilhabe_2026.pdf, Zugriff 29.07.2027.

[2] Rezension einer früheren Auflage: Saskia Schuppener. Rezension vom 12.01.2015 zu: Ulrich Hellmann, Ricarda Langer, Bettina Leonhard, Norbert Schumacher, Sabine Wendt (Hrsg.):Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag (Marburg) 2013, 2., neu bearb. und aktualisierte Auflage.ISBN 978-3-88617-546-8 [Rezension bei socialnet].Reihe: Ein Ratgeber der Bundesvereinigung Lebenshilfe.In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/15773.php, Datum des Zugriffs 29.07.2026.

[3] Liste der 24 Mitgliedschaften unter https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004143, Zugriff 15.07.2026

[4] 1965 gegründet als „Deutscher Sozialgerichtsverband“.

[5] Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I), Art. I Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – v. 11.12.1975, BGBl. I S. 301.

[6] Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV)

Art. 1 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652 (Nr. 50).

[7] Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX), Art. 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234 (Nr. 66).

[8] Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234 (Nr. 66).

[9] Abk. ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health); vgl. Hirschberg, Marianne, 2025. International Classification of Functioning, Disability and Health [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 07.07.2025 [Zugriff am: 02.08.2026]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/7074.

[10] Einkommensteuergesetz (EStG), neugefasst durch B. v. 08.10.2009, BGBl. I S. 3366, 3862.

[11] Siehe https://www.familienratgeber.de/beratung-hilfen/beratungsangebote, Zugriff 29.07.2026.

[12] Mit dem Tipp auf das Informationssystem REHADAT, siehe https://www.rehadat.de/, Zugriff 29.07.2026.

[13] Mit dem Tipp, sich für die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz an den Integrationsfachdienst (siehe dazu S. 151 f), das Jobcenter oder eine WfbM zu wenden,

[14] schon früher: Krohn-Aicher, Lilian: Zum Umfang des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege bei gleichzeitigem Bezug von Eingliederungshilfe, SGb 12/2023, 742 ff.

[15] Art. 43 Nr. 5 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.) v. 20.08.2021, BGBl. I S. 3932 (Nr. 60).

[16] Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2412 (Nr. 57).

[17] Juristische Anmerkung: Art. 9 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat zum 01.07.2026 die §§ § 35, 35a, 42a, 44 und 117 SGB XII geändert. Ebenfalls zum 01.07.2026 hat Art. 8 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) in § 64a SGB XII die Angabe „die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat,“ gestrichen. Außerdem haben Art. 15 des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) und Artikel 15 des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) den § 82 SGB XII geändert.

[18] Gesetz zur Reform des Vormundschafts‑ und Betreuungsrechts (VBRRefG k.a.Abk.) v. 04.05.2021, BGBl. I S. 882 (Nr. 21).

[19] Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), neugefasst durch B. v. 13.05.2011, BGBl. I S. 850, 2094.

[20] Vgl. Peter Becker: Vom Bürgergeld zur »neuen« Grundsicherung – Zum 13. SGB II-Änderungsgesetz, einschließlich seiner Auswirkungen auf andere Leistungen, ZfSH SGB 2026, 305 - 318 (Ausgabe 6).

[21] Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder‑ und Jugendhilfe (SGB VIII), neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022;

[22] Die absichtlich falsche Geschlechtsanrede kann die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Menschen verletzen, vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2026 – 7 UF 142/25 (Misgendern).

[23] Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung – EinglHV k.a.Abk.), neugefasst durch B. v. 01.02.1975, BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234.

[24] Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234 (Nr. 66).

[25] Vgl. Shafaei, Fuchs, Seidel: Neufassung des Entwurfs einer Verordnung zur Bestimmung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (VOLE) – Anforderungen und Hinweise – Teil I: Rechtsgrundlagen eines überarbeiteten VOLE-Entwurfs; Beitrag D7-2024 unter www.reha-recht.de; 08.07.2024.

[26] Vgl. Kienbaum Consultants International GmbH: Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis), Köln 2023.

[27] Selbst im Fall einer dementen Klägerin wie zuletzt in BSG, Beschl. v. 11.06.2026 - B 8 SO 23/25 B (Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung), WKRS 2026, 17727.

Rezension von
Dr. Axel Schwarz
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Es gibt 5 Rezensionen von Axel Schwarz.

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ISSN 2190-9245