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Johannes Münder: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII

Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 02.11.2008

Cover Johannes Münder: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII ISBN 978-3-7799-1882-0

Johannes Münder: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Juventa Verlag (Weinheim) 2006. 5., vollständig überarbeitete Auflage. 1203 Seiten. ISBN 978-3-7799-1882-0. 74,00 EUR. CH: 124,00 sFr.
Gesetzesstand: 1.4.2006.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.

Seit Erstellung der Rezension ist eine neuere Auflage mit der ISBN 978-3-8329-7561-6 erschienen, auf die sich unsere Bestellmöglichkeiten beziehen.

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Vorbemerkung

In den Jahren 2004 und 2005 gab es im Kinder- und Jugendhilferecht zahlreiche wichtige Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 sowie das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 08.09.2005. Eine Vielzahl von Paragraphen des Sozialgesetzbuchs VIII wurde dabei geändert oder neu eingefügt, so dass in den Jahren 2006 und 2007 die meisten Kommentare zum SGB VIII in Neuauflagen herauskamen. Der vorliegende, von Johannes Münder (Professor an der TU Berlin) und zehn weiteren Autorinnen und Autoren in fünfter Auflage verfasste Frankfurter Kommentar (FK-SGB VIII) gehört zu diesen Neuauflagen. Er tritt an die Stelle der vierten Auflage aus dem Jahre 2003. Gesetzesstand dieser Auflage ist der 01.04.2006.

Die vorliegende Rezension behandelt nicht nur die Besonderheiten des Frankfurter Kommentars von Münder u. a., sondern vergleicht diesen stellenweise mit anderen Kommentaren zum SGB VIII, insbes. dem Gemeinschaftskommentar von Fieseler/Schleicher/Busch (vgl. dazu meine Rezension), dem Lehr- und Praxiskommentar von Kunkel (vgl. dazu meine Rezension), dem Kommentar von Schellhorn/Fischer/Mann (vgl. auch dazu meine Rezension) sowie dem Kommentar von Wiesner (vgl. schließlich auch dazu meine Rezension).

Autorinnen und Autoren

Am FK haben insgesamt 11 Autorinnen und Autoren mitgearbeitet, die alle für das Gesamtwerk verantwortlich sind. Das Verfahren der Entstehung ist dabei sehr aufwändig, denn alle Texte werden von einer Autorin/einem Autor geschrieben und einer anderen/einem anderen gegengelesen und überarbeitet, wobei eine/einer von beiden immer Jurist/-in ist. Alle weiteren Autorinnen/Autoren können anschließend eigene Hinweise, Anregungen und Einwendungen zum Text einbringen, die dann in der Schlussredaktion berücksichtigt werden. Es handelt sich um die folgenden Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis:

  • Jochem Baltz (Dipl. Soz.Päd./Soz.Arb., Referatsleiter im Niedersächsischen Familienministerium)
  • Honorarprofessor Dieter Kreft (Dipl. Verwaltungswirt und Dipl. Päd., stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin)
  • Thomas Lakies (Richter am AG Berlin)
  • Dr. Thomas Meysen (Jurist, Fachlicher Leiter des DIJuF in Heidelberg)
  • Dr. Johannes Münder (Professor für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin)
  • Dr. Roland Proksch (Professor mit den Schwerpunkten Sozial- und Familienrecht an der Ev. FH Nürnberg)
  • Klaus Schäfer (Dipl. Soz.Arb., Abteilungsleiter im Familienministerium NRW)
  • Gila Schindler (Dipl. Soz.Arb. und Juristin, Referentin beim DIJuF in Heidelberg und beim BMFSFJ in Berlin)
  • Norbert Struck (Dipl. Päd., Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe in Berlin)
  • Britta Tammen (Vertretungsprofessorin für Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg)
  • Dr. Thomas Trenczek (Professor für Jugend- und Strafrecht, Sozialverwaltungsrecht, Kriminologie, Mediation und Konfliktmanagement an der FH Jena)

Aufbau und Inhalt

Der Aufbau des Werkes richtet sich – wie bei Kommentaren üblich – nach dem zugrunde liegenden Gesetz, hier dem SGB VIII. Jeder Paragraph wird einzeln kommentiert, wobei jeweils der Gesetzestext sowie eine Gliederung zum leichteren Auffinden der einzelnen Inhalte vorangestellt wurden und eine kurze Übersicht zur weiterführenden Literatur am Ende steht.

Eine Besonderheit dieses Kommentars ist das ausführliche Eingehen auf ergänzende Bestimmungen aus anderen Gesetzen, z. B. dem BGB und FGG sowie anderen Sozialgesetzbüchern. Zumeist finden sich die Erläuterungen zu diesen Normen in den Kommentierungen der SGB VIII-Paragraphen, z. T. aber auch gesondert (z. B. im Anhang zu § 50 die Erläuterungen zu §§ 49 und 49a FGG). Diese ergänzenden Ausführungen sind in der Arbeit sehr hilfreich, da sich die Hinzuziehung von Kommentierungen zu den anderen Gesetzen erübrigt. Schön wäre allerdings noch der häufigere Abdruck der Paragraphen, auf die Bezug genommen wird, so dass auch die Hinzunahme eines Gesetzbuches unterbleiben könnte (wie dies z. B. im LPK von Kunkel und bei Wiesner der Fall ist).

Sehr hilfreich sind im FK zudem die einführenden Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes, in denen – wie in einem Lehrbuch – ausführliche Überblicke über die jeweilige Materie gegeben werden. Solche Darstellungen finden sich sonst nur in den Kommentaren von Fieseler/Schleicher/Busch und Wiesner. Ebenso positiv hervorzuheben sind die Einleitung (mit allgemeinen Erläuterungen zu Kindheit und Jugend, der Kinder- und Jugendhilfe sowie dem Kinder- und Jugendhilferecht) und der Anhang des Kommentars, in dem sich eine detaillierte Darstellung des Verfahrens und des Rechtsschutzes findet (ein Vorzug, den sonst nur noch der Lehr- und Praxiskommentar von Kunkel bietet). Alle genannten weiterführenden Erläuterungen sind – ebenso wie die Kommentierungen – in einer auch für Nicht-Juristen gut verständlichen Sprache verfasst.

Im Anhang findet sich darüber hinaus noch ein sehr ausführliches Literaturverzeichnis, in dem die Literatur zum gesamten Kommentar zusammengefasst wurde. Dadurch besteht ein sehr guter Überblick über die gesamte aktuelle Literatur zum Kinder- und Jugendhilferecht. Wer jedoch die für ein spezielles Thema (bzw. eine Norm) relevante Norm sucht, findet im FK von Münder u. a. bei den einzelnen Paragraphen nur wenige wichtige Literaturhinweise und muss ansonsten die Literaturhinweise aus der Kommentierung herauslesen. Dies ist in anderen Kommentaren mit Literaturübersichten bei den jeweiligen Paragraphen oder Abschnitten (wie z. B. dem Gemeinschaftskommentar von Fieseler/Schleicher/Busch) einfacher.

Inhaltliche Prüfung des Kommentars anhand des § 8a SGB VIII

Anhand einer inhaltlichen Prüfung der Kommentierung zu dem durch das KICK neu eingefügten § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) soll die Brauchbarkeit des FK nun beispielhaft untersucht werden.

Die Kommentierung zu § 8a ist mit insgesamt 23 Seiten auch im Vergleich zu den anderen Kommentaren recht ausführlich. Sie beginnt mit detaillierten Ausführungen zu Bedeutung und Inhalt der Vorschrift. § 8a wird ganz richtig eingeordnet als Verfahrensvorschrift, die aber zudem noch eigenständige Aufgaben beinhaltet. Weiter wird auf die Gründe für die Einführung der Vorschrift und die sozialpädagogische Bedeutung eingegangen. In der Folge werden die vier Absätze des § 8a nacheinander erläutert. Dabei wird nicht nur auf die juristisch relevanten Fragen (z. B. zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) eingegangen, sondern ebenso Wert gelegt auf die sozialpädagogisch bedeutsamen Problemstellungen. So wird im Hinblick auf die Risikoabschätzung im Fachteam nach Absatz 1 auf die Notwendigkeit organisatorischer Vorkehrungen in den Jugendämtern hingewiesen. Auch geht der FK richtig davon aus, dass das Gesetz "kein jugendamtsinternes "Meldewesen"" an den ASD einführen wollte, sondern dass auch die Jugendamts-Fachkräfte außerhalb des ASD bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung selbst für die Risikoabschätzung verantwortlich sind – ein Verfahren, das in vielen Jugendämtern leider unüblich ist. Bei den ausführlichen Erläuterungen zum zweiten Absatz geht es nicht nur um die Frage, was unter den Begriffen "Einrichtungen" und "Dienste" zu verstehen ist, sondern insbes. auch um die Möglichkeiten und Schwierigkeiten, die für freie Träger mit dem Schutzauftrag verbunden sind. Ähnlich ist es beim Absatz 3, wo die Erläuterungen zur Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB verknüpft werden mit Ausführungen zu den damit verbundenen sozialpädagogischen Prozessen. Es werden konkrete Hinweise gegeben zu Prüfverfahren und auch die Chancen und Probleme im Verhältnis zwischen Jugendamt und Familiengericht kommen zur Sprache.

Im Anschluss an diese Darstellungen zu den konkreten Inhalten des § 8a finden sich sehr brauchbare Übersichten zum idealtypischen Ablauf der Prozesse bei Jugendämtern und Leistungserbringern, allerdings in einer sehr kleinen Schrift. Die Kommentierung endet mit Anmerkungen zur strafrechtlichen Verantwortung, die nicht so ausführlich sind wie die im Lehr- und Praxiskommentar, dafür aber (für Laien) besser verständlich.

Insgesamt gesehen zeichnet sich die Kommentierung zum § 8a durch eine juristisch richtige Darstellung aus, die aber auch für juristische Laien gut verständlich ist und viele fachliche Aspekte für die sozialarbeiterische Praxis enthält. Besonders empfehlenswert ist diese Kommentierung daher auf der einen Seite für Nicht-Juristen (z. B. Sozialarbeiter oder Fachkräfte anderer Berufsgruppen), die in der Praxis mit Kindeswohlgefährdungen zu tun haben. Auf der anderen Seite sind die Erläuterungen auch für Juristen sehr ergiebig, die sich einen Überblick über die mit dem Gesetz verbundenen nicht-juristischen fachlichen Fragestellungen verschaffen möchten. Zu beachten ist, dass hier nur ein Paragraph einer so eingehenden inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde und dass die diesbezüglichen Anmerkungen keinesfalls auf den ganzen Kommentar übertragbar sind.

Bewertung und Fazit

Dieser Kommentar soll – so die Ankündigung – eine ausbildungs- und praxisrelevante Kommentierung geben, die sich an der Perspektive der Leistungsberechtigten orientiert. Zudem soll der FK juristische sowie fachliche Unterstützung für die aktive Gestaltung einer an den Interessen und Lebenslagen der Betroffenen ausgerichteten Jugendhilfe bieten. Diesen Ansprüchen wird der Kommentar sehr gut gerecht. Die detaillierten Einführungen zu den einzelnen Abschnitten sowie die Einleitung und der Anhang ermöglichen es Studierenden oder auch Praktikern aus anderen Arbeitsbereichen, sich in das Kinder- und Jugendhilferecht schnell, aber auch vertieft einzuarbeiten. Die vielen juristischen und fachlichen Darstellungen, bei denen immer auch auf die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Familien eingegangen wird, geben den in der Praxis Tätigen vielfältige Hinweise zur konkreten Gestaltung ihrer Arbeit. Durch die ausführlichen Erläuterungen zu angrenzenden Bestimmungen aus anderen Gesetzen liegt hier ein Kommentar vor, der den Rückgriff auf weitere Kommentare weitgehend erübrigt. Insgesamt gesehen handelt es sich damit um einen sehr guten Kommentar, insbes. für die Zielgruppe der Nicht-Juristen.

Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
Website

Es gibt 7 Rezensionen von Brigitta Goldberg.

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Zitiervorschlag
Brigitta Goldberg. Rezension vom 02.11.2008 zu: Johannes Münder: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Juventa Verlag (Weinheim) 2006. 5., vollständig überarbeitete Auflage. ISBN 978-3-7799-1882-0. Gesetzesstand: 1.4.2006. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/4397.php, Datum des Zugriffs 23.01.2025.


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