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Peter-Christian Kunkel, Wolfgang Binschus (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII

Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 17.04.2008

Cover Peter-Christian Kunkel, Wolfgang Binschus (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII ISBN 978-3-8329-1380-9

Peter-Christian Kunkel, Wolfgang Binschus (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2006. 3. Auflage. 1119 Seiten. ISBN 978-3-8329-1380-9. 79,00 EUR. CH: 134,00 sFr.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.

Seit Erstellung der Rezension ist eine neuere Auflage mit der ISBN 978-3-8329-4972-3 erschienen, auf die sich unsere Bestellmöglichkeiten beziehen.

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Vorbemerkung

In den Jahren 2004 und 2005 gab es im Kinder- und Jugendhilferecht zahlreiche wichtige Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 sowie das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 08.09.2005. Eine Vielzahl von Paragraphen des Sozialgesetzbuchs VIII wurde dabei geändert oder neu eingefügt, so dass in den Jahren 2006 und 2007 die meisten Kommentare zum SGB VIII in Neuauflagen herauskamen. Der vorliegende, von Peter-Christian Kunkel (Professor an der FH Kehl – Hochschule für öffentliche Verwaltung) in dritter Auflage herausgegebene Lehr- und Praxiskommentar (LPK) gehört zu diesen Neuauflagen. Er tritt an die Stelle der zweiten Auflage aus dem Jahre 2003 (Rezension). Gesetzesstand dieser Auflage ist der 01.07.2006, Rechtsprechung und Literatur wurden bis Ende 2005, teilweise auch darüber hinaus berücksichtigt.

Die vorliegende Rezension behandelt nicht nur die Besonderheiten des Lehr- und Praxiskommentars von Kunkel, sondern vergleicht diesen stellenweise mit anderen Kommentaren zum SGB VIII, insbes. dem Gemeinschaftskommentar von Fieseler/Schleicher/Busch (vgl. dazu meine Rezension), dem Kommentar von Schellhorn/Fischer/Mann (vgl. dazu meine Rezension) sowie – bislang ohne Rezensionen bei socialnet – dem Frankfurter Kommentar von Münder u. a. sowie dem Kommentar von Wiesner.

Herausgeber und Autoren

Neben dem Herausgeber haben die folgenden 18 Autorinnen und Autoren (Hochschullehrer und Praktiker) an der Kommentierung mitgearbeitet:

  • Wolfgang Binschus (Diplom-Sozialarbeiter, Hannover),
  • Patrik Böcherer (Sozial- und Jugendamt Freiburg),
  • Peter Bringewat (Professor an der Uni Lüneburg und Vorsitzender Richter am LG Lüneburg),
  • Hans-Peter Ettl (Notar a.D. und Honorarprofessor, Baden-Baden),
  • Dr. Ursula Fasselt (Professorin an der FH Frankfurt/Main),
  • Peter Frings (Abteilungsleiter und Justiziar beim Caritas-Verband Münster),
  • Heinz-Dieter Gottlieb (Professor an der HAWK Hildesheim),
  • Josef Kindle (Oberverwaltungsrat in der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe),
  • Rainer Mollik (Leiter der Jugendgerichtshilfe Dresden),
  • Sybille Nonninger (Referentin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Landesjugendamt Mainz),
  • Jutta Opitz (Abteilungsleiterin beim Jugendamt Dresden),
  • Heinz-Gert Papenheim (Professor i.R.),
  • Dr. Klaus Riekenbrauk (Professor an der FH Düsseldorf),
  • Dr. Walter Röchling (Familien- und Vormundschaftsrichter am AG Mönchengladbach-Rheydt),
  • Christiane Schifferdecker (Dozentin an der FH der Sächsischen Verwaltung, ehemalige Jugendamtsleiterin),
  • Dr. Ralf Steffan (Rechtsanwalt, Köln),
  • Ute Vondung (Professorin an der FH Ludwigsburg – Hochschule für öffentliche Verwaltung) und
  • Dr. Dr. Reinhard Joachim Wabnitz (Ministerialdirektor a.D., Professor an der FH Wiesbaden).

Bei der Kommentierung wurde – so das Vorwort zur 1. Auflage – darauf geachtet, dass jeder Paragraph von einem "Tandem" aus Professor und einem Praktiker gemeinsam kommentiert bzw. gegengelesen wurde, um der Bezeichnung als "Lehr- und Praxiskommentar" gerecht zu werden.

Aufbau und Inhalt

Der Aufbau des Werkes richtet sich – wie bei Kommentaren üblich – nach dem zugrunde liegenden Gesetz, hier dem SGB VIII. Jeder Paragraph wird einzeln kommentiert, wobei jeweils der Gesetzestext sowie eine Gliederung zum leichteren Auffinden der einzelnen Inhalte vorangestellt wurden. Eine Besonderheit dieses Kommentars ist der zusätzliche Abdruck ergänzender Bestimmungen aus anderen Gesetzen, z. B. dem BGB, FGG, MSA, der UN-KindK, der EMRK sowie anderen Sozialgesetzbüchern. Solche ergänzenden Paragraphen wurden ansonsten nur in den Kommentaren von Münder u. a. sowie Wiesner abgedruckt. Einige dieser Normen (insbes. diejenigen zum Datenschutz, vgl. dazu unten) wurden im LPK sogar zusätzlich kommentiert. Dies erleichtert die Arbeit erheblich, da ein Verständnis der wichtigen Fragen ohne Hinzuziehung anderer Gesetzbücher oder Kommentierungen zu diesen Gesetzen möglich wird.

Anders als in manchen anderen Kommentaren finden sich im LPK keine einführenden Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes und keine die Kommentierungen ergänzenden Übersichten. Diese wurden jedoch bewusst weggelassen, da sich diese Inhalte im Lehrbuch "Jugendhilferecht" des Herausgebers (vgl. dazu die Rezension) finden, das ausdrücklich den Kommentar ergänzen soll und auf das immer wieder verwiesen wird. Diese Verknüpfung mit dem Lehrbuch ist einerseits sehr sinnvoll, andererseits fehlen demjenigen, der nicht über das Lehrbuch verfügt, zum Verständnis hilfreiche Übersichten im Kommentar. Insoweit wären andere Kommentare (wie z. B. der Gemeinschaftskommentar von Fieseler/Schleicher/Busch, der Frankfurter Kommentar von Münder u. a. oder der Kommentar von Wiesner), die über solche Vorbemerkungen und Überblicke verfügen, vorzuziehen.

Im Vergleich zu anderen SGB VIII-Kommentaren weist der vorliegende LPK von Kunkel aber andere Besonderheiten auf, die vielen anderen Kommentaren fehlen. So gibt es im Anhang eine Synopse der Änderungen des SGB VIII (ein solches Verzeichnis findet sind ansonsten nur bei Schellhorn/Fischer/Mann). Zudem sind die Rest-Regelungen des KJHG im Anhang abgedruckt und ergänzend eine Synopse der Landes-Ausführungsgesetze zum SGB VIII (diese beiden Anhänge gibt es ansonsten nur im Kommentar von Wiesner). Als einziger Kommentar verfügt der LPK zusätzlich über eine Synopse zum über- und zwischenstaatlichen Recht. In einem letzten Anhang sind (ähnlich wie in einem Lehrbuch) das Verwaltungsverfahren des Jugendamtes sowie der Rechtsschutz dargestellt – auch dies ist ein Vorteil des LPK von Kunkel, den es ansonsten nur im Frankfurter Kommentar von Münder u. a. gibt.

Eine weitere Eigenheit des LPK ist eine im Internet frei verfügbare Ergänzung zur gedruckten Kommentierung. Unter www.nomos-extra.de findet sich ein recht vollständiges Verzeichnis über Rechtsprechung, Rechtsgutachten, Arbeitshilfen und Literatur (auch zu angrenzenden Rechtsgebieten wie dem Familienrecht) aus den Jahren 2000 bis 2004. Dadurch sind die jeweiligen Verzeichnisse im gedruckten Kommentar nicht so ausführlich wie in anderen Kommentaren (ein besonders ausführliches Literaturverzeichnis findet sich z. B. im Frankfurter Kommentar von Münder u. a. und ein sehr detailliertes Rechtsprechungsverzeichnis wurde der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann vorangestellt).

Abschließend sei auf eine inhaltliche Besonderheit des LPK verwiesen: Deutlich ausführlicher als die anderen zum Verglich herangezogenen Kommentare werden die Auswirkungen des EU-Wettbewerbs­rechts in § 74 Rdn. 46 ff geschildert.

Inhaltliche Prüfung des Kommentars anhand des § 8a SGB VIII

Anhand einer inhaltlichen Prüfung der Kommentierung zu dem durch das KICK neu eingefügten § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) soll die Brauchbarkeit des LPK nun beispielhaft untersucht werden. Der § 8a wird im LPK von Peter Bringewat dargestellt, der sich in Bezug auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung insbes. hinsichtlich der damit verbundenen strafrechtlichen Risiken einen Namen gemacht hat (vgl. z. B. seine Aufsätze in ZKJ 2006, 233-242 und FPR 2007, 12-16). Dies passt auch zu seinem beruflichen Schwerpunkt als (Straf-)Richter am LG Lüneburg und als Hochschullehrer an der Leuphana Universität Lüneburg mit strafrechtlichem Schwerpunkt. Insoweit verwundert es nicht, dass die strafrechtliche Garantenhaftung im LPK einen größeren Rahmen als in anderen Kommentaren einnimmt (Rdn. 68 ff). Die hierauf bezogenen Ausführungen sind aus juristischer Sicht sehr gut, wenn auch für juristische Laien, an die sich der Kommentar ebenfalls explizit richtet, schwer verständlich. Zudem kommt der Bereich der freien Träger etwas zu kurz, zumindest was die strafrechtlichen Risiken der MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Dienste außerhalb der Hilfen zur Erziehung anbelangt.

Die Kommentierung zu § 8a ist mit insgesamt 34 Seiten auch im Vergleich zu den anderen Kommentaren sehr ausführlich. Sie beginnt mit detaillierten Ausführungen zu Bedeutung und Inhalt der Vorschrift. Hier bezieht Bringewat auch zu durchaus umstrittenen Fragen Stellung. Hinsichtlich der Einordnung der neuen Vorschrift zum Schutzauftrag im Gesetz begrüßt er die Einreihung in die allgemeinen Vorschriften, hätte aber mit guten Gründen eine Einordnung als neuer § 1a der jetzigen Stellung als § 8a vorgezogen (Rdn. 9). Bezogen auf die Interpretation des staatlichen Wächteramtes und der damit verbundenen Reichweite des Schutzauftrages unterscheidet er zwischen einem "Präventionsbereich" und einem "Interventionsbereich" (Rdn. 12 ff). Dass der Schutzauftrag auch schon im Präventionsbereich mit den entsprechenden Verfahrensabläufen besteht, ist aus meiner Sicht sehr begrüßenswert.

In der Folge geht Bringewat auf die Inhalte der vier Absätze des § 8a ein. Auch hier zeugen seine Ausführungen von juristisch sauberer Methodik, was dem Anspruch des LPK in sehr guter Weise gerecht wird. So geht er jeweils explizit darauf ein, inwieweit bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe Beurteilungsspielräume bestehen und ob für die Jugendamts-MitarbeiterInnen Handlungspflichten oder Ermessensspielräume gegeben sind. Allerdings kann ihm inhaltlich nicht an allen Stellen gefolgt werden. So hält Bringewat bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in kommunalen Kindertageseinrichtungen eine Meldeverpflichtung an den ASD für sinnvoll (Rdn. 21 f). Damit würde es eine Unterscheidung zwischen Kindertageseinrichtungen in kommunaler und freier Trägerschaft geben, die fachlich nicht sinnvoll ist und in den anderen Kommentaren einhellig abgelehnt wird. Die MitarbeiterInnen kommunaler Einrichtungen müssten schon bei bloßen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung den Fall an den ASD melden (und damit das Vertrauensverhältnis zu den Familien belasten), während die MitarbeiterInnen freier Einrichtungen in eigener Verantwortung die Kindeswohlgefährdung weiter abklären und den Personensorgeberechtigten Hilfen anbieten könnten (und müssten). Ferner sieht Bringewat zwischen dem Angebot von Hilfen an die Personensorgeberechtigten nach Abs. 1 und dem Ergreifen von Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 ein Alternativverhältnis (Rdn. 39), was meines Erachtens nicht sachgerecht ist und ebenfalls in den anderen Kommentaren so nicht vertreten wird. Es kann bei Fällen einer Kindeswohlgefährdung nicht darum gehen, Hilfen anzubieten oder das Familiengericht einzuschalten. Vielmehr werden regelmäßig zunächst Hilfen angeboten (z. B. Hilfen zur Erziehung, also ambulante Hilfen oder auch stationäre Hilfen wie Vollzeitpflege bzw. Heimerziehung) und wenn diese Hilfen nicht freiwillig in Anspruch genommen werden, wird anschließend das Familiengericht eingeschaltet, um eine Umsetzung der angebotenen Hilfen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten zu erreichen. Sehr gut ist hingegen der Einwand Bringewats, dass bei der Risikoabschätzung nicht nur die Personensorgeberechtigten einzubeziehen sind, sondern auch die im Gesetz nicht genannten Erziehungsberechtigten (Rdn. 34).

Die Kommentierung zum zweiten Absatz des § 8a, der sich auf den Schutzauftrag von "Einrichtungen und Diensten", also insbes. der freien Träger bezieht, ist mit nur 2,5 Seiten im Verhältnis zur sonstigen Kommentierung des § 8a deutlich zu kurz ausgefallen, was sich auch in den Inhalten widerspiegelt. Unbeantwortet bleibt die Frage, was unter den Begriffen "Einrichtungen" und "Dienste" zu verstehen ist, und auch die Ausführungen zu den "Vereinbarungen" lassen viele Problempunkte außen vor. Hier wird der LPK seinem Anspruch, ausdrücklich auch für freie Träger in der Praxis tauglich zu sein, nicht gerecht. An dieser Stelle sind der Frankfurter Kommentar von Münder u. a. sowie der Kommentar von Wiesner ausführlicher und daher für die Praxis freier Träger eindeutig ergiebiger. Die Vorzüge des LPK werden dagegen bei der Kommentierung des dritten Absatzes wieder deutlich, bei dem die ergänzend wichtigen BGB-Paragraphen mit abgedruckt sind, so dass ein Blick in nur einen Kommentar für das Verständnis der Fragestellungen ausreicht. An einer Stelle hebt sich Bringewat inhaltlich von den anderen Kommentierungen ab, nämlich ob dem Jugendamt hinsichtlich der Entscheidung, das Familiengericht anzurufen oder nicht, ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den anderen Kommentaren wird jeweils ein Beurteilungsspielraum angenommen, während Bringewat hier nur eine Entscheidungsprärogative sieht, ohne jedoch für juristische Laien den Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsbegriffen zu erläutern und seine Ansicht entsprechend zu begründen.

Insgesamt gesehen zeichnet sich die Kommentierung zum § 8a durch eine handwerklich saubere Auslegung nach den Regeln juristischer Methodik aus – so wie es auch der LPK für sich beansprucht. Allerdings macht dies die Kommentierung stellenweise für juristische Laien schwer verständlich, so dass manche der Zielgruppen (Praktiker, junge Menschen und Eltern) teilweise überfordert sein dürften. Für Richter und Anwälte hingegen ist der Kommentar in Bezug auf § 8a gut brauchbar, auch wenn inhaltlich z. T. abweichende Meinungen vertreten werden. Etwas zu kurz kommt die Bezugnahme auf freie Träger, so dass diesen die anderen Kommentare (inbes. von Münder u. a. oder Wiesner) eher zu empfehlen sind, die überdies auch für juristische Laien besser verständlich sind. Zu beachten ist, dass hier nur ein Paragraph einer so eingehenden inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde und dass die diesbezüglichen Anmerkungen keinesfalls auf den ganzen Kommentar übertragbar sind (zumal Bringewat lediglich diesen einen Paragraphen kommentiert hat).

Bewertung und Fazit

Bei diesem Kommentar soll – so das Vorwort zur ersten Auflage – ein Schwerpunkt auf der handwerklich sauberen Auslegung getreu den Regeln juristischer Methodik liegen. Gliederungen, die gleichzeitig als Prüfungsschemata dienen, sollen die Kommentierungen abrunden, so dass das Werk insgesamt ein taugliches Hilfsmittel für Praktiker, Richter, Anwälte, Studierende, Lehrende, junge Menschen und Eltern sein sollte. Diesen Ansprüchen wird der Kommentar nur teilweise gerecht. Der Schwerpunkt auf der juristisch sauberen Methodik bringt es mit sich, dass die Tauglichkeit für juristische Laien nur eingeschränkt gegeben ist, während sie für Juristen in höherem Maße vorhanden ist als bei anderen Kommentaren. In der vorliegenden Auflage fallen die Literaturhinweise im Vergleich zu anderen Kommentaren recht dürftig aus, was jedoch teilweise durch die im Internet frei verfügbare Literaturübersicht aufgefangen wird. Auch im Hinblick auf Übersichten und Schemata bietet der LPK weniger als manche anderen Kommentare; wenn man jedoch ergänzend das Lehrbuch des Herausgebers hinzuzieht, wird diese Schwäche mehr als ausgeglichen. Sehr gut ist darüber hinaus der sehr ausführliche Anhang und auch das Konzept des LPK, alle angrenzenden Bestimmungen anderer Gesetze mit abzudrucken und teilweise sogar in die Kommentierung mit einzubeziehen, überzeugt. Insgesamt gesehen handelt es sich damit um einen sehr brauchbaren Kommentar, allerdings eher für die Zielgruppe der Juristen als für die der juristischen Laien.

Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
Website

Es gibt 7 Rezensionen von Brigitta Goldberg.

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Zitiervorschlag
Brigitta Goldberg. Rezension vom 17.04.2008 zu: Peter-Christian Kunkel, Wolfgang Binschus (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2006. 3. Auflage. ISBN 978-3-8329-1380-9. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/4398.php, Datum des Zugriffs 23.01.2025.


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