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Gerhard Fieseler, Hans Schleicher et al. (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)

Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 17.04.2008

Cover Gerhard Fieseler, Hans Schleicher et al. (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) ISBN 978-3-472-03165-9

Gerhard Fieseler, Hans Schleicher, Manfred Busch (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht. Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII). Luchterhand Verlag (München) 2006. 2866 Seiten. ISBN 978-3-472-03165-9. 74,00 EUR.
Loseblatt. Stand 26. Lieferung (12/2006) mit Nachtrag zum Stand 30. Lieferung (01/2008). 2 Ordner.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.

Siehe auch Replik oder Kommentar am Ende der Rezension

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Vorbemerkung

In den Jahren 2004 und 2005 gab es im Kinder- und Jugendhilferecht zahlreiche wichtige Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 sowie das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 08.09.2005. Eine Vielzahl von Paragraphen des Sozialgesetzbuchs VIII wurde dabei geändert oder neu eingefügt, so dass in den Jahren 2006 und 2007 die meisten Kommentare zum SGB VIII in Neuauflagen herauskamen. Bei dem vorliegenden, von Dr. Gerhard Fieseler (Professor an der Uni Kassel), Hans Schleicher (Professor an der FH München) und Manfred Busch (Fachberater für die Jugendhilfe, Kassel) herausgegebenen Gemeinschaftskommentar (GK) handelt es sich um eine Loseblattausgabe, die durch zahlreiche Neubearbeitungen in dieser Zeit aktualisiert wurde.

Diese Rezension behandelt nicht nur die Besonderheiten des Gemeinschaftskommentars von Fieseler/Schleicher/Busch, sondern vergleicht diesen stellenweise mit anderen Kommentaren zum SGB VIII, insbes. dem Lehr- und Praxiskommentar von Kunkel (vgl. dazu meine Rezension), dem Kommentar von Schellhorn/Fischer/Mann (vgl. dazu meine Rezension) sowie – demnächst auch mit Rezension bei socialnet – dem Frankfurter Kommentar von Münder u. a. sowie dem Kommentar von Wiesner.

Herausgeber und Autoren

Neben dem Herausgeber haben die folgenden 16 Autorinnen und Autoren aus der Aus- und Fortbildung sowie der freien und öffentlichen Jugendhilfe an der Kommentierung mitgearbeitet:

  • Irmgard Diedrichs-Michel (Hessisches Landesinstitut für Pädagogik),
  • Dr. Florian Gerlach (Professor an der Ev. FH Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum),
  • Hartmut Gerstein (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt Mainz),
  • Hannelore Häbel (Professorin an der Ev. FH Ludwigsburg),
  • Carl-Joachim Heinrich (Professor an der FH Dortmund),
  • Sabine Kraushaar (Landesjugendamt Hessen),
  • Peter-Christian Kunkel (Professor an der FH für öffentliche Verwaltung, Kehl),
  • Christian Meineke (Landesjugendamt Hessen),
  • Dr. Gabriele Nellissen (Professorin an der Hochschule Vechta),
  • Dr. Gerhard Nothacker (Professor an der FH Potsdam),
  • Christof Radewagen (Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen, Celle),
  • Dr. Ludwig Salgo (Professor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/Main),
  • Dr. Matthias Schilling (Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, TU Dortmund),
  • Norbert Struck (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Berlin),
  • Dr. Dr. Reinhard Joachim Wabnitz (Ministerialdirektor a.D., FH Wiesbaden) und
  • Bernd Ziegler (Jugendamt der Stadt Kassel).

Aufbau und Inhalt

Im Gemeinschaftskommentar soll eine praxisnahe und kritische Kommentierung vorgelegt werden, die sich an einer offensiven, den Lebensbedürfnissen junger Menschen verpflichteten Jugendhilfe orientiert. Mit dieser Kommentierung soll einerseits für die Anwender eine Rechtssicherheit verbunden sein, andererseits sollen Argumentationshilfen für die Praxis gegeben werden, um dadurch die Lebensverhältnisse junger Menschen verbessern zu können

Der GK beginnt mit einer kurzen Einleitung zum SGB VIII und einem Abdruck des gesamten Textes des Gesetzes. Im Anschluss daran richtet sich der Aufbau – wie bei Kommentaren üblich – nach dem zugrunde liegenden Gesetz, hier also dem SGB VIII. Jeder Paragraph wird einzeln kommentiert, wobei jeweils der Gesetzestext sowie eine Gliederung zum leichteren Auffinden der einzelnen Inhalte vorangestellt wurden. Im Anhang zu jeder Kommentierung findet sich ein ausführliches Verzeichnis mit Rechtsprechung, Entscheidungen von Spruchstellen, Rechtsgutachten und weiterführenden Literaturhinweisen. Dieses Verzeichnis hebt den GK von allen anderen Kommentaren positiv ab.

Ein weiterer Vorteil des GK sind die zahlreichen Vorbemerkungen zur Einführung in die einzelnen Abschnitte des SGB VIII sowie die vielen die einzelnen Kommentierungen ergänzenden Übersichten (z. B. mit Prüfungsschemata). Ähnliche Inhalte finden sich nur in den Kommentaren von Münder u. a. sowie Wiesner. Auf der anderen Seite fehlen im GK manche Besonderheiten, die es in anderen Kommentaren gibt, z. B. ein Verzeichnis über die Gesetzesänderungen des SGB VIII seit dessen Inkrafttreten (ein solches findet sich z. B. in den Kommentaren von Schellhorn/Fischer/Mann sowie Kunkel), ein Überblick über die Landesgesetze zum SGB VIII (zu finden bei Kunkel und Wiesner), zum über- und zwischenstaatlichen Recht (eine solche Synopse enthält der Kommentar von Kunkel) oder zur Kinder- und Jugendhilfestatistik (diese gibt es im Anhang bei Wiesner). Und auch die einem Lehrbuch ähnlichen Erläuterungen zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz, wie Kunkel und Münder u. a. sie in ihren Kommentaren abdrucken, fehlen im GK von Fieseler/Schleicher/Busch.

Inhaltliche Prüfung des Kommentars anhand des § 8a SGB VIII

Anhand einer inhaltlichen Prüfung der Kommentierung zu dem durch das KICK neu eingefügten § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) soll die Brauchbarkeit des Werkes nun beispielhaft untersucht werden. Zu beachten ist, dass sich diese Einschätzungen auf den Stand des Werkes in der 26. Lieferung (Dezember 2006) beziehen; inzwischen liegt eine Aktualisierung zum § 8a vor, die in einem unten eingefügten Nachtrag besprochen wird.

Der § 8a wird im GK von Gerhard Fieseler dargestellt. Die Erläuterung fällt mit nur 8,5 Seiten deutlich kürzer aus als in den meisten anderen Kommentaren und wird der Bedeutung der Norm in der Praxis der Jugendhilfe nur annähernd gerecht. Die Kommentierung des § 8a beginnt mit der Bedeutung der Norm im Kontext des SGB VIII und des Kinder- und Jugendhilferechts. Fieseler stellt Anlass sowie Sinn und Zweck der Regelung dar. Darüber hinaus gibt er gute Hinweise auf Arbeitshilfen, die in der Praxis die Umsetzung des Schutzauftrages vereinfachen können. In der Folge werden die vier Absätze des § 8a nacheinander sehr knapp kommentiert. Diese Kommentierungen bleiben hinter allen Erwartungen zurück, sie sind kaum mehr als eine Wiedergabe des Gesetzestextes in eigenen Worten und klammern alle problematischen Fragen vollständig aus. Ein "Handlungsleitfaden", den die Praxis für die Umsetzung des Schutzauftrages wünscht, kann daraus in keiner Weise abgeleitet werden. Allein in den Erläuterungen zu Abs. 4 findet sich ein wichtiger Hinweis, den alle anderen Kommentare vermissen lassen, nämlich der Ratschlag, dass SozialarbeiterInnen in seltenen Ausnahmesituationen von dringlicher Notwehr und Nothilfe auch selbst unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, anstatt die Polizei dafür hinzuzuziehen.

Dieser schlechte Eindruck wird am Ende der Kommentierung des § 8a durch weitere Besonderheiten gegenüber anderen Kommentaren gemildert. Hier hinterfragt Fieseler die Notwendigkeit von Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards und fordert von der Jugendhilfe eine ausreichende Ausstattung mit Fachkräften, damit der Schutzauftrag sinnvoll umgesetzt werden kann. Schließlich ist das sehr ausführliche Literaturverzeichnis zum § 8a positiv hervorzuheben.

Insgesamt gesehen wird der GK nur bei den zuletzt geschilderten Besonderheiten seinen Ansprüchen, eine praxisnahe Kommentierung zu liefern, die Argumentationshilfen und Rechtssicherheit bietet, gerecht. In den übrigen Teilen enttäuscht die Kommentierung zu § 8a dagegen auf ganzer Linie. Zu beachten ist, dass hier nur ein Paragraph einer eingehenderen inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde und dass die diesbezüglichen Anmerkungen keinesfalls auf den ganzen Kommentar übertragbar sind.

Bewertung und Fazit

Die Vorteile des GK liegen auf der einen Seite in der mit einer Loseblattausgabe immer verbundenen Aktualität. Auf der anderen Seite sind die reichhaltigen Informationen zu Rechtsprechung, Rechtsgutachten und Literatur eine sehr wertvolle Quelle für PraktikerInnen, die sich zu Einzelfragen weiter informieren möchten. Bei den Kommentierungen der einzelnen Paragraphen ist die Qualität recht unterschiedlich. Während die beispielhaft untersuchte Kommentierung zu § 8a den Ansprüchen an eine praxisnahe und kritische Kommentierung mit Argumentationshilfen für eine offensive Jugendhilfe nicht entsprach, können andere Kommentierungen dies gleichwohl, wie eine grobe Durchsicht zeigte (so z. B. in den §§ 27, 35a und 41).

Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
Website

Es gibt 7 Rezensionen von Brigitta Goldberg.

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Kommentare

Anmerkung der Redaktion: Folgender Nachtrag wurde am 25.5.2008 zur Rezension hinzugefügt:

Inzwischen liegt mit der im Januar 2008 herausgekommenen 30. Aktualisierungslieferung zum GK eine deutliche Ergänzung der Kommentierung zum § 8a vor. An die oben besprochenen Erläuterungen vom Dezember 2006 wurden durch Fieseler weitere angefügt, so dass die Kommentierung mit gut 20 Seiten jetzt erheblich gründlicher ist. Neu sind Erläuterungen zum Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft, zu arbeitsfeldbezogenen Besonderheiten, zur Anrufung des Familiengerichts sowie zu den Aufgabenstellungen von Justiz und Jugendamt. Und auch das Literaturverzeichnis im Anhang wurde deutlich erweitert auf jetzt 13 (!) eng bedruckte Seiten – eine wahre Fundgrube für Literatur zur Kindeswohlgefährdung und zum Kindesschutz, die es in diesem Umfang in keinem anderen Kommentar gibt. Hinsichtlich der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft geht Fieseler auf die Qualifikation der Fachkräfte ein und bezieht sich dabei u. a. auf einen Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses Rheinland-Pfalz, nach dem eine „einschlägige Berufsausbildung (z. B. Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-Psych., Arzt)“ erforderlich ist. Ob damit auch Personen ohne Hochschulabschluss (nach Absolvieren einer Fortbildung, die auch für die oben genannten Personen als notwendig erachtet wird) als erfahrene Fachkräfte angesehen werden können, bleibt leider offen – eine Frage, die z. B. für Erzieherinnen und Erzieher sehr wichtig ist. Sehr begrüßenswert ist die Forderung, dass die bei der Hinzuziehung der Fachkraft entstehenden Kosten in Vereinbarungen mit dem Jugendamt geregelt werden sollten (was von manchen Jugendämtern gerne übersehen wird).

Für die Praxis sehr wichtig sind auch die nachfolgenden Ausführungen zu den arbeitsfeldbezogenen Besonderheiten, denn für jeden Bereich der Jugendhilfe (auch für die Jugendarbeit, wie Fieseler richtig anmerkt) gilt der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, aber eben auf sehr unterschiedliche Weise. Dass die häufig zu findenden Muster für Generalvereinbarungen diesen Besonderheiten nicht entsprechen, liegt auf der Hand; mir ist jedoch kaum ein Muster bekannt, in dem nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass diese Generalvereinbarungen wegen arbeitsfeldspezifischer Besonderheiten zu ändern bzw. ergänzen sind. Viele Muster für Generalvereinbarungen taugen also durchaus als Vorlage für die Erarbeitung einer um die Spezifika ergänzten Vereinbarung für die eigene Einrichtung. Als Beispiel für solche Besonderheiten wird der wichtige Bereich der Kindertagesstätten näher ausgeführt. Hier wäre es schön gewesen, wenn noch auf weitere Arbeitsfelder eingegangen worden wäre, insbes. auf solche, die bislang von der Literatur eher vernachlässigt wurden (wie der Bereich der Wohneinrichtungen nach § 34 SGB VIII oder der Jugendarbeit). Der Abschnitt endet mit wichtigen Erläuterungen zu Möglichkeiten des Vorgehens bei Konflikten zwischen Träger und Jugendämtern um den Abschluss von Vereinbarungen.

Nach diesen Ausführungen zu den Spezifika bei freien Trägern folgen zwei Abschnitte zur Schnittstelle von Jugendamt und Justiz. Bezogen auf die Anrufung des Familiengerichts erläutert Fieseler sehr eingängig, warum er (zu Recht) einen Beurteilungsspielraum des Jugendamtes annimmt (darauf wird auch schon in Randziffer 3 eingegangen, wo leider ein Verweis auf die nun vorliegenden Ergänzungen in den Randziffern 36 ff fehlt). Aus diesem Abschnitt lässt sich ein „Handlungsleitfaden“ für das Vorgehen im Jugendamt ablesen, der in der ersten Version der Kommentierung (s. oben) noch fehlte: u. a. zur Informationsbeschaffung, zur Zusammenarbeit mit den Eltern und zu Möglichkeiten der Abwendung der Gefährdung durch Jugendhilfemaßnahmen, die gegenüber der Anrufung des Familiengerichts vorrangig zu prüfen sind. Im letzten Kapitel wird schließlich auf die Mitwirkungsaufgaben des Jugendamtes in Sorgerechtsverfahren vor den Familiengerichten eingegangen – eine bedeutsame Aufgabe, die auf der einen Seite große Chancen, auf der anderen Seite aber viel Konfliktpotenzial bietet. Auch wenn die Ausführungen eigentlich in den § 50 SGB VIII gehören, halte ich sie auch an dieser Stelle für sehr wichtig, da der Kindesschutz nur bei einer funktionierenden Kooperation von Jugendamt und Familiengericht gewährleistet ist. Sachgerecht ist hier eine Mitwirkung „auf gleicher Augenhöhe“ (Randziffer 47b); dem kann nur zugestimmt werden. Auch der Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit des Jugendamtes gegen richterliche Entscheidungen ist sehr elementar; hier könnten gleichwohl noch Ergänzungen erfolgen, denn leider besteht diese Möglichkeit nicht in allen Verfahren.

Insgesamt gesehen wird die Kommentierung des § 8a nun den Ansprüchen des GK, eine praxisnahe Kommentierung zu liefern, die Argumentationshilfen und Rechtssicherheit bietet, gut gerecht. Sowohl Praktikerinnen und Praktiker aus dem Jugendamt als auch die freier Träger finden eine Fülle von Informationen, die sie bei der Umsetzung des Schutzauftrages benötigen. Nicht zuletzt die im Anhang aufgeführten Nachweise zu Rechtsprechung und Rechtsgutachten, vor allem aber das äußerst ausführliche Literaturverzeichnis heben den GK von allen anderen Kommentaren positiv ab. Kritisch ist lediglich anzumerken, dass die neuen Erläuterungen an die bestehende Kommentierung hinten angefügt und nicht eingearbeitet wurden, so dass zusammengehörige Fragestellungen getrennt voneinander besprochen werden.


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ISSN 2190-9245