Gerhard Fieseler, Hans Schleicher et al. (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)
Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 17.04.2008

Gerhard Fieseler, Hans Schleicher, Manfred Busch (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht. Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII).
Luchterhand Verlag
(München) 2006.
2866 Seiten.
ISBN 978-3-472-03165-9.
74,00 EUR.
Loseblatt. Stand 26. Lieferung (12/2006) mit Nachtrag zum Stand 30. Lieferung (01/2008). 2 Ordner.
Siehe auch Replik oder Kommentar am Ende der Rezension
Vorbemerkung
In den Jahren 2004 und 2005 gab es im Kinder- und Jugendhilferecht zahlreiche wichtige Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 sowie das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 08.09.2005. Eine Vielzahl von Paragraphen des Sozialgesetzbuchs VIII wurde dabei geändert oder neu eingefügt, so dass in den Jahren 2006 und 2007 die meisten Kommentare zum SGB VIII in Neuauflagen herauskamen. Bei dem vorliegenden, von Dr. Gerhard Fieseler (Professor an der Uni Kassel), Hans Schleicher (Professor an der FH München) und Manfred Busch (Fachberater für die Jugendhilfe, Kassel) herausgegebenen Gemeinschaftskommentar (GK) handelt es sich um eine Loseblattausgabe, die durch zahlreiche Neubearbeitungen in dieser Zeit aktualisiert wurde.
Diese Rezension behandelt nicht nur die Besonderheiten des Gemeinschaftskommentars von Fieseler/Schleicher/Busch, sondern vergleicht diesen stellenweise mit anderen Kommentaren zum SGB VIII, insbes. dem Lehr- und Praxiskommentar von Kunkel (vgl. dazu meine Rezension), dem Kommentar von Schellhorn/Fischer/Mann (vgl. dazu meine Rezension) sowie – demnächst auch mit Rezension bei socialnet – dem Frankfurter Kommentar von Münder u. a. sowie dem Kommentar von Wiesner.
Herausgeber und Autoren
Neben dem Herausgeber haben die folgenden 16 Autorinnen und Autoren aus der Aus- und Fortbildung sowie der freien und öffentlichen Jugendhilfe an der Kommentierung mitgearbeitet:
- Irmgard Diedrichs-Michel (Hessisches Landesinstitut für Pädagogik),
- Dr. Florian Gerlach (Professor an der Ev. FH Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum),
- Hartmut Gerstein (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt Mainz),
- Hannelore Häbel (Professorin an der Ev. FH Ludwigsburg),
- Carl-Joachim Heinrich (Professor an der FH Dortmund),
- Sabine Kraushaar (Landesjugendamt Hessen),
- Peter-Christian Kunkel (Professor an der FH für öffentliche Verwaltung, Kehl),
- Christian Meineke (Landesjugendamt Hessen),
- Dr. Gabriele Nellissen (Professorin an der Hochschule Vechta),
- Dr. Gerhard Nothacker (Professor an der FH Potsdam),
- Christof Radewagen (Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen, Celle),
- Dr. Ludwig Salgo (Professor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/Main),
- Dr. Matthias Schilling (Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, TU Dortmund),
- Norbert Struck (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Berlin),
- Dr. Dr. Reinhard Joachim Wabnitz (Ministerialdirektor a.D., FH Wiesbaden) und
- Bernd Ziegler (Jugendamt der Stadt Kassel).
Aufbau und Inhalt
Im Gemeinschaftskommentar soll eine praxisnahe und kritische Kommentierung vorgelegt werden, die sich an einer offensiven, den Lebensbedürfnissen junger Menschen verpflichteten Jugendhilfe orientiert. Mit dieser Kommentierung soll einerseits für die Anwender eine Rechtssicherheit verbunden sein, andererseits sollen Argumentationshilfen für die Praxis gegeben werden, um dadurch die Lebensverhältnisse junger Menschen verbessern zu können
Der GK beginnt mit einer kurzen Einleitung zum SGB VIII und einem Abdruck des gesamten Textes des Gesetzes. Im Anschluss daran richtet sich der Aufbau – wie bei Kommentaren üblich – nach dem zugrunde liegenden Gesetz, hier also dem SGB VIII. Jeder Paragraph wird einzeln kommentiert, wobei jeweils der Gesetzestext sowie eine Gliederung zum leichteren Auffinden der einzelnen Inhalte vorangestellt wurden. Im Anhang zu jeder Kommentierung findet sich ein ausführliches Verzeichnis mit Rechtsprechung, Entscheidungen von Spruchstellen, Rechtsgutachten und weiterführenden Literaturhinweisen. Dieses Verzeichnis hebt den GK von allen anderen Kommentaren positiv ab.
Ein weiterer Vorteil des GK sind die zahlreichen Vorbemerkungen zur Einführung in die einzelnen Abschnitte des SGB VIII sowie die vielen die einzelnen Kommentierungen ergänzenden Übersichten (z. B. mit Prüfungsschemata). Ähnliche Inhalte finden sich nur in den Kommentaren von Münder u. a. sowie Wiesner. Auf der anderen Seite fehlen im GK manche Besonderheiten, die es in anderen Kommentaren gibt, z. B. ein Verzeichnis über die Gesetzesänderungen des SGB VIII seit dessen Inkrafttreten (ein solches findet sich z. B. in den Kommentaren von Schellhorn/Fischer/Mann sowie Kunkel), ein Überblick über die Landesgesetze zum SGB VIII (zu finden bei Kunkel und Wiesner), zum über- und zwischenstaatlichen Recht (eine solche Synopse enthält der Kommentar von Kunkel) oder zur Kinder- und Jugendhilfestatistik (diese gibt es im Anhang bei Wiesner). Und auch die einem Lehrbuch ähnlichen Erläuterungen zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz, wie Kunkel und Münder u. a. sie in ihren Kommentaren abdrucken, fehlen im GK von Fieseler/Schleicher/Busch.
Inhaltliche Prüfung des Kommentars anhand des § 8a SGB VIII
Anhand einer inhaltlichen Prüfung der Kommentierung zu dem durch das KICK neu eingefügten § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) soll die Brauchbarkeit des Werkes nun beispielhaft untersucht werden. Zu beachten ist, dass sich diese Einschätzungen auf den Stand des Werkes in der 26. Lieferung (Dezember 2006) beziehen; inzwischen liegt eine Aktualisierung zum § 8a vor, die in einem unten eingefügten Nachtrag besprochen wird.
Der § 8a wird im GK von Gerhard Fieseler dargestellt. Die Erläuterung fällt mit nur 8,5 Seiten deutlich kürzer aus als in den meisten anderen Kommentaren und wird der Bedeutung der Norm in der Praxis der Jugendhilfe nur annähernd gerecht. Die Kommentierung des § 8a beginnt mit der Bedeutung der Norm im Kontext des SGB VIII und des Kinder- und Jugendhilferechts. Fieseler stellt Anlass sowie Sinn und Zweck der Regelung dar. Darüber hinaus gibt er gute Hinweise auf Arbeitshilfen, die in der Praxis die Umsetzung des Schutzauftrages vereinfachen können. In der Folge werden die vier Absätze des § 8a nacheinander sehr knapp kommentiert. Diese Kommentierungen bleiben hinter allen Erwartungen zurück, sie sind kaum mehr als eine Wiedergabe des Gesetzestextes in eigenen Worten und klammern alle problematischen Fragen vollständig aus. Ein "Handlungsleitfaden", den die Praxis für die Umsetzung des Schutzauftrages wünscht, kann daraus in keiner Weise abgeleitet werden. Allein in den Erläuterungen zu Abs. 4 findet sich ein wichtiger Hinweis, den alle anderen Kommentare vermissen lassen, nämlich der Ratschlag, dass SozialarbeiterInnen in seltenen Ausnahmesituationen von dringlicher Notwehr und Nothilfe auch selbst unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, anstatt die Polizei dafür hinzuzuziehen.
Dieser schlechte Eindruck wird am Ende der Kommentierung des § 8a durch weitere Besonderheiten gegenüber anderen Kommentaren gemildert. Hier hinterfragt Fieseler die Notwendigkeit von Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards und fordert von der Jugendhilfe eine ausreichende Ausstattung mit Fachkräften, damit der Schutzauftrag sinnvoll umgesetzt werden kann. Schließlich ist das sehr ausführliche Literaturverzeichnis zum § 8a positiv hervorzuheben.
Insgesamt gesehen wird der GK nur bei den zuletzt geschilderten Besonderheiten seinen Ansprüchen, eine praxisnahe Kommentierung zu liefern, die Argumentationshilfen und Rechtssicherheit bietet, gerecht. In den übrigen Teilen enttäuscht die Kommentierung zu § 8a dagegen auf ganzer Linie. Zu beachten ist, dass hier nur ein Paragraph einer eingehenderen inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde und dass die diesbezüglichen Anmerkungen keinesfalls auf den ganzen Kommentar übertragbar sind.
Bewertung und Fazit
Die Vorteile des GK liegen auf der einen Seite in der mit einer Loseblattausgabe immer verbundenen Aktualität. Auf der anderen Seite sind die reichhaltigen Informationen zu Rechtsprechung, Rechtsgutachten und Literatur eine sehr wertvolle Quelle für PraktikerInnen, die sich zu Einzelfragen weiter informieren möchten. Bei den Kommentierungen der einzelnen Paragraphen ist die Qualität recht unterschiedlich. Während die beispielhaft untersuchte Kommentierung zu § 8a den Ansprüchen an eine praxisnahe und kritische Kommentierung mit Argumentationshilfen für eine offensive Jugendhilfe nicht entsprach, können andere Kommentierungen dies gleichwohl, wie eine grobe Durchsicht zeigte (so z. B. in den §§ 27, 35a und 41).
Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
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