Reinhard Wiesner: SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe
Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 02.11.2008
Reinhard Wiesner: SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. Verlag C.H. Beck (München) 2006. 3., völlig überarbeitete Auflage. 1851 Seiten. ISBN 978-3-406-51969-7.
Vorbemerkung
In den Jahren 2004 und 2005 gab es im Kinder- und Jugendhilferecht zahlreiche wichtige Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 sowie das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 08.09.2005. Eine Vielzahl von Paragraphen des Sozialgesetzbuchs VIII wurde dabei geändert oder neu eingefügt, so dass in den Jahren 2006 und 2007 die meisten Kommentare zum SGB VIII in Neuauflagen herauskamen. Der vorliegende, von Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner (Ministerialrat im Bundesfamilienministerium und Honorarprofessor an der FU Berlin) in dritter Auflage herausgegebene Referentenkommentar gehört zu diesen Neuauflagen. Er tritt an die Stelle der zweiten Auflage aus dem Jahre 2000. Gesetzesstand dieser Auflage ist der 01.10.2005, Rechtsprechung und Literatur wurden bis Ende 2005, teilweise auch bis März 2006 berücksichtigt.
Die vorliegende Rezension behandelt nicht nur die Besonderheiten des Kommentars von Wiesner, sondern vergleicht diesen stellenweise mit anderen Kommentaren zum SGB VIII, insbes. dem Gemeinschaftskommentar von Fieseler/Schleicher/Busch (vgl. dazu meine Rezension), dem Lehr- und Praxiskommentar von Kunkel (vgl. dazu meine Rezension), dem Frankfurter Kommentar von Münder u. a. (vgl. auch dazu meine Rezension) sowie dem Kommentar von Schellhorn/Fischer/Mann (vgl. schließlich auch dazu meine Rezension).
Herausgeber und Autoren
Neben dem Herausgeber haben die folgenden vier Autorinnen und Autoren an der Kommentierung mitgearbeitet:
- Dr. med. Jörg M. Fegert (Professor an der Uniklinik Ulm – nur bei § 35a),
- Thomas Mörsberger (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden Württemberg),
- Dr. iur. Helga Oberloskamp (Professorin an der FH Köln) und
- Jutta Struck (Ministerialrätin im Bundesfamilienministerium).
Die Auswahl der Autorinnen und Autoren zeigt schon deutlich, dass der Kommentar seine Bezeichnung als "Referentenkommentar", in dem die rechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund der fachlichen Diskussion dargestellt werden sollen, verdient hat.
Aufbau und Inhalt
Der Aufbau des Werkes richtet sich – wie bei Kommentaren üblich – nach dem zugrunde liegenden Gesetz, hier dem SGB VIII. Jeder Paragraph wird einzeln kommentiert, wobei jeweils der Gesetzestext, eine Literaturübersicht sowie eine Gliederung zum leichteren Auffinden der einzelnen Inhalte vorangestellt wurden.
Eine Besonderheit dieses Kommentars ist der zusätzliche Abdruck ergänzender Bestimmungen aus anderen Gesetzen, z. B. dem BGB, FGG, StGB, JGG sowie anderen Sozialgesetzbüchern, in Anhängen zu den SGB VIII-Paragraphen, in denen auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird. Solche ergänzenden Paragraphen sind ansonsten nur im Kommentar von Kunkel, mit Einschränkungen auch bei Münder u. a. abgedruckt. Viele dieser Normen (insbes. diejenigen zum Datenschutz sowie aus dem FGG) wurden sogar zusätzlich kommentiert. Zudem finden sich in manchen Anhängen ergänzende Materialien zu den kommentierten Paragraphen. Diese Anhänge erleichtern die Arbeit erheblich, da ein Verständnis der wichtigen Fragen ohne Hinzuziehung anderer Gesetzbücher oder Kommentierungen bzw. der Materialien aus der Fachliteratur möglich wird.
Ebenso wie im Frankfurter Kommentar von Münder u. a. sowie dem Gemeinschaftskommentar von Fieseler/Schleicher/Busch gibt es im vorliegenden Kommentar von Wiesner eine Vielzahl von einführenden Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes, in denen die Systematik der Regelungen, aber auch fachliche Fragen detailliert erläutert werden. Ergänzt werden diese Vorbemerkungen durch eine ausführliche Einleitung zum SGB VIII mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte, zu Gesetzesänderungen seit seiner Einführung, zum Regelungsgegenstand sowie zur Systematik des SGB VIII. Darüber hinaus gibt es einen umfangreichen Anhang, in dem nicht nur die Rest-Regelungen aus dem KJHG (dem Gesetz, durch das u. a. das SGB VIII eingeführt wurde) sowie die Landesgesetze zum Kinder- und Jugendhilferecht zu finden sind, sondern darüber hinaus noch Zahlen aus der Kinder- und Jugendhilfestatistik sowie eine Kommentierung des Adoptionsvermittlungsgsetzes. Das Verwaltungsverfahren ist jedoch (anders als in den Kommentaren von Kunkel und Münder u. a.) nicht noch einmal gesondert beschrieben.
Inhaltliche Prüfung des Kommentars anhand des § 8a SGB VIII
Anhand einer inhaltlichen Prüfung der Kommentierung zu dem durch das KICK neu eingefügten § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) soll die Brauchbarkeit des vorliegenden Kommentars nun beispielhaft untersucht werden. Der § 8a wird vom Herausgeber Wiesner selbst dargestellt, der als Ministerialrat im BMFSFJ maßgeblich an der Reform des SGB VIII durch das KICK mitgewirkt hat.
Die Kommentierung zu § 8a ist mit insgesamt 23 Seiten auch im Vergleich zu den anderen Kommentaren recht ausführlich. Sie beginnt mit detaillierten Ausführungen zu Bedeutung und Inhalt der Vorschrift. Nach Wiesner ist § 8a eine Verfahrensvorschrift, die ihrem Charakter nach den "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe zuzurechnen sei, sich aber von diesen auch unterscheide, da sie nur eine "entscheidungsvorbereitende Funktion" habe. Weiter beschreibt er die Komplexität des Schutzauftrages mit seinen grundrechtlichen, strafrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Aspekten, auch für freie Träger.
In der Folge geht Wiesner auf die Inhalte der vier Absätze des § 8a ein. Im Hinblick auf Absatz 1 wird richtig darauf hingewiesen, dass die Frage, ob "gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung" vorliegen, gerichtlich überprüfbar ist. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist dabei nach Wiesner zunächst weit zu fassen, wobei Handlungspflichten i. S. d. § 8a erst dann ausgelöst werden, wenn eine bestimmte Risikoschwelle überschritten ist. Hinsichtlich der Informationsgewinnung und der Abschätzung im Fachteam enthält die Kommentierung eine Vielzahl guter fachlicher Hinweise. Ebenso wie Münder u. a. richtet sich Wiesner gegen ein "Meldewesen an den ASD", was fachlich sehr zu begrüßen ist. Wenn in einem sonstigen Dienst des Jugendamtes also Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung auftreten, erfolgt durch die dort beschäftigten MitarbeiterInnen die Risikoeinschätzung und nicht sofort eine Meldung an den ASD, damit dort die Risikoabschätzung vorgenommen wird. Damit stellt er sich gleichwohl in Widerspruch zu den im Anhang zur Kommentierung abgedruckten Empfehlungen des Deutschen Städtetages.
In der Kommentierung zum zweiten Absatz des § 8a, der sich auf den Schutzauftrag von "Einrichtungen und Diensten", also insbes. der freien Träger bezieht, geht Wiesner auf die besondere Problematik der gesetzlichen Regelung ein. Zudem wird erläutert, was unter den Begriffen "Einrichtungen" und "Dienste" zu verstehen ist. Sehr ausführlich werden die von den Trägern mit den Jugendämtern abzuschließenden Vereinbarungen und auch der idealtypische Handlungsablauf thematisiert. Bezogen auf Absatz 3 nimmt Wiesner (wie die meisten anderen Kommentatoren) zur Anrufungspflicht des Familiengerichtes einen Beurteilungsspielraum für das Jugendamt an, d. h. das Gericht kann nur eingeschränkt überprüfen, ob die Entscheidung für oder gegen eine Anrufung des Familiengerichts richtig war. Recht ausführlich werden die Maßnahmen, die das Familiengericht ergreifen kann, beschrieben. So besteht die Hoffnung, dass es nicht bei der in vielen Familiengerichten üblichen Praxis bleibt, immer nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Schließlich geht Wiesner kurz auf die strafrechtliche Seite des Schutzauftrages ein.
Besonders hervorzuheben ist darüber hinaus der Anhang der Kommentierung zu § 8a. Dieser enthält zum einen die in der Praxis weithin bekannten "Empfehlungen des Deutschen Städtetages zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls". Zum anderen sind als Beispiele für Erhebungsbögen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos die Erst- und Nacherhebungsbögen des Stadtjugendamtes Recklinghausen abgedruckt.
Insgesamt gesehen handelt es sich hier um eine sehr ausführliche und auch für juristische Laien gut verständliche Kommentierung, die dem Anspruch an einen Referentenkommentar sehr gut gerecht wird. Neben vielen Hinweisen zur Entstehungsgeschichte der Norm wird eine Vielzahl fachlicher Aspekte angesprochen, so dass die Leserinnen und Leser Antworten auf Probleme im sozialarbeiterischen Vorgehen erhalten. Auch der Anhang ist sehr praktisch (zumal auf die Empfehlungen des Deutschen Städtetages in jedem Kommentar zu § 8a hingewiesen wird). Schließlich zeichnet sich die Kommentierung durch ein sehr ausführliches Literaturverzeichnis zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung aus. Zu beachten ist, dass hier nur ein Paragraph einer so eingehenden inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde und dass die diesbezüglichen Anmerkungen keinesfalls auf den ganzen Kommentar übertragbar sind.
Bewertung und Fazit
Bei diesem Kommentar sollen – so die Ankündigung – die rechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund der fachlichen Diskussion dargestellt werden. Dabei soll einerseits Fachleuten ein Einblick in den fachlichen Kontext vermittelt werden, andererseits soll auch für Laien und Fachfremde der fachliche Einstieg und das Verständnis des Rechts ermöglicht werden. Damit soll der Kommentar gleichermaßen für Juristen, Verwaltungsfachkräfte, Sozialwissenschaftler, Psychologen, Ärzte, Eltern, Pflegeeltern und junge Menschen nutzbar sein. Diesen Ansprüchen wird der Kommentar sehr gut gerecht. Juristen erhalten Antworten auf juristische Fragen wie die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe. Juristische Laien und Fachfremde können sich über die vielen Vorbemerkungen zu den Kapiteln und Abschnitten des Gesetzes in die Materie einlesen. Wissenschaftler erhalten vielfältige Literaturhinweise und Praktiker eine Vielzahl fachlicher Hinweise zur Umsetzung des Rechts in die Praxis. Sehr gut ist darüber hinaus der sehr ausführliche Anhang und auch das Konzept des Kommentars, alle angrenzenden Bestimmungen anderer Gesetze mit abzudrucken und häufig sogar zu kommentieren, überzeugt. Insgesamt gesehen handelt es sich damit um einen sehr guten Kommentar, sowohl für die Zielgruppe der Juristen als auch für die der juristischen Laien.
Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
Website
Es gibt 7 Rezensionen von Brigitta Goldberg.
Zitiervorschlag
Brigitta Goldberg. Rezension vom 02.11.2008 zu:
Reinhard Wiesner: SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. Verlag C.H. Beck
(München) 2006. 3., völlig überarbeitete Auflage.
ISBN 978-3-406-51969-7.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/4401.php, Datum des Zugriffs 23.01.2025.
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