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Erwin Jordan (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung

Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 20.03.2008

Cover Erwin Jordan (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung ISBN 978-3-7799-1768-7

Erwin Jordan (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung. Rechtliche Neuregelungen und Konsequenzen für den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendszene. Juventa Verlag (Weinheim) 2006. 226 Seiten. ISBN 978-3-7799-1768-7. 16,00 EUR. CH: 28,60 sFr.
Reihe: Soziale Praxis.

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Thema

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK), das am 1. Oktober 2005 in Kraft trat, brachte wichtige Änderungen im SGB VIII insbes. im Hinblick auf den Schutzauftrag bei Gefährdungen des Kindeswohls. Die Umsetzung dieser neuen Regelungen ist eine große Herausforderung, aber auch Chance für die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe. In der Praxis bestand (und besteht nach wie vor) ein großer Bedarf an Information, Diskussion und Fortbildung zu dieser Thematik, was nicht nur dazu führte, dass die wichtigsten SGB VIII-Kommentare im Jahre 2006 in neuen Auflagen auf den Markt kamen, sondern auch einzelne Buchpublikationen. Eine dieser Publikationen ist der vorliegende von Erwin Jordan herausgegebene Sammelband, der auf der Grundlage von Expertisen namhafter Autorinnen und Autoren für das Institut für Soziale Arbeit e.V. in Münster zusammengestellt wurde (die Expertisen sind im Internet verfügbar unter http://www.kindesschutz.de/Expertisen/expertisen.html).

Das Ziel des Buches ist es, "Konzepte und Verfahren eines effektiven Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung" darzustellen und an praktischen Beispielen der unterschiedlichen Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe zu erläutern (S. 8). Im Blickpunkt sind dabei vor allem die freien Träger der Jugendhilfe, die über Vereinbarungen in den Schutzauftrag einbezogen werden.

Aufbau

Der Sammelband ist in zwei große Teile gegliedert. Der sieben Aufsätze umfassende erste Teil befasst sich mit den Allgemeinen Regelungen zum erweiterten Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, während es in den sechs Aufsätzen des zweiten Teils um Konsequenzen und Herausforderungen für die verschiedenen Praxisfelder der Kinder- und Jugendhilfe geht.

1. Allgemeine Regelungen zum erweiterten Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

  1. Einen ersten Überblick über "die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl durch das KICK" gibt Reinhard Wiesner, der als Ministerialrat im Bundesfamilienministerium maßgeblich die Reform des SGB VIII mitbestimmt hat. Ausgehend von dem im Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramt und der geschichtlichen Entwicklung von Vormundschaftsgericht und Jugendamt stellt Wiesner die verschiedenen Änderungen im KICK vor – vom Schutzauftrag in § 8a über die Neuordnungen der Inobhutnahme und im Sozialdatenschutz bis hin zur Prüfung der persönlichen Eignung der MitarbeiterInnen. Trotz der überfälligen Neuerungen sieht er die Reform angesichts des Diktats leerer Kassen jedoch auch kritisch und fordert von der Politik, "den Kindesschutz nicht nur in Sonntagsreden zu fordern, sondern dafür auch die notwendigen fachlichen und personellen Rahmenbedingungen zu schaffen" (S. 21).
  2. Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt auch Erwin Jordan, der geschäftsführende Vorsitzende des Instituts für Soziale Arbeit e.V., der in seinem Aufsatz das "Kindeswohl im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen" beleuchtet. Er erinnert an die Strafverfahren gegen SozialarbeiterInnen, die die fachinterne Diskussion über das strafrechtliche Risiko in Fällen von Kindeswohlgefährdungen ausgelöst haben, woran sich die Fragen nach den "Regeln der Kunst" in solchen Fällen anschlossen. Das KICK ist auch eine Antwort auf diese Fragen. Jordan arbeitet in seinem Aufsatz die einzelnen Fragestellungen rund um den § 8a SGB VIII ab: Was sind "Einrichtungen und Dienste"; welcher Personenkreis ist vom Schutzauftrag freier Träger umfasst; wer sind "Fachkräfte" und können Ehrenamtliche auch Fachkräfte sein; was sind "gewichtige Anhaltspunkte" für eine Gefährdung, wie wird das Risiko eingeschätzt und woher stammen die dafür erforderlichen Informationen; welche Anforderungen gibt es hinsichtlich des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte und wie steht es um die Wirksamkeit der angebotenen Hilfen? Abschließend verweist er auf die hohen Anforderungen der Umsetzung des beschriebenen Verfahrens im Binnenbereich der Jugendhilfeträger.
  3. Die ebenfalls am Institut für Soziale Arbeit e.V. beschäftigte Sigrid Bathke setzt ihren Schwerpunkt auf die "Vereinbarungen als Basis für Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe". Neben den konsensual und kooperativ abgestimmten Vereinbarungen zwischen Jugendamt und freien Trägern sieht sie die Kooperation als ebenso wichtigen Baustein für eine effektive Sicherung des Kindesschutzes. Diese Kooperation müsse "auf Augenhöhe" zwischen gleichberechtigten Partnern stattfinden. Bathke nennt einige Gelingensbedingungen, aber auch Stolpersteine für eine erfolgreiche Kooperation. Das Jugendamt sieht sie als zentralen Akteur im Netzwerk Kinderschutz, der den gesamten Prozess im Rahmen eines "Schutzauftragsmanagements" steuern sollte.
  4. Im folgenden Aufsatz erläutert Johannes Münder, Professor für Sozialrecht und Zivilrecht an der TU Berlin und ausgewiesener Experte des Kinder- und Jugendhilferechts (Verfasser verschiedener Lehrbücher und Kommentare), die "Vereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten nach § 8a SGB VIII", die er als Basis für die Kooperation zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe sieht. Neben den Orten der Regelungen und dem Rechtsschutz bei Konflikten mit dem öffentlichen Träger hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen geht Münder insbes. auf den von ihm präferierten Abschluss einer arbeitsfeldunabhängigen Generalvereinbarung und deren Ergänzung um arbeitsfeldspezifische Regelungen ein. Dabei nennt er nicht nur die seiner Ansicht nach notwendigen Inhalte einer Vereinbarung, sondern formuliert auch das Muster einer generellen Vereinbarung. Die hier abgedruckte Vereinbarung findet sich übrigens (ergänzt um Regelungen zur persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII, zur Fortbildung hinsichtlich des Schutzauftrages sowie zum Datenschutz) in der Arbeitshilfe des Instituts für Soziale Arbeit wieder (diese ist im Internet abrufbar unter: http://www.kindesschutz.de/Arbeitshilfe/arbeitshilfe%20kindesschutz.pdf). Dieses Muster für Generalvereinbarung kann insgesamt als sehr tauglich für die Praxis angesehen werden, allerdings fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Dokumentation der Abläufe durch die freien Träger, die weithin als unentbehrlich für Vereinbarungen angesehen wird.
  5. Einen weiteren wichtigen Aspekt im Hinblick auf die Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern behandelt Thomas Meysen, fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), in seinem Beitrag "Kooperation beim Schutzauftrag und Datenschutz – alles rechtens?". Aufbauend auf der Fragestellung, ob der Datenschutz eine Chance oder eine Grenze für die Zusammenarbeit im Kinderschutz darstellt, erläutert er gut verständlich die datenschutzrechtlichen Regelungen des Jugendhilferechts, insbes. im Hinblick auf die freien Träger. Dabei differenziert er zwischen den durch § 8a SGB VIII den Trägern vorgegebenen gesetzlichen Aufgaben, den durch das Datenschutzrecht vorgegebenen Befugnissen (z. B. zur Informationsweitergabe oder ‑gewinnung) sowie den nur vereinzelt bestehenden rechtlichen Pflichten (insbes. zur Datenübermittlung). Schließlich grenzt er mit datenschutzrechtlicher Begründung den Kreis von Personen ein, denen gegenüber der Schutzauftrag freier Träger besteht, nämlich nur gegenüber den Kindern und Jugendlichen, die die Leistungsempfänger sind.
  6. Der Aspekt der Risikoeinschätzung (Gegenstand und Verfahren) wird von den wissenschaftlichen Referenten des Deutschen Jugendinstituts Heinz Kindler und Susanna Lillig ausgeführt, die derzeit einen "Blindflug" der deutschen Jugendhilfe konstatieren. Sie vergleichen das Vorgehen der MitarbeiterInnen der Jugendhilfe in Fällen des Kinderschutzes mit der Besatzung eines Flugzeuges, das ohne Navigationssysteme bei schlechter Sicht unterwegs ist, da es in Deutschland derzeit noch keine wissenschaftlich geprüften und bestätigten Verfahren zur Risikoeinschätzung gebe. Dies gilt ihrer Ansicht nach übrigens auch für das Verfahren der Kollegialen Beratung, das häufig als "universell wirksames Mittel der Qualitätssicherung" propagiert wird, obwohl aus internationaler Forschung bekannt ist, dass "Gruppenprozesse mitunter auch zu 'Kinderschutzkatastrophen' beitragen" können (S. 89). Kindler/Lillig können selbst kein wissenschaftlich überprüftes Verfahren zur Risikoeinschätzung vorlegen, zählen aber (aufbauend auf einer Auswertung internationaler empirischer Forschungsarbeiten zur Kindeswohlgefährdung) die verschiedenen Einschätzungsaufgaben auf. Sie weisen jedoch darauf hin, dass diese für den ASD entwickelt wurden und daher auf die Aufgaben freier Träger nur eingeschränkt übertragbar sind. Schließlich entwickeln sie Qualitätskriterien für Einschätzungsverfahren, an denen sie die beiden ihrer Ansicht nach besten in Deutschland angewandten Verfahren (den Stuttgarter Kinderschutzbogen sowie ein Verfahren des Kinderschutzzentrums Berlin) überprüfen. Der Beitrag endet mit einer Auflistung von Inhalten notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen.
  7. Der letzte Beitrag des allgemeinen Teils stammt von Reinhold Schone, Professor am Fachbereich Sozialwesen der FH Münster, der ebenfalls schon lange im Arbeitsbereich Kindeswohlgefährdung forschend und lehrend aktiv ist. Er plädiert in seinen Ausführungen zur "Sicherung des Kindeswohls im Spannungsfeld von Prävention und Schutzauftrag" für eine Interpretation des § 8a SGB VIII im Sinne eines präventiven Kinderschutzes. Dabei betont er, dass (auch) die freien Träger nicht erst bei einer Gefährdung aktiviert werden sollten, sondern schon bei bloßen Belastungssituationen auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken sollten. Um diesen Aspekt stärker zu betonen, macht er einen stärker auf die Prävention bezogenen Vorschlag für die Formulierung einer Vereinbarung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Herausforderungen, die sich für die Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern ergeben.

2. Konsequenzen und Herausforderungen für die verschiedenen Praxisfelder der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Der zweite Teil des Buches beginnt mit einem Beitrag des Leiters des Mannheimer Jugendamtes Heinz-Hermann Werner, in dem "die besondere Situation des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung" dargestellt wird. Werner geht auf die verschiedenen Handlungsschritte im Rahmen des § 8a SGB VIII ein und bezieht sie auf Problemstellungen, die sich aus der Sicht von Jugendämtern ergeben können. Dabei erläutert er u. a., wie der Schutzauftrag in speziellen Arbeitsbereichen des Jugendamtes außerhalb der ASDs zu gestalten ist, beispielsweise für Kindertagesstätten in Trägerschaft örtlicher Jugendämter. Diese sollen seiner Ansicht nach Gefährdungen schon sehr früh an den ASD melden, da eine eigene Risikoeinschätzung für öffentliche Kindertagesstätten eine Überforderung darstelle. An dieser Stelle kann Werner jedoch nicht gefolgt werden. Kindertagesstätten (egal ob in öffentlicher oder freier Trägerschaft) fallen nach ganz überwiegender Auffassung unter den Absatz 2 des § 8a und haben daher eigenständig für eine Risikoeinschätzung zu sorgen (durch Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft) und auch bei den Personensorgeberechtigten auf eine Inanspruchnahme von (weiteren) Hilfen hinzuwirken, ehe sie den ASD informieren dürfen.
  2. Die Situation des "Kindesschutzes in der Beratung" wird von Klaus Menne, dem Geschäftsführer der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, thematisiert. Da das Vertrauensverhältnis in diesem Arbeitsbereich besonders schützenswert ist, nimmt der Datenschutz in diesem Beitrag viel Raum ein. Menne beschreibt die datenschutzrechtlichen Probleme, die sich früher in Fällen von Kindeswohlgefährdungen für die Erziehungsberatung stellten und schildert die rechtlichen Veränderungen durch das KICK. In seinen weiteren Ausführungen zu den verschiedenen Handlungsschritten des § 8a unterscheidet er jeweils genau zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, die in der Praxis der Erziehungsberatung auftreten können. Besonders hervorzuheben sind noch die Abschnitte zu den Besonderheiten bei Online-Beratung sowie bei Erziehungsberatungsstellen in kommunaler Trägerschaft.
  3. Der Arbeitsbereich der Kindertagesstätten wird in diesem Buch von Doris Beneke abgedeckt, der Wissenschaftlichen Referentin des Diakonischen Werkes der EKD für dieses Praxisfeld. Sie sieht § 8a als fachliches Steuerungsinstrument, das dazu beitragen kann, die Kindertageseinrichtungen qualitativ weiterzuentwickeln. Freilich hält sie dafür eine Professionalisierung der MitarbeiterInnen für erforderlich, die möglicherweise durch die derzeit neu eingeführten FH-Studiengänge zur Bildung und Erziehung im Kindesalter erreicht werden kann – wobei diese dahingehend untersucht werden müssten, ob sie in ihren Curricula den Schutzauftrag ausreichend berücksichtigen. Hervorzuheben in diesem Beitrag ist darüber hinaus die Herausarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem schon lange bestehenden Förder- und Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen und dem Schutzauftrag.
  4. Die Sicht der Träger von Hilfen zur Erziehung kommt in den Beiträgen von Peter Büttner (Träger und Leiter einer Einrichtung) und Norbert Struck (Referent für Jugendhilfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) zum Ausdruck. Büttner legt dabei einen Schwerpunkt auf die Konsequenzen, die § 8a im Binnenbereich der Träger auslöst, nämlich für eine ausreichende Information der MitarbeiterInnen zu sorgen, die Verfahren und Prozeduren zu präzisieren sowie Zuständigkeiten festzulegen. Im Hinblick auf die Inhalte der Meldung an die Jugendämter sowie die Information der Personensorgeberechtigten über mögliche Meldepflichten schlägt er andere Vorgehensweisen bzw. Inhalte vor als Menne in seinem Beitrag zur Erziehungsberatung, was auf die Unterschiede in den Arbeitsfeldern zurückzuführen ist.
  5. Struck wiederum betont die Besonderheiten, die sich für viele Träger von Hilfen zur Erziehung dadurch ergeben, dass Gefährdungen des Kindeswohls schon ausschlaggebend für die Gewährdung der Hilfen zur Erziehung waren und somit die Schutzdimension bereits integraler Bestandteil der Hilfeplanung ist.
  6. Der letzte Beitrag des Bandes von Ulrich Deinet (Vertretungsprofessor für Didaktik/Methodik an der FH Düsseldorf) befasst sich mit dem Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit. Deinet beschreibt ausführlich Konzeption, Thema, Inhalte und Methoden einer sozialräumlich orientierten Kinder- und Jugendarbeit, deren Ziel nicht die Prävention sei, sondern das Bereithalten von Entwicklungschancen sowie die Kompensation von Benachteiligungen. Er sieht darin dennoch Chancen für den Kindesschutz, z. B. durch das profunde sozialräumliche Wissen in den Einrichtungen, das für eine sozialräumliche Vernetzung im Sinne des Kindesschutzes genutzt werden könne. Zudem gebe es einige Schnittmengen zwischen den Hilfen zur Erziehung und der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Abschließend versucht Deinet auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze der Jugendarbeit Kooperationsstrukturen für den Kindesschutz zu entwickeln. Dabei fehlen jedoch die direkten Bezugnahmen auf die Begrifflichkeiten des § 8a, so dass diese Ausführungen wenig hilfreich sind.

Fazit

Insgesamt handelt es sich hier um ein sehr lehrreiches und facettenreiches Buch zu den rechtlichen Neuregelungen durch § 8a SGB VIII, das insbes. für die MitarbeiterInnen freier Träger eine Vielzahl von Informationen bereit hält und dabei auch auf die verschiedenen Arbeitsbereiche eingeht (auch wenn damit z. T. auf den ersten Blick widersprüchliche Empfehlungen verbunden sind). Aber auch MitarbeiterInnen der ASDs wird hier eine Fülle von Erläuterungen geboten. Wer dieses Buch durchgearbeitet hat, ist umfassend zu den Konsequenzen des Schutzauftrages für die Jugendhilfe informiert. Besonders hervorzuheben sind auch die vielen Plädoyers der AutorInnen, denen ausdrücklich beizupflichten ist: für eine Kultur der Aufmerksamkeit, für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen, für die Akzeptanz der Neuregelung als Herausforderung und Chance für eine Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Negativ anzumerken ist, dass manche Beiträge keine oder nur sehr wenige Literaturangaben enthalten, so dass der wissenschaftliche Wert nicht immer nachvollziehbar ist. Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die meisten Beiträge auf frei im Internet verfügbaren Expertisen (derselben AutorInnen) basieren, so dass ein Kauf des Buches nicht unbedingt erforderlich ist.

Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
Website

Es gibt 7 Rezensionen von Brigitta Goldberg.

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Zitiervorschlag
Brigitta Goldberg. Rezension vom 20.03.2008 zu: Erwin Jordan (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung. Rechtliche Neuregelungen und Konsequenzen für den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendszene. Juventa Verlag (Weinheim) 2006. ISBN 978-3-7799-1768-7. Reihe: Soziale Praxis. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/4454.php, Datum des Zugriffs 06.11.2024.


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