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Esther Rosenboom: Die familiengerichtliche Praxis in Hamburg [...]

Rezensiert von Prof. Dr. Brigitta Goldberg, 09.05.2009

Cover Esther Rosenboom: Die familiengerichtliche Praxis in Hamburg [...] ISBN 978-3-7694-0997-0

Esther Rosenboom: Die familiengerichtliche Praxis in Hamburg bei Gefährdung des Kindeswohls durch Gewalt und Vernachlässigung nach §§ 1666, 1666a BGB. Eine qualitative Untersuchung. Gieseking Verlag Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH (Bielefeld) 2006. 232 Seiten. ISBN 978-3-7694-0997-0. 58,00 EUR.
Reihe: Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht - Band 235.

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Thema

Das Thema Kindeswohlgefährdung steht seit einigen Jahren stark in der Diskussion, sowohl in der Fachpraxis von Jugendhilfe und Familiengerichten als auch in der Öffentlichkeit. Zumeist liegt der Schwerpunkt der Debatte auf der Arbeit der Jugendhilfe (insbes. der Jugendämter) oder auch bei der Verantwortungsgemeinschaft von Jugendhilfe und Familiengerichten. Die hier vorliegende Publikation legt dagegen den Schwerpunkt auf die Arbeit der Familiengerichte, die individuell sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Autorin und Entstehungshintergrund

Die Publikation entstand im Rahmen einer Dissertation, für die die Autorin (studierte Juristin) ein Stipendium des Deutschen Jugendinstituts erhielt. Rosenboom führte am Amtsgericht Hamburg-Mitte (Familiengericht) eine qualitative Studie durch. Die Untersuchung basiert in großen Teilen auf den Praxiserfahrungen aus einem 9-monatigen Praktikum der Autorin an diesem Gericht, während dem sie an mündlichen Verhandlungen teilnahm, sich mit Gerichtsakten auseinander setzte sowie Expertengespräche mit Familienrichtern durchführte.

Aufbau und Inhalte

Die Publikation ist in sechs große Teile gegliedert.

Nach einer Einleitung werden im ersten Teil „Tatbestand, Rechtsfolge und Verfahren der §§ 1666, 1666a BGB“ erläutert.

Der zweite Teil ist der Gewalt- und Vernachlässigungsforschung gewidmet, hier schildert die Autorin die verschiedenen Formen von Gewalt und Vernachlässigung, wobei sie auch auf die Bindungsforschung eingeht.

Im dritten Teil (dem Hauptteil der Publikation) wird die familiengerichtliche Praxis im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen geschildert. Dafür werden fünf verschieden gelagerte exemplarische Fälle des Familiengerichts Hamburg-Mitte vorgestellt und anschließend unter Einbeziehung der Ergebnisse von Experteninterviews bewertet. Diese exemplarischen Fälle wurden aus insgesamt 197 der Autorin zur Verfügung stehenden Fällen ausgewählt, da sie unterschiedliche Gefährdungslagen sowie verschiedene Aspekte der Aufgabenwahrnehmung durch das Familiengericht aufzeigen. Für die Bewertung der Fälle führte Rosenboom zunächst leitfadengestützte Experteninterviews mit 20 Familienrichtern des Amtsgerichts Hamburg-Mitte. Ergänzend wurden Expertengespräche mit externen Familienrichtern geführt, die Auskunft gaben zum „Kerpener Modell“ und „Cochemer Modell“, zwei Modellvorhaben interdisziplinärer Kooperation in familiengerichtlichen Verfahren. Schließlich wurden Fachgespräche mit Fachkräften des Jugendamtes Hamburg und Mitarbeitern der Behörde für Soziales und Familie geführt. Der dritte Teil endet mit Ausführungen zu alternativen Verfahrensregelungen, die z. T. durch das am 12. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls bereits umgesetzt wurden, beispielsweise die richterliche Erörterung der Kindeswohlgefährdung mit den Eltern (jetzt § 50f FGG).
Hervorgehoben seien einige wenige Ergebnisse der Studie. Es zeigt sich, dass Familienrichter Anhörungen von Kindern und Jugendlichen sehr unterschiedlich handhaben. Während manche Richter Kinder jeden Alters anhören (oder zumindest in Augenschein nehmen), hören andere Richter Kinder erst ab einem Alter von drei oder sechs Jahren an, wieder andere hören Kinder unter zwölf Jahren fast nie persönlich an. Ähnliche Unterschiede gibt es bei der Einschaltung von Sachverständigen, die von einzelnen Richtern aufgrund fehlender eigener Sachkunde in (fast) allen Verfahren eingeschaltet werden (was zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führt), während andere Richter nur in besonders gelagerten Fällen Gutachten einholen; eine kleine Gruppe von Richtern sind Gutachtern gegenüber sogar so skeptisch eingestellt, dass sie nie oder nur sehr selten Sachverständige bestellen. Weitere wesentliche Unterschiede zeigten sich hinsichtlich der Wahrnehmung informeller Kontakte mit dem Jugendamt vor und/oder während des gerichtlichen Verfahrens. Während manche Richter informelle Kontakte in jedem Verfahrensstadium wegen der Neutralitätspflicht generell ablehnen, sind andere Richter sehr offen für informelle Kontakte, um Missverständnisse möglichst frühzeitig aufklären und so einen umfassenden Kindesschutz sicherstellen zu können.

Die Publikation endet mit den Teilen 4 bis 6, in denen die Ergebnisse zusammengefasst werden, Vorschläge für eine Verbesserung erarbeitet werden sowie ein Ausblick auf die Zukunft vorgenommen wird.

Diskussion

Die Untersuchung basiert zwar auf einer inzwischen geänderten Fassung des § 1666 BGB und auch zum familiengerichtlichen Verfahren gibt es seit Juli 2008 einige geänderte bzw. neue Vorschriften (§§ 50a, 50e und 50f FGG sowie § 1696 Abs. 3 BGB). Dennoch sind die Erkenntnisse dieser Untersuchung auch heute noch bedeutsam, denn auch durch die neuen Vorschriften gibt es keine weitergehenden Vorgaben bzw. Standardisierungen für die Familienrichter. Solche Vorgaben sind wegen der richterlichen Unabhängigkeit auch kaum möglich. Gleichzeitig stimmt es jedoch bedenklich, wenn deutlich wird, wie sehr Ablauf und Ergebnisse der Kindesschutzverfahren von individuellen Einstellungen und Vorgehensweisen der Richter (und auch der Jugendamtsmitarbeiter) abhängig sind. Insofern kann Rosenboom nur zugestimmt werden, wenn sie die Einführung eines familiengerichtlichen Sonderdezernates in Hamburg, die Erarbeitung eines Leitfadens für Familienrichter sowie Fortbildungsveranstaltungen sowie eine bessere interdisziplinäre Kooperation fordert.

Fazit

Die vorliegende Publikation schließt eine Lücke in der vielfältigen Literatur zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen in der Praxis, indem sie den Fokus auf die Arbeit der Familiengerichte legt, die bislang noch viel zu selten wissenschaftlich untersucht wurden. Rosenboom legt interessante Ergebnisse vor, die bei den weiteren Überlegungen zur Verbesserung des Kindesschutzes in Fachpraxis und Politik unbedingt beachtet werden sollten.

Rezension von
Prof. Dr. Brigitta Goldberg
Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum
Website

Es gibt 7 Rezensionen von Brigitta Goldberg.

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Zitiervorschlag
Brigitta Goldberg. Rezension vom 09.05.2009 zu: Esther Rosenboom: Die familiengerichtliche Praxis in Hamburg bei Gefährdung des Kindeswohls durch Gewalt und Vernachlässigung nach §§ 1666, 1666a BGB. Eine qualitative Untersuchung. Gieseking Verlag Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH (Bielefeld) 2006. ISBN 978-3-7694-0997-0. Reihe: Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht - Band 235. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/4850.php, Datum des Zugriffs 29.03.2023.


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