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Thomas Trenczek, Britta Tammen et al.: Grundzüge des Rechts

Rezensiert von Prof. Dr. Günther Stahlmann, 10.06.2008

Cover Thomas Trenczek, Britta Tammen et al.: Grundzüge des Rechts ISBN 978-3-8252-8357-5

Thomas Trenczek, Britta Tammen, Wolfgang Behlert: Grundzüge des Rechts. UTB (Stuttgart) 2007. 614 Seiten. ISBN 978-3-8252-8357-5. D: 39,90 EUR, A: 41,10 EUR, CH: 64,00 sFr.
Reihe: UTB L (Large-Format. Studienbuch für soziale Berufe - 9).

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Thema

"Grundzüge des Rechts" oder, wie konkurrierende Umschreibungen lauten, "Einführung in das Recht"  sind Titel für Bücher oder Lehrveranstaltungen, die sich in der Regel an Studienanfänger, nicht selten gerade in Ausbildungen zu nichtjuristischen Berufen wenden. Sie wollen mit der Beschränkung auf Grundzüge oder Einführung verdeutlichen, dass es um wenige, insbesondere für die jeweiligen Ausbildungsziele maßgebliche Fragestellungen und Wissensbestandteile, also um eine zielgerichtete Auswahl und Gewichtung aus der schier unüberschaubaren Fülle an Lehr- und Lernstoff aus der Welt des Rechts geht. Eine nicht leichte Aufgabe, die angesichts ihrer Zielgruppen nicht nur viel pädagogisches Geschick erfordert. Sie lässt sich auch nur mit einem guten Maß Pragmatismus und Mut zur Subjektivität hinsichtlich der Frage, was für die Zielgruppe wichtig ist und mit kaltblütiger Entschlossenheit zur rabiaten Reduktion und Vereinfachung der Komplexität des Gegenstands Recht auf, wie es meist in solchen Einführungen heißt, "Grundbegriffe", "Leitgedanken" und "grundlegende Zusammenhänge" erledigen. Bei den Verfassern des hier zu besprechenden, nicht gerade schmalen und deshalb auch nicht gerade billigen Buches klingt das ähnlich (S.22f): es gehe um "wesentliche Grundfragen des Rechts", die behandelten einzelnen Rechtsgebiete sollen nach der "Relevanz für die Sozialen Berufe" dargestellt werden, Anfängern soll es "einen ersten Zugang zur Rechtsmaterie und eine Orientierung in ihr verschaffen". Doch reicht das Buch mit seinem weiteren Anspruch deutlich darüber hinaus (S.23): Der "Fortgeschrittene oder der Praktiker vermag sich vermittels des Buches in die Komplexität, die innere Logik und die Folgerichtigkeit rechtlicher Fragestellungen einzuarbeiten." Während es für Studierende "Lehrbuch" sein soll, will es  für "Praktizierende in den genannten Bereichen" ein "Arbeitsbuch" sein (ebda.). Damit wird weit mehr als ein auf Einfachheit angelegtes Buch angestrebt, sondern fast das Gegenteil. Es soll die Systematik und Komplexität der Rechtswissenschaften und Rechtspraxis nach ihrer inneren Logik und Folgerichtigkeit Thema sein und dabei sollen auch interdisziplinäre Perspektiven berücksichtigt werden.

Bevor ich kurz dazu Stellung nehme, ob und wie das Buch die genannten anspruchsvollen Anforderungen erfüllt und ihm die Quadratur des Kreises zugleich Lehr- und Lernbuch für Anfänger und Arbeitsbuch für Fortgeschrittene und Praktiker zu sein gelingt, sei es kurz in seinem Aufbau und wesentlichen Inhalt skizziert.  

Aufbau und Inhalt

Die "Grundzüge" umfassen vier große Themenbereiche:

  1. Grundfragen des Rechts, inklusive rechtstheoretische und rechtsphilosophische Fragestellungen, Grundzüge des Verfassungsrechts, der Rechtsanwendung, des Rechtsschutzes und der außergerichtlichen Konfliktregulierung (wie u.a. Mediation)
  2. Grundzüge des Privatrechts beschränkt auf ausgewählte allgemeine Grundbegriffe, Familienrecht, Arbeitsrecht und Haftungsrecht (vorwiegend bezogen auf Aufsichtspflichtverletzung)
  3. Grundzüge des Öffentlichen Rechts, vorwiegend des Sozialrechts mit Schwerpunktsetzung auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB II und XII (Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeberechtigte). Daneben kommen für den Alltag sozialer Arbeit bedeutsame Materien wie das Jugendschutzrecht, Ausländerrecht und Unterbringungsrecht zur Geltung.
  4. Grundzüge des Strafrechts, auch Jugendstrafrecht.

Die Texte sind mit zahlreichen, auch grafischen Übersichten durchsetzt, enthalten Hinweise auf weiterführende Quellen (auch im Internet), Beispielsfälle zur Übung, Anregungen zur Diskussion und Kontrollfragen. Am Ende des Buchs finden sich ein Glossar der "wichtigsten Rechtsbegriffe", eine Übersicht über "Alterstufen im Recht", die wichtigsten Aktenzeichen, Prüfungsschemata für die Bearbeitung sozialverwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Fälle sowie privatrechtlicher Ansprüche, neben einem ergiebigen Literaturverzeichnis auch ein umfängliches Sachregister.

Diskussion

Die vielfältigen Themen und umfangreichen Texte, Übersichten und pädagogischen Hilfestellungen fachlich eingehend und umfassend zu würdigen ist an dieser Stelle nicht möglich. Ich beschränke mich auf einige willkürlich ausgewählte Eindrücke und Bemerkungen zu Stichproben.

Die vorher angedeuteten Schwerpunktsetzungen scheinen mir durchweg vertretbar und im Blick auf Adressaten aus der sozialen Arbeit gut gewählt, auch wenn man wegen ihrer Bedeutung für die Praxis sozialer Arbeit darüber streiten könnte, ob im öffentlichen Recht nicht das Kommunalrecht explizit thematisiert werden müsste, das Datenschutzrecht mehr als die knappe Erläuterung zum Sozialdatenschutz (S. 327ff)) verdient hätte, das Subventionsrecht praktisch ganz fehlen, im Privatrecht die Schuldnerberatung (auch das Insolvenz- und Prozessrecht) weitgehend (von eingestreuten Bemerkungen abgesehen) ausgeklammert werden darf, im Arbeitsrecht das Berufsrecht der sozialen Berufe (öffentliches und kirchliches Dienstrecht) nicht eine gesonderte Behandlung verdient hätte statt nur am Rande in Form von Aufgaben (S.295) und im Rahmen der Haftung für Aufsichtspflichtverletzung (S.296ff) angesprochen zu werden.

Die vielen pädagogisch wertvollen Hilfsmittel des Buchs lassen die  Empfehlung, zu Beginn der Arbeit mit dem Buch "zunächst das im Anhang befindliche Glossar der wichtigsten Rechtsbegriffe" durchzulesen (S. 23), als Versehen erscheinen. Angesichts des extrem hohen Abstraktionsgrades der dort versammelten Begriffe ist das mindestens für Studienanfänger wenig pädagogisch gedacht. Was soll der Studienanfänger mit dem Begriff "materiell" anfangen, wenn die Erläuterung (S.577) dazu sagt: "bezeichnet im Hinblick auf Rechtsnormen die sachlich-inhaltliche Kategorie"? Zudem ist die hier getroffene Auswahl weniger (angeblich für das gesamte Rechtssystem repräsentativer!) Begriffe ohnehin eklektizistisch. Ein Auswahlprinzip ist nicht zu erkennen, ihre Erläuterung in manchen Fällen dürftig. Besser wäre es gewesen, einfach auf eines der vielen Rechtslexika (mittlerweile auch im Internet) zu verweisen.

Im ersten Themenbereich (Grundfragen) werden Rechtsprobleme zum für soziale Arbeit besonders bedeutsamen Thema "Gerechtigkeit" (S.56ff) angesprochen. Dies geschieht jedoch (wohl auch weil Zeiten übergreifend von Aristoteles bis Rawls) extrem hoch verdichtet, teilweise in ziemlich altväterlicher Sprache und wolkigen Formulierungen. Ich habe infolge jahrzehntelanger Beschäftigung mit Recht und Rechtsphilosophie zwar manches davon verstanden, bezweifele jedoch, dass die Zielgruppe Studierende und Praktiker aus der sozialen Arbeit damit wirklich etwas anfangen kann. Dass zur Illustration der Gerechtigkeitsprobleme (ohne weitere Erläuterung) als Beleg die "sinkenden Reallöhne gerade auch in sozialen Berufen" (S.61) Erwähnung finden, wird den Verfassern sicher die Zustimmung der anvisierten Leserschaft sichern, ist aber wenig überzeugend, zumal gleich darauf viel zutreffender der "aktivierende Sozialstaat" als Exerzierfeld der Diskussionen um soziale Gerechtigkeit erwähnt, aber leider dazu nichts weiter an nachvollziehbaren Beispielen ausgeführt wird. Wahrscheinlich bleibt zur Gerechtigkeit daher für die Leser dieses Teils des Buchs als Eindruck zurück, was die Verfasser (S.70) mit einem Satz von Perelman resümieren: "Die Gerechtigkeit ist ein anspruchsvoller und verworrener Begriff."

Nicht nur systematisch sondern auch didaktisch gut platziert befasst sich eine längere Darstellung mit Grundlagen der Rechtsanwendung (S. 98ff). Sie wäre auch Jurastudenten zur Lektüre zu empfehlen, weil sie in aller gebotenen Kürze prägnant und mit gut gewählten Beispielen die wesentlichen Elemente der Methoden rechtlichen Entscheidens und ihrer geistesgeschichtlichen und verfassungsrechtlichen Hintergründe zusammenträgt. Angesprochen werden außerdem Sicht- und Denkunterschiede zwischen sozialer Arbeit und rechtlicher Entscheidung (S.121) und ihre Verzahnung im Rahmen der Konkretisierungsarbeit an unbestimmten Rechtsbegriffen und den Abwägungen im Rahmen von Ermessen.  Überspitzt gesagt würde es für ihre Rechtsausbildung m.E. ausreichen, wenn die Angehörigen der sozialen Berufe dieses Kapitel in vollem Umfang verstehen lernten. Nicht die wechselnden gesetzlichen Inhalte sind wichtig. Auch die noch immer dominierende institutionenkundlich orientierte Vermittlung von aus dem geistigen Zusammenhang gerissenen Begriffen, Regeln, Rechtssätzen und Entscheidungen sollte zurücktreten zugunsten systematischer Methodenvermittlung, wie sie hier erkennbar wird. Sie müsste natürlich mehr als in dieser Übersicht möglich anhand von Beispielen und vielen Übungen trainiert, diskutiert und an exemplarischen Problemkonstellationen auf der Basis der die Erläuterungen zur Rechtsanwendung ergänzenden "Prüfungsschemata" (S. 581ff)) durchexerziert werden. Dann könnten auch, worauf das Buch hier nur en passant eingeht, die Probleme der Sachverhaltsermittlung genauer dargestellt werden, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Sachverhaltsmittlung bei sozialer Arbeit und zur Vorbereitung von rechtlichen Entscheidungen sichtbar und verstehbar zu machen, ein meines Erachtens besonderes Defizit der gegenwärtigen Ausbildung im Sozialwesen, das sich insbesondere in den vielen, aber mangels entsprechender Ausbildung oft schlechten Gutachten und Berichten des Fachpersonals sozialer Arbeit dokumentiert. Leider bleibt insoweit auch das vorliegende Buch noch der klassischen juristischen Sicht verhaftet, indem es sich fast ausschließlich mit den Problemen der Rechtsanwendung verstanden als kontrollierter Normanwendung befasst.

Ein eigenes Kapitel ist der "Außergerichtlichen Konfliktlösung" (S. 162 ff) bewidmet. Hier gelingt auf beschränkten Raum eine für soziale Arbeit gerade im Alltag wichtige Übersicht zur Mediation, die nicht nur gut und verständlich geschrieben ist, sondern auch in keinem anderen Einführungsbuch zu finden sein dürfte.

Die dem geltenden Recht gewidmeten Teile des Buchs bieten überwiegend solide zubereitete Hausmannskost. Das kennt man so oder ähnlich aus anderen Einführungsbüchern, namentlich aus den zahlreichen Einführungen in die jeweiligen auch hier behandelten speziellen Rechtsgebiete (Verfassungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht usw.). Dass der vorliegende Band insoweit mehr böte oder diesen Spezialeinführungen gegenüber gelungenere Darstellungen enthielte, konnte ich nicht erkennen. Die Komprimierung so vieler Einführungen in Spezialmaterien auf den knappen Raum zwischen zwei Buchdeckeln führt mindestens in einigen Rechtsbereichen  notgedrungen zu ziemlich verkürzender Darstellung und nicht selten zur konzeptionell wenig durchdachten Anhäufung sog. positiven Wissens (Aneinanderreihung von Daten, Fakten, Paragrafen, Definitionen, Rechtssätzen usw.) statt zur exemplarischen Vertiefung und Diskussion und geht damit letztlich zu Lasten der Verständlichkeit für Anfänger.

Eine kurze Betrachtung der Grundzüge des öffentlichen Rechts (S. 316ff) mag die letzte Behauptung beispielhaft verständlicher machen. Das öffentliche Recht wird, von kleinen Ausnahmen (Jugendschutzrecht, Zuwanderungsrecht, Unterbringungsrecht) abgesehen, reduziert auf Sozialrecht. Das ist angesichts der Zielgruppe akzeptabel. Weniger akzeptabel ist es, dass dann auf ca. 65 Seiten nicht nur das Sozialverwaltungsverfahrensrecht, sondern auch die verschiedenen Zweige der Sozialversicherungen (SGB V-VII, SGB XI), das SGB VIII (sog. Kinder- und Jugendhilferecht), die soziale Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), für Sozialhilfeberechtigte (SGB XII) und Asylbewerber (AsylbewLG), ferner Wohnungszuschuss, Familienleistungen, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) untergebracht werden. Für eine solche Fülle an Themen ist der Raum zu knapp bemessen. Es verwundert darum nicht, dass vieles nur noch im Galopp gestreift am Leser vorbeihuscht. So werden z.B. der für soziale Arbeit und den Schutz der Vertraulichkeit ihrer Beziehungen zur Klientel zentrale Sozialdatenschutz und die berufliche Schweigepflicht zum Teil nur noch durch aus den einschlägigen Vorschriften entnommene Stichworte auf knapp 2 Seiten abgehandelt. Die in diesem Feld bestehenden Probleme (Sozialdetektive, Hausbesuche, die dem Selbstverständnis sozialer Arbeit widerstreitenden sozialstaatspolizeilichen Observierungs-, Offenbarungs- und Berichtspflichten) tauchen zwar an verschiedenen Stellen der 65 Seiten zum öffentlichen Recht auf, werden aber nie im Zusammenhang behandelt. Die für das Sozialwesen zentrale Arbeitsvoraussetzung des Schutzes der Vertraulichkeit beruflicher Kommunikation (kombiniert aus informationellem Selbstbestimmungsrecht, Sozialdatenschutz, beruflicher Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht) kann so nicht in den Focus gestellt und als Problem bewusst gemacht werden.

Bedenklich ist es auch, wenn dem durch die anstrebte flächendeckende Behandlung erzeugten Zwang zur Verknappung auf engstem Raum im Bereich des SGB II (S.414ff) praktisch alles zum Opfer fällt, was Studierende unbedingt einmal eingehender zur Kenntnis genommen haben müssten: die Grundsatzdiskussion um die Eingriffe des Bundesgesetzgebers in kommunale Gestaltungsspielräume (kürzlich Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Arbeitsgemeinschaften nach § 6 a SGB II), die (sozialpolitisch sehr streitige, auch verfassungsrechtlich diskutierte) Höhe und Methode der Bemessung der Regelleistungen (immerhin wird aber (S.424) ohne weitere Diskussion eine einschlägige Entscheidung des BSG erwähnt), die verfassungsrechtliche Diskussion um die Absenkung der Lebensunterhaltssicherung durch Sanktionen nach §§ 31f SGB II, das Problem der Ausweitung von Unterhaltslasten durch die Erstreckung von Einsatzgemeinschaften (§§ 7 und 9 SGB II) auf Personen, die nach bürgerlichem Recht nicht unterhaltsverpflichtet sind, die komplizierten fachlichen und rechtlichen Fragen rund um § 15 SGB II, in dem es um eine bürokratische Form des der sozialen Arbeit ansonsten sehr geläufigen Fallmanagements geht und sich sozialer Arbeit seit seiner Einführung ein neues berufliches Feld eröffnet.

Deutlich besser gelungen sind die Kapitel zum Familien- und Jugendrecht. Die "Grundzüge" dürften insoweit davon profitieren, dass die Autoren bereits die Abschnitte zum Kinder- und Jugendhilferecht, herausgegeben von Münder/Wiesner bearbeitet haben. Allerdings werden die zugehörigen Bereiche im vorliegenden Buch, anders als in der Praxis, klassisch nach den Rechtsbereichen getrennt thematisiert: die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen (Familienrecht i. e. S.) (S. 223-274) stehen neben dem Kinder- und Jugendhilferecht/SGB VIII (S. 363-406), dem Jugendschutzrecht (S. 471-481), dem (vom Unfang deutlich kürzeren) Jugendstrafrecht und der Jugendgerichtshilfe (S. 560-573).

Die Ausführungen zum Familienrecht geben einen guten und – sofern dieses überhaupt aufgrund der ständigen Reformvorhaben möglich ist – aktuellen Überblick über die relevanten Themenkomplexe. Außer den verfassungsrechtlichen Grundlagen, dem Eherecht und dem Recht anderer Formen der Partnerschaft, werden das Verwandtschaftsrecht, das Unterhaltsrecht, das Betreuungsrecht und das Verfahrensrecht behandelt. Studierende erhalten so einen guten Einstieg in die familienrechtliche Gesamtthematik. Hervorzuheben sind die Passagen zum Abstammungsrecht, die die neueren Entwicklungen in der Gesetzgebung berücksichtigen und der für die soziale Arbeit wichtige Bereich des Kindeswohls. Gerade in der Kindeswohldebatte werden die zwingenden Verbindungen bzw. die Bezüge zwischen Familienrecht und Jugendhilferecht verdeutlicht.

Insgesamt verschafft der Text zum Familien- und Jugendrecht Studierenden einen guten und durch Einblicke in die historische Entwicklung vertieften Gesamteindruck, nicht zuletzt wegen der zusammenfassenden Schaubilder, die vieles besser nachvollziehbar machen. Gut herausgearbeitet werden auch die ambivalenten Grundstrukturen dieses Arbeitsfeldes, in dem sich  leistungsorientierte Ansätze einerseits mit eingriffsrechtlichen Ansätzen andererseits überschneiden. Gelungen sind vor allem auch die Darstellung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdungen (S. 369ff, 395ff), des weiteren die Abschnitte zur Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Volljährigenhilfe (S. 386-394) und der Teil zur Jugendgerichtshilfe (S.400-405). Dennoch gilt auch hier: Bei der Vielzahl der behandelten Themen bleibt es nicht aus, dass manche Passagen nicht immer in die Tiefe gehen können.

Abschließende Bemerkungen

Insgesamt stellt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, gleich zu den speziellen Einführungen für die einzelnen Rechtsgebiete zu greifen. Ich befürworte aus der Erfahrung in Lehrveranstaltungen mit Studierenden des Sozialwesens eher spezielle Einführungen, weil Rechtsfragen, zumal dann, wenn außerrechtliche Elemente (interdisziplinäre Bezüge) zur Geltung kommen sollen, dort breiter und vertiefter und daher auch leichter verständlich abhandelt  werden können. Dies gilt vor allem für Rechtsgebiete, für die in Studiengängen des Sozialwesens als Kernmaterien der Rechtsausbildung gemeinhin spezielle Veranstaltungen vorgesehen sind, wie  die soziale Grundsicherung (SGB II, XII), das Familienrecht, das Jugendrecht, das Strafrecht. Selbst daraus sollten dann nur einige wenige Teile und diese exemplarisch in Einführungsseminaren zum Gegenstand gemacht werden, also besser weniger und genauer als viel und an der Oberfläche. Multum, non multa!

Für eine Zusammenfassung vieler Einzelzugänge zum Recht in einem Buch wie den vorliegenden "Grundzügen" könnte die von den Verfassern bekundete Absicht angeführt werden, ein Arbeitsbuch für Praktiker im Bereich sozialer Arbeit zu schaffen, gewissermaßen ein stets griffbereites Kompendium des Rechts aus einem spezifischen beruflichen Blickwinkel, eine Art Handbuch des Rechts für das Sozialwesen. Gerade Praktiker werden jedoch eher spezielle Darstellungen aus den einzelnen Rechtsgebieten oder Rechtsratgeber konsultieren, wenn nicht gar gleich zu Kommentaren zu einzelnen Rechtsvorschriften greifen, weil diese im Zweifelsfall zu den meist speziellen Problemstellungen der Praxis Genaueres enthalten.

Die übergreifenden Teile des Buchs (Recht und Gesellschaft, Verfassungsrecht, Grundlagen der Rechtsanwendung, Außergerichtliche Konfliktregelung) dürften jedoch auch Praktiker mit Gewinn lesen und Studierende allemal. Ob sich ein Kauf des Buchs deswegen lohnt, muss jeder selbst entscheiden. Der nicht geringe Kaufpreis dürfte da hemmend wirken.  Man kauft mit ihm auch die vielen Einführungen in spezielle Rechtsgebiete, von denen manche besser und vertiefter im Rahmen von Büchern zu den  jeweiligen Teilrechtsgebieten zu finden und infolge laufender Änderungen an den zugrundeliegenden Gesetzen der Gefahr raschen Veraltens ausgesetzt sind. 

Rezension von
Prof. Dr. Günther Stahlmann
Professur für Sozialrecht
Hochschule Fulda
Fachbereich Sozialwesen

Es gibt 2 Rezensionen von Günther Stahlmann.

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Zitiervorschlag
Günther Stahlmann. Rezension vom 10.06.2008 zu: Thomas Trenczek, Britta Tammen, Wolfgang Behlert: Grundzüge des Rechts. UTB (Stuttgart) 2007. ISBN 978-3-8252-8357-5. Reihe: UTB L (Large-Format. Studienbuch für soziale Berufe - 9). In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/5593.php, Datum des Zugriffs 10.10.2024.


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