Tessa Debus (Hrsg.): Menschenrechte und Armut
Rezensiert von Dr. Axel Bernd Kunze, 10.08.2009

Tessa Debus (Hrsg.): Menschenrechte und Armut.
Wochenschau Verlag
(Frankfurt am Main) 2009.
182 Seiten.
ISBN 978-3-89974-488-0.
15,40 EUR.
Reihe: Zeitschrift für Menschenrechte - Jg. 2, Nr. 2.
Armut als menschenrechtliches Problem
Die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Rechte finden zunehmend mehr Aufmerksamkeit. Vorbehalte hinsichtlich ihrer mangelnden Justiziabilität werden zunehmend schwächer. Im Zuge dieser Entwicklung wird von Menschenrechts- und Entwicklungsorganisationen verstärkt auf den engen Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Armut hingewiesen.
Letztere ist bis heute eines der drängendsten Probleme auf Weltebene geblieben. Nicht umsonst gilt die Armutsbekämpfung als übergeordnetes Ziel der Millenniumsentwicklungsziele. Im Rahmen dieser Ziele hat sich die Weltgemeinschaft verpflichtet, die extreme Armut in der Welt von 1990 bis 2015 zu halbieren. Zwar nimmt diese Zielvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Menschenrechte Bezug, doch ist unverkennbar, dass diese Forderung auch ein zentraler Schritt ist, die Sozialrechte, zu denen beispielsweise auch das Recht auf Nahrung oder das Recht auf soziale Sicherheit zählen, wirksamer zu schützen.
Die noch recht junge, halbjährlich erscheinende Zeitschrift für Menschenrechte nähert sich im Themenschwerpunkt ihrer Ausgabe 2/2008 dem Thema Armut aus menschenrechtlicher Perspektive – und zwar sowohl aus nationaler als auch globaler Perspektive.
Herausgeber
Die Zeitschrift für Menschenrechte wird herausgegeben von Tessa Debus (Universität Hamburg), Regina Kreide (Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main; Inhaberin einer Vertretungsprofessur für politische Theorie und Ideengeschichte an der Justus-Liebig-Universität Gießen) sowie Michael Krennerich (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Vorsitzender des Nürnberger Menschenrechtszentrums).
Die Arbeit der Herausgeber wird durch einen international besetzten Wissenschaftlichen Beirat begleitet. Die Redaktion ist über das Nürnberger Menschenrechtszentrum erreichbar.
Aufbau
Der Themenschwerpunkt „Menschenrechte und Armut“ umfasst sechs Beiträge (S. 7 – 116). Diese beleuchten das Thema sowohl aus nationaler als auch internationaler Perspektive.
Es folgen weitere Rubriken: Unter dem Stichwort „Hintergrund“ beschäftigen sich zwei Beiträge mit dem „Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 2008 – 2010“ und dem Recht auf Meinungsfreiheit. Des Weiteren findet sich eine Replik von Walter Reese-Schäfer mit dem Titel „Human Security vertehen“ sowie – unter dem Stichwort „Tour d‘Horizon“ – eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Menschenrechtsbericht der Bundesregierung aus der Feder von Michael Krennerich.
Angereichert wird das Zeitschriftenheft ferner durch ein – namentlich nicht näher gezeichnetes – Editorial des Herausgeber- und Redaktionsteams und vier Buchbesprechungen. Besprochen werden: Paul Kennedy, Parlament der Menschheit. Die Vereinten Nationen und der Weg zur Weltregierung, München 2007 (rezensiert von Karsten Malowitz); Kirsti Samuels, Political Violence and the International Community. Developments in International Law and Policy, Leiden/Boston 2007 (rezensiert von Christian Pippan); Mark a. Drumbl, Atrocity, Punishment, and International Law, Cambridge 2007 (rezensiert von Anja Mihr) sowie Christoph Menke, Arnd Pollmann, Philosophie der Menschenrechte zur Einführung, Hamburg 2007 (rezensiert von Franziska Martinsen).
Finanziell unterstützt wurde die betreffende Ausgabe der Zeitschrift für Menschenrechte durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie das GTZ-Sektorvorhaben „Menschenrechte umsetzen in der Entwicklungszusammenarbeit“.
Inhalt
Matthias Möhring-Hesse, Professor für philosophische und theologische Grundlagen des sozialen Handelns an der Hochschule Vechta, stellt zu Beginn des Thementeils die Frage: „Verletzt die Armut in der Bundesrepublik ein Menschenrecht?“ (S. 7 – 25). Die Überlegungen des Autors zu dieser Frage offenbaren durchaus ein Unbehagen, das Thema menschenrechtsethisch anzugehen. Möhring-Hesse tritt dafür ein, auch weiterhin zwischen Menschen- und Bürgerrechten zu unterscheiden. Im Anschluss an diese Vorentscheidung plädiert er dafür, die Frage vor allem im Blick auf die „gleichen Rechte“ zu stellen, die wir einander als gleichberechtigte Mitglieder einer bestimmten politischen Gemeinschaft schulden. Der Beitrag mündet schließlich in eine Kritik des gegenwärtig sozialpolitisch vorherrschenden Leitbildes der „aktivierenden Sozialpolitik“. Problematisch sei vor allem, dass das Ideal einer von sozialstaatlichen Leistungen vollkommen unabhängigen Lebensweise allein für die von Armut Betroffenen in Anschlag gebracht werde, obwohl der Sozialstaat auch oberhalb der Armutsschwelle Leistungen zur Verfügung stelle: „Selbstverständlich wird auch ein bürgerrechtsethisch begründeter Sozialstaat auf eine möglichst hohe Selbständigkeit der Lebensführung hin fördern. Aber er wird die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen nicht als das Gegenteil selbständiger Lebensführung skandalisieren.“ (S. 23 f.) Anders gesagt: Sozialstaatliche Leistungen dürfen die Bürgerrechte nicht beeinträchtigen
Stefan Gosepath, Professor für politische Theorie und Philosophie an der Universität Bremen, formuliert in seinem Beitrag – unter Bezug auf das Konzept „globaler sozialer minimaler Gerechtigkeit“ – einen menschenrechtlich begründeten Anspruch auf Grundsicherung (S. 26 – 39). Sehr klar und anschaulich listet er auf, welche Schwelle bei der Gewährleistung der sozialen Menschenrechte auf globaler Ebene keinesfalls unterschritten werden darf. Auf diese Weise liefert der Verfasser einen wichtigen Beitrag, die Sozialrechte zu differenzieren und zu konkretisieren.
Regina Kreide, Mitglied im Herausgeberteam, kennzeichnet in ihrem Beitrag Armut als „Violation of Social Autonomy“ (S. 40 – 59). Trotz berechtigter kultureller Unterschiede und verschiedener Lebenskontexte, seien Armutssituationen namhaft zu machen, in denen die menschlichen Funktionsfähigkeiten so sehr eingeschränkt sind, dass nicht mehr von einem selbstbestimmten, menschenwürdigen Leben gesprochen werden könne.
Sehr anschaulich beschreibt Theodor Rathgeber, Politikwissenschaftler und Lehrbeauftragter an der Universität Kassel, welche Rolle die Armutsüberwindung im Rahmen der internationalen Menschenrechtsinstitutionen spielt (S. 60 – 80). Der Verfasser kann hier aus eigenen Anschauungen schöpfen, ist er doch als Beobachter für das „Forum Menschenrechte“ am UN-Sitz in Genf tätig. Seiner Ansicht nach seien die Strukturen, politischen Ansätze und Mechanismen zur internationalen Bekämpfung von Armut durchaus vorhanden. Dennoch bleibe noch eine lange Wegstrecke zurückzulegen, bis Armut durchgängig als Menschenrechtsverletzung verstanden und ein entsprechender Rechtsanspruch auf staatliches Handeln im internationalen Maßstab festgeschrieben werde. Dieses langfristige Ziel, so Rathgeber am Ende seines Beitrags, sei nur durch Unterstützung auf Ebene der sozialen Bewegung erreichbar.
Michael Windfuhr, Leiter des „Teams Menschenrechte“ des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitglied im Koordinationskreis des „Forums Menschenrechte“, geht der Frage nach, wie sich die Rechtsnormen im Fall des Rechts auf soziale Sicherheit bisher auf internationaler und europäischer Ebene entwickelt haben (S. 81 – 99). Der Verfasser plädiert dafür, angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich Armut weltweit hält, weiter nach neuen Instrumenten zu deren Überwindung zu suchen. Auf nationaler Ebene sei Armutsbekämpfung nur mit einer Kombination unterschiedlicher sozialpolitischer Instrumente wirksam zu erreichen. Welche Instrumente in welchem Verhältnis dabei miteinander kombiniert werden, müsse politisch sowohl unter Sach- als auch Gerechtigkeitsaspekten diskutiert werden.
Zum Abschluss des Thementeils nimmt Armin Paasch den Weltagrarhandel in den Blick (S. 100 – 116). Der Referent für das gleichnamige Themenfeld bei FIAN Deutschland stellt dabei Fallstudien vor, die zeigen, wie im Falle von Kleinbauern das Recht auf Nahrung verletzt werde. Dabei beklagt er die Beschränkung menschenrechtlicher Spielräume durch bilaterale Freihandelsabkommen. Allerdings sei, so das Fazit des Verfassers am Ende seines Beitrags, die Hungerkrise nicht durch eine einfache Formel zu lösen: Die vorgestellten Studien zeigten, dass Liberalisierungsmaßnahmen im Weltagrarhandel keinesfalls grundsätzlich menschenrechtswidrig seien. Aber umgekehrt wäre auch die pauschale Forderung nach mehr Liberalisierung menschenrechtlich äußerst fragwürdig. Paasch spricht sich angesichts dieses Befunds dafür aus, es nicht allein den verantwortlichen Staaten zu unterlassen, ihre Handelspolitik menschenrechtlich zu beurteilen; hier sei eine wirksame Beteiligung zivilgesellschaftlicher und internationaler Organisationen notwendig.
Im Folgenden sollen noch die weiteren Beiträge vorgestellt werden, die außerhalb des Themenschwerpunktes erschienen sind:
- Heidemarie Wieczorek-Zeul, Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, erläutert den „Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 2008 – 2010“ (S. 118 – 130). Dieser benennt für die staatliche Entwicklungszusammenarbeit folgende Maßnahmenpakete: Förderung des politischen Dialogs und Geberabstimmung; Stärkung regionaler und nationaler Menschenrechtsinstitutionen; Stärkung der Rechte von Frauen und Mädchen; Umsetzung internationaler Konventionen zur Stärkung der Rechte von Kindern, Menschen mit Behinderung, indigenen und ethnischen Minderheiten; Wahrnehmung der menschenrechtlichen Verantwortung von Unternehmen; Maßnahmen gegen den Klimawandel und für die Sicherstellung des Rechts auf Nahrung; Ausrichtung internationaler Finanzinstitutionen auf die Menschenrechte. Die Ministerin konstatiert einen wichtigen Paradigmenwechsel in der Entwicklungspolitik und der internationalen Armutsbekämpfung: Durch den Menschenrechtsansatz in diesen politischen Handlungsfeldern seien die Betroffenen aus „Almosenempfängern“ zu „Rechtsträgern“ geworden. Künftig sollte im Rahmen einer menschenrechtsbasierten Entwicklungszusammenarbeit zunehmend der partnerschaftliche Dialog zwischen den beteiligten Ländern gestärkt werden, was zugleich einschließt, bestehende Konflikte konstruktiv auszutragen.
- „Wie weit geht die Meinungsfreiheit?“, fragt Rainer Huhle, Gründungs- und Vorstandsmitglied des Nürnberger Menschenrechtszentrums anlässlich des sechzigjährigen Bestehens der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (S. 132 – 145), wobei er die unterschiedlichen Grenzen dieses Rechts in der amerikanischen und europäischen Auslegungstradition einander gegenüberstellt. Mögliche Gefahren sieht er dabei in beiden Richtungen: Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Fall rassistischer oder rechtsextremistischer Positionen könnten einem autoritären Etatismus den Weg ebnen; umgekehrt könnte eine libertäre Verteidigung der Meinungsfreiheit von illiberalen Kräften missbraucht werden. Leider bleibt der Verfasser sehr vage, wer oder was mit solchen Kräften gemeint sein könnte. Auch sein Fazit am Ende bleibt leider reichlich unbestimmt: „Die Geschichte ist ein schwieriger Lehrmeister. Sie stellt viele Fragen, auf die es viele mögliche legitime Antworten gibt. Der Test dafür ist nicht die Antwort selbst, sondern die Ernsthaftigkeit und die Offenheit, mit der man die Geschichte befragt.“ (S. 144).
- In einer Replik (S. 146 – 148), die auf eine Kontroverse über das amerikanische „Human-Security“-Konzept aus Heft 1/2007 der Zeitschrift Bezug nimmt, warnt Walter Rese-Schäfer, Professor für Politische Theorie und Ideengeschichte an der Georg-August-Universität Göttingen, davor, den „Diskurs über Menschenrechte und deren Verhältnis zu den Grund- und Bürgerrechten nicht als wissenschaftlich-analytische[n], sondern als Verkündungs- und Predigtdiskurs“ (S. 148) zu führen.
- Michael Krennerich, einer der drei Herausgeber, stellt den jüngsten, am 16. Juli 2008 vorgelegten Menschenrechtsbericht der Bundesregierung vor (S. 150 – 158). Seine Bewertung lautet: „informativ, aber mit Leerstellen“ (S. 151). Letztere sieht er beispielsweise darin, dass der Bericht den Bereich extraterritorialer Staatenpflichten vollkommen ausblendet. Besonders hebt er das klare Bekenntnis zur Bekämpfung der Folter hervor, auch wenn der Bericht aktuelle Verletzungen des Folterverbots nur verhalten kritisiert, ferner den Willen der Bundesregierung, auch die sozialen Menschenrechte zu fördern.
Diskussion
Die vorliegenden Beiträge behandeln den vielschichtigen Zusammenhang von Armut und Menschenrechten insgesamt sehr ausgewogen und differenziert. Die Autorinnen und Autoren sind sich sehr wohl bewusst, dass nicht alles, was arbeits- und sozialrechtlich wünschenswert wäre, damit zugleich auch immer schon menschenrechtlich geboten ist. Nicht zuletzt deshalb ist es zu begrüßen, wenn der Vechtaer Sozialethiker Matthias Möhring-Hesse im Blick auf die Situation in Deutschland, die Unterscheidung zwischen Menschen- und Bürgerrechten noch einmal stark macht. Denn richtig ist, dass sich auch die nationale Sozialpolitik immer wieder an menschenrechtlichen Standards messen lassen muss. Richtig bleibt aber auch genauso, dass das Gesamt sozialstaatlichen Handelns nicht einfach in der Menschenrechtsperspektive aufgeht.
Die Zeitschrift für Menschenrechte leistet mit ihrem Themenschwerpunkt einen wichtigen Beitrag, die Sozialrechte weiter zu konkretisieren. Um diese nicht zu entwerten und aus ihnen auf Dauer ein stumpfes Schwert zu machen, ist es aber wichtig, auch deren Grenzen klar abzustecken. Gerade der Beitrag von Stefan Gosepath leistet hier wertvolle Klärungsarbeit. Auch zeigen die Beiträge an verschiedenen Stellen sehr eindrücklich und anschaulich, wie wichtig das Zusammenspiel unterschiedlicher Politikfelder für eine wirksame Armutsbekämpfung ist.
Dennoch verwundert ein wenig, dass das Thema Armut nicht bereits früher als Menschenrechtsproblem in den Blick gekommen ist. Für die nationale Perspektive mag dabei sicher eine Rolle spielen, dass aufgrund der bestehenden sozialrechtlichen Standards der Abwehr- und Schutzcharakter der Sozialrechte im Vergleich zu weniger entwickelten Ländern nur eine recht geringe Rolle spielt, diese mithin also vor allem als Leistungsrechte wahrgenommen werden. Auf jeden Fall machen die Sozialrechte deutlich, dass für die Verwirklichung der Menschenrechte nicht allein die Sicherung formaler Freiheiten notwendig ist, sondern auch die Sicherung jener Voraussetzungen, die es dem Einzelnen überhaupt erst ermöglichen, jene auch real in Anspruch zu nehmen.
Dabei besteht zwischen den klassischen Abwehr- und Beteiligungsrechten sowie den Sozialrechten ein wechselseitiger Zusammenhang: Auf der einen Seite garantieren die Sozialrechte dem Einzelnen den realen Vollzug seiner Freiheit, auf der anderen Seite wird aber auch nur derjenige seine sozialen Rechte wirksam einklagen können, dem ein bestimmtes Maß an zivilen und bürgerlichen Rechten gesichert ist. Dieser Zusammenhang wird zwar im Editorial erwähnt, hätte es aber durchaus verdient, in einem eigenen Beitrag noch einmal grundlegend ausgearbeitet zu werden. Denn einerseits ist es zu begrüßen, dass die Sozialrechte verstärkt an Beachtung gewinnen, andererseits muss weiterhin deutlich daran festgehalten werden, dass die Menschenrechte nur in ihrer Unteilbarkeit verwirklicht werden können. Dieser Zusammenhang gilt dann auch für die Armutsbekämpfung: Diese ist nicht allein eine Frage sozialer Absicherung, sondern auch der politischen Sprachfähigkeit und der rechtlichen Möglichkeiten. Gerade der Wirtschaftsnobelpreisträger Amartya K. Sen hat im Rahmen seines Fähigkeitenansatzes immer wieder darauf hingewiesen, wie wichtig Demokratisierungsprozesse für die Bekämpfung der Hunger- und Armutsproblematik sind.
Fazit
Den Herausgebern und der Redaktion der Zeitschrift für Menschenrechte ist eine lesenswerte Zusammenstellung von Beiträgen zum Zusammenhang von Menschenrechten und Armut gelungen. Über diesen engeren thematischen Bezug hinaus sind die Beiträge aber auch für die aktuelle Debatte um die Sozialrechte von Bedeutung.
Wer sich einen gut lesbaren Überblick über aktuelle Dokumente zur deutschen Menschenrechtspolitik verschaffen will, sollte die weiteren – über den Thementeil hinausgehenden – Beiträge von Heidemarie Wieczorek-Zeul und Michael Krennerich nicht überspringen. Der Beitrag zu den Grenzen freier Meinungsäußerung bleibt hingegen reichlich unbefriedigend, da der Verfasser der Aufgabe notwendiger Güterabwägung in diesem Feld am Ende schlicht ausweicht. Angesichts gegenwärtig zu beobachtender Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des damit eng verbundenen Rechts auf Information ist dies umso mehr zu bedauern. Die Redaktion wäre gut beraten, dieses Thema einmal im Rahmen eines eigenen Themenschwerpunkts eingehender zu behandeln.
Rezension von
Dr. Axel Bernd Kunze
Privatdozent für Erziehungswissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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