Frank Dickmann: Nordrhein-westfälisches Gesetz über das Wohnen mit Assistenz [...]
Rezensiert von Dr. iur. Marcus Kreutz, 27.01.2010
Frank Dickmann: Nordrhein-westfälisches Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG). Kommentar zu Gesetz und Durchführungsverordnung.
Verlag C.H. Beck
(München) 2009.
264 Seiten.
ISBN 978-3-406-59032-0.
39,80 EUR.
CH: 50,90 sFr.
Reihe: Landesrecht Nordrhein-Westfalen.
Die Föderalismusreform und die heimrechtliche Kompetenz der Länder
Im Zuge der sog. Föderalismusreform I zum 1.9.2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge, soweit sie das Heimrecht betrifft, vom Bund auf die Bundesländer übergegangen. Somit oblag (und obliegt) es den Bundesländern, Gesetze zu verabschieden, die sich mit öffentlich-rechtlichen Fragen des Betriebs von Heimen beschäftigen. Die zivilrechtlichen Aspekte hat der Bundesgesetzgeber am 25.09.2009 durch das sog. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Nach dieser Kompetenzverlagerung auf die Länder für die ordnungsrechtlichen Aspekte des Heimbetriebs haben die einzelnen Länder einen unterschiedlichen Elan bei der Wahrnehmung dieser Kompetenzerweiterung gezeigt. So haben zahlreiche Bundesländer bereits ein dementsprechendes Gesetz verabschiedet. Einige Bundesländer haben diese Aufgabe jedoch bislang immer noch nicht erfüllt. Zu den Ländern, die dieser wichtigen Aufgabe bereits nachgekommen sind, gehört das Land Nordrhein-Westfalen. Dort ist das sog. Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) bereits am 10.12.2008 in ganz wesentlichen Teilen getreten. Das hier vorzustellende Buch erläutert in Form eines klassischen juristischen Kommentars dieses neue Gesetz, welches auch für ganz Deutschland ohne Zweifel Bedeutung erlangen wird – dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass allein in Nordrhein-Westfalen als dem bevölkerungsreichsten Bundesland derzeit 484.000 Personen leben, die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind. Diese Zahl wird nach statistischen Erhebungen im Jahr 2020 sogar auf 614.000 Menschen erhöhen. Ein Drittel dieser Personengruppe lebt derzeit in stationären Einrichtungen. Allein an diesen Größenordnungen ist die immense Bedeutung des WTG zu erkennen.
Autor
Beim Autor des Kommentars, Herrn Frank Dickmann, handelt es sich um einen in Bonn/Euskirchen tätigen Rechtsanwalt. Er ist Sozius der DPHG, einer überwiegend im Gesundheitsbereich tätigen Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit verschiedenen Zweigstellen in Nordrhein-Westfalen. Der Verfasser Dickmann ist darüber hinaus durch zahlreiche Fachaufsätze zu der vorliegenden Thematik in Erscheinung getreten.
Aufbau
Bei dem Werk handelt es sich um einen klassischen juristischen Kommentar. An eine kurze Einführung, die der Darstellung der bisherigen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Heimrechts gewidmet ist (S. 1 ff), schließt sich eine Kommentierung jedes einzelnen Paragraphen des WTG an (S. 9 ff.). Dem zunächst vorangestellten Gesetzestext eines jeden einzelnen Paragraphen des Gesetzes folgt seine Kommentierung. Das Auffinden der Fundstellen erfolgt über ein Randnummernsystem, welches der hergebrachten Kommentierungstechnik im Bereich der Jurisprudenz folgt. Den Text selbst durchziehen in fetter Schrift gesetzte wichtige einzelne Stichworte, so dass auch insofern eine Orientierung und ein Auffinden bestimmter Textstellen möglich ist. Ein kurz gehaltenes Literaturverzeichnis ist an den Anfang des Buches gestellt. Zusätzlich hat sich der Autor auch die Mühe gemacht, die Durchführungsverordnung zum WTG zu erläutern. In einem Anhang sind auszugsweise weitere wichtige Gesetze abgedruckt: das WBVG, das Landespflegegesetz NRW, das BGG NRW, das VwVfG, das SGB I sowie das SGB XI. Ein ausführliches Sachregister schließt das Werk ab.
Bewertungen einzelner Kommentierungen
Dem wichtigen gesetzlichen Anliegen nach Transparenz (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 WTG) widmet sich Dickmann leider nur kurz (§ 1 Rn. 6), indem er ausführt, dass über das Wohnen und die Transparenz der Abläufe und Angebote in Betreuungseinrichtungen die Betreiber mittels der in § 5 Abs. 1 WTG genannten Informationspflichten und durch die Veröffentlichung von Prüfberichten nach § 20 WTG informieren. Zwar führt er zu Recht aus, dass eine Informationsverbreitung allein über das Internet mittels einer Homepage wegen der bei älteren Menschen diesem Medium immer noch entgegengebrachten Vorbehalte und Hemmschwellen nicht ausreicht (§ 5 Rn. 2). Hinzukommen müssen in der Tat Informationen über Prospekte oder andere klassischen Medien. Allerdings geht der Verfasser leider mit keinem Wort kritisch auf das Informationsmodell als solches ein, welches dieser Gesetzeskonzeption zugrunde liegt. Denn dieses Informationsmodell besitzt lediglich eine begrenzte Leistungsfähigkeit. Dies hat vielfältige Ursachen. Zu denken ist insofern zunächst an eine übergroße Datenmenge, die schon rein quantitativ oft nicht verarbeitbar ist. Zumindest könnten die Heimbetreiber der Versuchung erliegen, fordergründig positiv äußerst viele Informationen zu geben, bei deren Fülle jedoch nicht mehr zwischen wichtigen und unwichtigen Informationen selektiv unterschieden werden kann. Ein weiterer Grund für die begrenzte Leistungsfähigkeit des Informationsmodells ist im stets segmentarischen Charakter beschaffbarer Informationen zu erblicken. Informationen enthalten nämlich auch immer Wertungen, die zusätzlich mit prognosehaften Aussagen durchmischt sind. Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei den Verbrauchern oft die nötigen Fachkenntnisse fehlen bzw. die nötige Zeit nicht vorhanden ist, um die Informationen verarbeiten und richtig einordnen zu können. Eine kritische Reflektion dieses Informationsmodells, welches das WTG praktiziert, wäre daher wünschenswert gewesen – zumal zu vermuten steht, dass gerade Streitigkeiten hinsichtlich der Frage entstehen, ob der Betreiber seinen Informationspflichten nachgekommen ist.
Auch die Ausführungen zu § 4 Abs. 4 WTG hätten eine vertiefte Darstellung verdient. § 4 Abs. 4 WTG bestimmt, dass Beschäftigte alle Personen sind, derer sich der Betreiber zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Zwar führt Dickmann zu dieser Legaldefinition des Begriffs des Beschäftigten zu Recht aus, dass nach dem gesetzgeberischen Willen darunter u.a. Praktikanten und Zivildienstleistende sowie auch Jugendliche und Heranwachsende fallen, die nach einer Jugendtraftat in einer Einrichtung Sozialstunden ableisten müssen, fallen. Zu denken ist aber in diesem Zusammenhang auch an ehrenamtliche Pflegepersonen, die z.B. nach § 45 SGB XI von den Pflegekassen dementsprechend geschult wurden. Solche ehrenamtlichen Pflegepersonen sind auch in die Organisation eines Heimbetriebs integriert und müssen nach Ansicht des Rezensenten somit auch als Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 4 WTG angesehen werden.
Unabhängig von diesen kleine Ergänzungen der Kommentierung, die sicherlich bei den demnächst zu sehenden Neuauflagen des Kommentars, einfließen werden, besticht das Buch durch eine klare Sprache, durch eindeutige und nachvollziehbare sowie stets vertretbare Positionen, die den Betrieb eines Heims für jeden Verantwortlichen ungemein erleichtern werden.
Zielgruppen
Das Werk richtet sich an alle Verantwortlichen in Institutionen und Trägervereinen, die Einrichtungen der Altenpflege oder betreute Wohngruppen betreiben, an Heimleiter, an die Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes wie auch anderer Bundesländer sowie an Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Sozialrecht, die im Bereich des Heimrechts tätig sind. Aber auch die Gerichte, die mit der Anwendung und Auslegung des WTG konfrontiert werden, dürften großen Nutzen aus der Kommentierung des WTG ziehen.
Fazit
Die Anschaffung des Buches kann jedem Verantwortlichen im Bereich des Heimrechts ohne Bedenken angeraten werden. Der Kommentar wird zweifelsohne die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis des WTG ob seiner ausgewogenen und sachlichen Ergebnisse bzw. Positionen maßgeblich mitbestimmen. Um insofern auf dem aktuellen Stand der Diskussion zu sein, empfiehlt sich der Kauf des Buches uneingeschränkt.
Rezension von
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
Mailformular
Es gibt 266 Rezensionen von Marcus Kreutz.
Zitiervorschlag
Marcus Kreutz. Rezension vom 27.01.2010 zu:
Frank Dickmann: Nordrhein-westfälisches Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG). Kommentar zu Gesetz und Durchführungsverordnung. Verlag C.H. Beck
(München) 2009.
ISBN 978-3-406-59032-0.
Reihe: Landesrecht Nordrhein-Westfalen.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/8450.php, Datum des Zugriffs 10.09.2024.
Urheberrecht
Diese Rezension ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Rezensionen
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.