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Johannes Münder (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII

Rezensiert von Dr. iur. Marcus Kreutz, 07.07.2010

Cover Johannes Münder (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII ISBN 978-3-7799-1887-5

Johannes Münder (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Juventa Verlag (Weinheim) 2009. 6., vollst. überarbeitete Auflage. 870 Seiten. ISBN 978-3-7799-1887-5. 59,00 EUR. CH: 99,90 sFr.
Reihe: NomosKommentar. Erscheint bei Juventa und Nomos.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.

Seit Erstellung der Rezension ist eine neuere Auflage mit der ISBN 978-3-8329-7561-6 erschienen, auf die sich unsere Bestellmöglichkeiten beziehen.

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Die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe – zwischen Scylla und Charybdis

Den Jugendämtern und ihren Fachkräften wird immer öfter vorgeworfen, trotz angeblicher oder tatsächlicher Kenntnis von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung untätig geblieben zu sein. Andererseits sehen sich die Fachkräfte der Jugendämter genauso oft dem Vorwurf ausgesetzt, sich zu früh und zu interventionistisch in die „Familienautonomie“ einzumischen. Die Mitarbeiter und Amtsleiter der Jugendämter sehen sich somit einem schier unauflösbaren Widerspruch gegenüber, der dazu führen kann, dass die einerseits eingeforderten Aktivitäten zu blindem Aktionismus verkommen können und die andererseits eingeforderte Vorsicht zu Untätigkeit degeneriert. Die Verantwortlichen sehen sich demnach wie Odysseus zwei Verhängnissen gleichzeitig ausgesetzt, zwischen denen zu wählen unmöglich ist. Gleichzeitig ist es aber auch ungerecht, die Kinder- und Jugendhilfe auf spektakuläre Einzelfälle der Kindeswohlgefährdung zu reduzieren. Das SGB VIII ist seiner Breite zeigt nämlich eindrucksvoll die ganze Handlungspalette, die der Gesetzgeber im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe den Verantwortlichen an die Hand gibt. Eine gehaltvolle, systematisch aufgebaute und disziplinübergreifende Kommentierung des SGB VIII wird daher in der Praxis immer auf dankbare Aufnahme stoßen. Nicht anders wird es – um hier schon das Fazit vorweg zu nehmen – dem hier zu besprechenden Kommentar ergehen.

Autoren des Kommentars

Die Autoren des Kommentars entstammen des verschiedensten Professionen. Dies bietet Gewähr für eine diszipilinübergreifende Sicht auf die Materie, so dass die unterschiedlichsten Aspekte gewürdigt werden können. Der Eindruck eines Kommentars „aus einem Guss“ wird dabei jedoch nicht getrübt. Im Einzelnen haben folgende Autoren an dem Werk mitgearbeitet:

  • Thomas Lakies, Richter am Arbeitsgericht Berlin,
  • Dr. Thomas Meysen, fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. in Heidelberg,
  • Professor Dr. Thomas Münder, Professor an der TU Berlin am Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht (Institut für Sozialpädagogik),
  • Professor Dr. Roland Proksch, Professor an der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg,
  • Klaus Schäfer, Abteilungsleiter „Jugend und Kinder“ im Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration Nordrhein-Westfalen und Honorarprofessor an der Universität Bielefeld,
  • Gila Schindler, Referentin beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin,
  • Norbert Struck, Diplom-Pädadoge und Jugendhilferefent beim Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband in Berlin,
  • Britta Tammen, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Technischen Universität Berlin (Institut für Sozialpädagogik) und an der Fachhochschule Darmstadt (Fachbereich Sozialpädagogik),
  • Professor Dr. Thomas Trenczek, Professor an der Fachhochschule Jena (Jugend- und Strafrecht, Sozialverwaltungsrecht, Kriminologie, Mediation und Konfliktmanagement).

Aufbau und Charakter des Werks

Bei dem Werk handelt es sich um einen klassischen juristischen Kommentar. Dies bedeutet, dass zunächst jeder für den Bereich des Betreuungsrechts relevante Paragraph abgedruckt wird. Im Anschluss daran wird jeder einzelne Paragraph des jeweiligen Gesetzes einer Kommentierung unterzogen. Die Orientierung innerhalb des Textes erfolgt anhand eines Randnummernsystems. In einem rund zwanzigseitigen Anhang (S. 805 ff.) wird darüber das einschlägige Verfahrensrecht und der Rechtsschutz erläutert. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis schließt das Werk ab.

Diskussion einiger Kommentarstellen

Münder stellt in seinen Ausführungen zu § 1 SGB VIII erfreulich deutlich klar dar, dass die jahrelang im Streit befindliche Frage, ob eine strafrechtliche Garantenstellung des einzelnen Mitarbeiters des Jugendamtes besteht, als geklärt zu betrachten ist, da sich diese neben den Regelungen aus §§ 1 Abs. 2, 8a Abs. 1, 3 und 42 SGB VIII auch aus einer zumindest stillschweigend geschlossenen Betreuungsvereinbarung oder doch zumindest im Rahmen eines längerfristigen Arbeits- und Betreuungszusammenhangs aus der tatsächlichen, faktischen Übernahme besonderer Schutzpflichten ergibt (§ 1 Rn. 42). Zu Recht weist er aber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die legitime Verteidigung gegenüber strafrechtlichen Vorwürfen nicht dazu führen darf, dass die Weiterentwicklung fachlicher Standards und die dafür erforderliche offensive Qualitätsdiskussion unterbleibt (§ 1 Rn. 43).

Die aktuelle Situation in der Arbeit der Jugendverbände reflektiert Schäfer sehr anschaulich, wenn er ausführt, dass der von § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorausgesetzte Begriff der Mitgliedschaft relativiert werden muss (§ 12 Rn. 6). Wegen der geringeren Bindungskräfte von Jugendverbänden muss daher richtigerweise der Begriff des Mitglieds weit ausgelegt werden, zumal in der Realität die meisten Jugendverbände ihre Angebote auch für Nichtmitglieder offen halten. Dies gilt umso mehr, da in § 12 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB VIII ebenfalls davon gesprochen wird, dass sich die Jugendverbandsarbeit auch an Nichtmitglieder wenden kann. Als „hartes“ Förderkriterium entfällt demnach der Mitgliederbegriff.

Trenczek vertritt die Ansicht, dass bei einer Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII der Maßstab des § 1666 BGB zu Grunde zu legen ist. Zwar weiß Trenczek insoweit das OLG Bremen (FamRZ 2003, 54) auf seiner Seite. Allerdings wird insofern auch die These vertreten, es sei in diesem Zusammenhang auf den polizeilichen Gefahrenabwehrbegriff abzustellen. Trenczek weist jedoch auf diese gegenteilige Ansicht in der Literatur selbstverständlich hin (§ 42 Rn. 13).

Fazit

Der Kommentar besticht durch seine ausführliche Darstellung und umfassende Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Kinder- und Jugendhilferechts. Die am Ende der einzelnen Kommentierungen zu findenden Literaturhinweise ermöglichen einen vertieften Einstieg in die Materie und weisen darauf hin, dass die Autoren nicht nur der behördlichen und gerichtlichen Praxis ein brauchbares Arbeitsmittel für den Alltag an die Hand geben wollen, sondern auch den Anspruch haben, den an Universitäten und Fachhochschulen tätigen Personen und Studenten wertvolle Hilfestellung für die weitere wissenschaftliche Durchdringung des Stoffes zu liefern. Die dargebrachten Lösungen sind stets nachvollziehbar, ausgewogen und gut begründet. Summa summarum: Ein Kommentar, der in keinem Jugendamt und bei keinem Fachanwalt für Familienrecht fehlen sollte. Der extrem kostengünstige Preis dürfte die Entscheidung für die Anschaffung des Werkes ohnehin ungemein erleichtern.

Rezension von
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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Es gibt 266 Rezensionen von Marcus Kreutz.

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ISSN 2190-9245